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Bezahlen.net Ratgeber Banking Was ist die AWV-Meldepflicht?

AWV-Meldepflicht: Was ist das & Was gibt es dabei zu beachten?

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AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Diese Verordnung regelt ein- und ausgehende Zahlungen über 12.500 Euro. Immer wenn ein Betrag über 12.500 Euro ein- oder ausgeführt wird, muss eine Meldung erfolgen.

Was ist der Sinn einer Meldepflicht?

Die Meldepflicht erfüllt einen statistischen Zweck. Anhand der Angaben wird eine Außenwirtschaftsstatistik erstellt, die anzeigt, wie viel Geld für bestimmte Leistungen ins Ausland geht und wie viel in Deutschland bleibt.

Welche Gesetze und Verordnungen regeln die Meldepflicht?

  • § 11 in AWG (Außenwirtschaftsgesetz)
    (1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvorschriften erlassen werden
    1.
    zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
    2.
    zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr und
    3.
    zur Durchführung
    a)
    der Bestimmungen der Europäischen Verträge, einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle,
    b)
    der Abkommen der Europäischen Union und
    c)
    der Rechtsakte der Europäischen Union auf Grund der in den Buchstaben a und b genannten Verträge und Abkommen.
    (2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, damit
    1.
    festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung von Beschränkungen vorliegen,
    2.
    zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden kann,
    3.
    die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen Interessen gewährleistet wird oder
    4.
    Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Exportkontrollregimen erfüllt werden können.
    (3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu melden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
    (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermöglichung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben werden.
    (5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
  • § 67 ff. AWV (Außenwirtschaftsverordnung)
    (1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie
    1.
    von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
    2.
    an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
    (2) Nicht zu melden sind
    1.
    Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
    2.
    Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und
    3.
    Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
    (3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
    (4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein.
    (5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

Was bedeutet die Meldepflicht im Klartext?

Sie müssen jeden Betrag über 12.500 Euro anmeldenÜberweisungen oder SEPA-Lastschriften ins Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro überschreiten, müssen gemeldet werden. Die Beträge sind bis zum 7. des Folgemonats an die Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik zu übermitteln. Zu beachten ist, dass der Betrag vom Auftraggeber, sowie vom Zahlungsempfänger übermittelt werden muss.

Müssen auch Beträge unter 12.500 Euro gemeldet werden?

Nein, Beträge unter 12.500 Euro sind nicht meldepflichtig, auch wenn der Hinweis „AWV Meldepflicht beachten“ automatisch von Kreditinstituten bei jeder grenzüberschreitenden Zahlung aufgedruckt wird.

Wie erfolgt die Übermittlung an die Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik?

Die Beträge werden elektronisch übermittelt. Privatpersonen können Beträge über 12.500 Euro auch telefonisch melden.

Die Telefonnummer lautet: 0800 – 123 41 11.

Gibt es etwas zu beachten, wenn ich Beträge dieser Größenordnung elektronisch melden möchte?

Um eine Meldung vorzunehmen, müssen Sie sich registrieren und eine Meldenummer beantragen. Dafür können Sie online einen Antrag ausfüllen.

Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn anschließend an folgende E-Mail-Adresse: szawstat-dtazv@bundesbank.de

Download: Antrag auf Meldenummer.

Was passiert, wenn ich Beträge dieser Höhe nicht melde?

Werden Meldungen vorsätzlich nicht eingereicht, so führt dies zur Verhängung von Sanktionen. Die jeweiligen Personen müssen in dem Fall mit hohen Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht?

Die Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen entfällt, wenn es sich um Aus- oder Rückzahlungen von Krediten und Einlagen handelt, die eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Auch bei Wareneinfuhren und -ausfuhrerlösen, müssen die entsprechenden Beträge nicht gemeldet werden.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Meldepflicht habe?

Für Fragen zur AWV-Meldepflicht steht die Bundesbank telefonisch zur Verfügung: 0800 – 123 41 11.

Bis wann muss die Meldung eingereicht werden?

Die Meldung muss der Bundesbank bis zum 7. des Folgemonats vorliegen.

Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?

Beantragen Sie eine MeldeerleichterungFristverlängerungen können von der Bundesbank grundsätzlich nicht gewährt werden. Es kann lediglich eine Meldeerleichterung beantragt werden. Dies bedeutet, dass die Meldung Anlage Z4 zur AWV nicht bei Zahlung, sondern erst bei Einbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten zu erstellen ist.

Wo kann ich die Meldeerleichterung beantragen?

Beantragen Sie die Meldeerleichterung formlos per E-Mail unter statistik-s21@bundesbank.de.

Zusammenfassung

  • Die AWV regelt, dass Auslandszahlungen über 12.500 Euro gemeldet werden müssen.
  • Dies gilt für eingehende sowie für ausgehende Zahlungen.
  • Wird auf eine Meldung verzichtet, so können Sanktionen fällig werden.
  • Meldepflichtig sind Auftraggeber und Zahlungsempfänger.


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2 Kommentare

  1. Martin Kraus sagt:
    20. März 2021 um 14:20 Uhr

    Der Hinweis „Nein, Beträge unter 12.500 Euro sind nicht meldepflichtig, auch wenn der Hinweis „AWV Meldepflicht beachten“ automatisch von Kreditinstituten bei jeder grenzüberschreitenden Zahlung aufgedruckt wird.“ ist so nicht ganz richtig. Wenn nämlich täglich mehrere Überweisungen gemacht werden die in kurzer Zeit in Summe 12.500 € erreichen, dann kann eine Umgehung der Meldepflicht vorliegen, die sanktioniert wird. Denn dann ist die Zahlung künstlich aufgesplittet worden – das sollte man vermeiden, siehe hier: https://www.owlaw.de/z4-awv-meldepflicht-vergessen/

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      22. März 2021 um 9:29 Uhr

      Hallo Martin,
      vielen Dank für den Link.

      Freundliche Grüße,
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten

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