Einige Menschen scheuen den Gang zum Anwalt genauso sehr, wie den zum Zahnarzt. Dabei sind es insbesondere die Kosten für die anwaltliche Beratung, die sie vermeiden wollen. Andere hingegen gehen davon aus, dass die Anwaltskosten im Falle eines Rechtsstreits ohnehin von der Gegenseite übernommen werden müssen. Wer hier im Recht ist und von wem Anwaltskosten tatsächlich bezahlt werden müssen, zeigen wir hier.
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Unüberschaubare Kosten für den Rechtsanwalt?
Viele Mandanten haben die Sorge, eine rechtsanwaltliche Beratung könnte unüberschaubare Kosten mit sich bringen. Das ist allerdings nicht ganz zutreffend. Schließlich ist die Vergütung eines Rechtsanwalts gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.
Gerade bei vorgerichtlichen Beratungen kann der Anwalt mit seinem Mandanten allerdings individuelle Beratungsgebühren vereinbaren. Dieser Vereinbarung muss der Mandant jedoch zustimmen, sodass die anfallenden Kosten für ihn nicht überraschen sind. Wird hingegen keine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen, darf der Anwalt nach dem RVG abrechnen. Für Erstberatungen von Privatpersonen fallen dann 249,90 Euro brutto an. Auch die weiteren Beratungskosten richten sich bei fehlender Individualvereinbarung nach dem RVG.
Erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist der Anwalt dann dazu berechtigt, mehr abzurechnen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgibt. Außerdem darf er die gesetzlich festgelegten Mindesthonorare nicht unterschreiten.
Hieraus ergibt sich: Welche Kosten genau für eine anwaltliche Beratung anfallen, ist für Laien im Vorfeld nicht immer direkt ersichtlich. Dennoch erfolgt die Rechnungsstellung durch den Anwalt aber nicht willkürlich. Vielmehr werden die Beratungskosten entweder im Vorfeld mit dem Mandanten vereinbart oder durch das RVG festgelegt. Bei einem ersten Gespräch mit dem Anwalt ist es darum problemlos möglich, sich bezüglich der anfallenden Kosten eingehend beraten und informieren zu lassen.
Wer muss die Rechtsanwaltskosten bezahlen?
Wer die anwaltliche Beratung aufgrund eines Rechtsstreits mit einem anderen in Anspruch nimmt, geht oft davon aus, dass der Gegner sämtliche Anwaltskosten übernehmen muss. Oft ist das zutreffen – allerdings nicht immer. Schließlich gilt auch bei der Beratung durch einen Anwalt: Wer eine Leistung bestellt, muss sie prinzipiell auch bezahlen.
Konkret bedeutet das: Wer anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, gegen einen Dritten klagt und seinen Prozess gewinnt, kann mit einer Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenseite rechnen. Wer sich von einem Anwalt hingegen lediglich beraten lassen möchte oder sich mit einem Dritten außergerichtlich einigt, ohne dass ein Urteil gesprochen wird, muss seine Anwaltskosten prinzipiell selber tragen.
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten:
Wird ein Gerichtsprozess angestrengt, fallen neben den Rechtsanwalts- auch Gerichtskosten an. Diese müssen prinzipiell vorgestreckt werden. Wird der Gerichtsprozess später gewonnen, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite. Findet hingegen eine Einigung statt, werden die Kosten üblicherweise geteilt.
Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung

Versicherung zahlt nach Zusage
Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat gute Chancen, dass Anwaltskosten von der Versicherung übernommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle anwaltlichen Leistungen zu allen Rechtsthemen stets von den Versicherern abgedeckt sind. Welche Kosten die Rechtsschutzversicherung genau übernimmt, hängt immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.
Um in diesem Zusammenhang keine bösen Überraschungen zu erleben, wird vor einer anwaltlichen Beratung darum eine Deckungszusage beim Versicherer eingeholt. Hierzu wird der Versicherer durch den Versicherten selbst oder durch den beauftragten Anwalt über den anstehenden Rechtsstreit bzw. die notwendige Beratung informiert. Der Versicherer prüft den Sachverhalt und erteilt dann gegebenenfalls eine Deckungszusage.
Ist die Kostendeckung einmal durch die Versicherung zusagt, werden Gerichts- und auch Anwaltskosten vom Versicherer getragen. Von der Kostendeckung umfasst sind dann sogar die Kosten der Gegenseite, falls der Versicherte einen Prozess verlieren sollte.
Was, wenn die anwaltliche Beratung nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kann?

Kostenübernahme möglich
Wie bereits dargestellt, ist prinzipiell derjenige, der einen Anwalt beauftragt, auch für die Übernahme der anfallenden Kosten verantwortlich. Schließlich müssen Gegenseite oder Rechtsschutzversicherung nicht immer alle Kosten übernehmen. Doch was ist zu tun, wenn die anwaltliche Beratung notwendig aber für den Betroffenen einfach nicht finanzierbar ist?
Die deutsche Rechtsordnung legt fest, dass jeder (auch Menschen mit niedrigem Einkommen) Zugang zu rechtlicher Beratung und Hilfe erhalten mzss. Wer eine anwaltliche Beratung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, erhält darum Beratungshilfe (und eventuell Prozesskostenhilfe).
Durch die Beratungshilfe können dann Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung finanziert werden. Die Beratungshilfe kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt und bewilligt werden.
Wer zahlt den Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist kein spezieller Anwalt, der bei Gericht arbeitet und dann bestellt wird, wenn sich eine Person keinen Anwalt leisten kann. Hier unterscheidet sich die rechtliche Lage in Deutschland von dem, was vielen aus Filmen und Serien bekannt ist.
In Deutschland kann stattdessen jeder Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Das gilt in den Fällen, in denen das Gesetz die anwaltliche Vertretung zwingend anordnet.
Ein sogenannter Anwaltszwang und damit die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers besteht dabei etwa in folgenden Fällen:
- Verhandlung am Oberlandesgericht oder am Landgericht
- Vorwurf eines Verbrechens
- Im Falle eines drohenden Berufsverbots
- Im Falle des Vorwurfs einer schweren Tat
- Im Falle einer komplizierten Sach- oder Rechtslage
- Im Falle der Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen
- Bei bereits verhängter Untersuchungshaft
Liegt einer der oben genannten Fälle vor, muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Ob der Beschuldigte genügend Geld hat, um den Anwalt zu bezahlen, ist dabei irrelevant. Anders als oft angenommen, kann der Pflichtverteidiger frei gewählt werden. Er wird dann durch das Gericht für den Beschuldigten bestellt.
Die notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung) hat zur Folge, dass der Beschuldigten sich erst einmal keine Sorgen um die Bezahlung des Pflichtverteidigers machen muss. Schließlich wird der Anwalt nicht von ihm selbst, sondern durch das Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt. Das hat zur Folge, dass auch das Gericht (bzw. der Staat) erst einmal für die Bezahlung des Anwalts verantwortlich ist.
Der Satz „Wer eine Leistung bestellt, muss sie prinzipiell auch bezahlen“ stimmt leider. Als ich in einem Rechtsstreit verwickelt war, habe ich auch angenommen, dass mein Gegner die Kosten letztendlich übernehmen muss. Dies war dann letztendlich aber nicht der Fall.
Guten Tag, widerholt war hier die Betriebskostenabrechnung falsch, so auch 2022. Ich hatte mir einen A. Beistand genommen, weil es mir zu Umfangreich war.
Es ging um die Fahrstuhlkosten und herausnahme der Rauchmelder. Beides war für mich erfolgreich. Ich hatte eine Erstattung von 164,96 €. alles Super!
Aber wer zahlt mir nun meine 90,95 € zurück? Ich bin fest davon überzeugt, dass die Hausverwaltung mir auch diese Kosten erstatten muß!?
Mit frdl. Grüßen
Uwe Lürßen
Hallo Uwe,
woher kommen denn die 90,95 Euro, die Sie erstattet haben möchten? Sind das die Anwaltsgebühren?
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net