Wenn ein Mensch verstirbt, haben seine Angehörigen meist erst einmal genug mit der Trauerbewältigung zu tun. Schon bald stellen sich allerdings auch ganz weltliche Fragen: Wer ist für die Beerdigung des Verstorbenen zuständig und wer trägt die Beerdigungskosten? Wir erklären darum, wer wirklich für die Kosten einer Beerdigung aufkommen muss.
Wer muss die Beerdigungskosten wirklich tragen?
Wer das Begräbnis eines anderen Menschen planen und organisieren muss, hat dabei nicht nur die Bestattungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes sowie Friedhofssatzungen zu beachten. Auch die Kosten der Beerdigung müssen bezahlt werden. Doch wer ist dafür wirklich zuständig und kann im Zweifelsfall dazu verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen?
Erben in der Pflicht
Prinzipiell ist die Übernahme von Beerdigungskosten Sache der Erben des Verstorbenen. Quasi im Gegenzug für die Kostenübernahme erhalten sie das Erbe der verstorbenen Person. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein Erbe die Beerdigungskosten erst einmal alleine vorstrecken muss (etwa, weil die übrigen Erben die Kosten nicht übernehmen wollen). Ist das der Fall und übernimmt einer von mehreren Erbberechtigten die Kosten alleine, kann er von den übrigen Erben später eine anteilige Kostenübernahme verlangen.
Wie viel die Beerdigung dabei kosten bzw. wie hoch der Kostenanteil einzelner Erbberechtigter ausfallen darf, richtet sich nach der Lebensstellung der verstorbenen Person. Das bedeutet: Die Beerdigung muss der gesellschaftlichen Stellung des Verstorbenen entsprechen.
Welche Kosten fallen für eine Beerdigung an?
Ist ein Mensch verstorben, müssen seine Erben prinzipiell die Bestatter- sowie die Grabkosten übernehmen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, eine Feier zu Ehren des Verstobenen auszurichten, eine Todesanzeige zu schalten sowie eine angemessene Grabstätte anzulegen und sie mit einem Grabstein zu versehen. Nicht übernehmen müssen die Erben regelmäßig Anreisekosten anderer Angehöriger zur Beerdigung oder Umbettungs- sowie endgültige Bestattungskosten.
Zu übernehmende Kosten:
- Bestatterkosten
- Grabkosten
- Kosten für die Trauerfeier
- Kosten für die Todesanzeige
- Kosten für Grabstätte / Grabstein
Was, wenn die Erben die die Bestattungskosten nicht übernehmen können?
Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Beerdigungskosten nicht von den Erben des Verstorbenen eingefordert werden können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erben über kein ausreichendes Vermögen verfügen. Ist das der Fall, muss ein Unterhaltsverpflichteter die Beerdigungskosten übernehmen. Eine Übernahme der Beerdigungskosten durch Unterhaltsverpflichtete kann auch dann zustande kommen, wenn sämtliche Erben das Erbe ausgeschlagen. Der Unterhaltsverpflichtete ist in dem Fall sogar dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn er selbst das Erbe ausschlägt.
Neben unterhaltspflichtigen Personen (Eltern, Ehegatten etc.) könne darüber hinaus auch Dritte zur Kostenübernahme verpflichtet sein. Eine solche Verpflichtung kann sich etwa aus Vertrag oder einem Schadensersatzanspruch bei Tötung ergeben.
Übernahme von Beerdigungskosten durch den Staat?
Eine Übernahme von Beerdigungskosten durch den Staat (das Sozialamt) ist dann möglich, wenn die Kostenübernahme keinem der eigentlich Verpflichteten zugemutet werden kann. Sofern keine Sterbegelder berücksichtigt werden müssen, übernimmt das Sozialamt dann die notwendigsten Bestattungskosten.
Unzumutbarkeit der Kostenübernahme:
Die Übernahme der Bestattungskosten kann für Erben oder Unterhaltsverpflichtete dann unzumutbar sein, wenn sie über kein ausreichendes Vermögen verfügen. Außerdem kann die Unzumutbarkeit auch aus einem zerrütteten Verhältnis zum Verstorbenen resultieren.
Zu den notwendigsten Beerdigungskosten, die durch das Sozialamt übernommen werden, zählen die Leichenschau- und -beförderungskosten, anfallende öffentliche Gebühren, Kosten für einen Sarg, Kosten für Sargträger sowie solche für das Herrichten des Verstorbenen und seine Überführung auf den Friedhof.
Die Kosten für eine Trauerfeier, Trauerbekleidung, eine Todesanzeige oder solche für eine Wahlgrabstätte werden hingegen regelmäßig nicht vom Sozialamt übernommen.
- Leichenschau & -beförderung
- Öffentliche Gebühren
- Kosten für einen Sarg
- Kosten für Sargträger
- Herrichten des Verstorbenen
- Überführung des Verstorbenen auf den Friedhof
- Trauerfeier
- Trauerbekleidung
- Todesanzeige
- Kosten für Wahlgrabstätte
Zählt die Grabpflege zu den Bestattungskosten?

Friedhofssatzung beachten
Wie schon gesehen, müssen die Beerdigungskosten prinzipiell von den Erben des Verstorbenen übernommen werden. Das hängt damit zusammen, dass sie Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person erhalten und die Beerdigungskosten hieraus finanzieren soll. Allerdings fallen auch nach der Beerdigung weitere Kosten an. Schließlich ist auch die Pflege des Grabes mit finanziellen Aufwendungen verbunden.
Zu beachten ist allerdings: Mit der (Erst-)Herrichtung des Grabes haben die Erben ihre Verpflichtungen regelmäßig erfüllt. Die Grabpflege gehört daher nicht zwingend zu ihren Rechtspflichten. Wer nach der Beerdigung für die Grabpflege aufkommen muss, ergibt sich darum aus den jeweiligen städtischen oder kommunalen Friedhofssatzung. Regelmäßig ist dabei vorgesehen, dass der Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grabstätte für ihre Pflege aufkommt.
Danke für diesen Beitrag über die Bezahlung einer Bestattung. Der Vater eines Freundes ist vor kurzem verstorben und mein Freund fragt sich nun, wer für die Bestattungskosten aufkommt und ob sein Vater mit seinem Testament vorgesorgt hat. Guter Hinweis, dass man natürlich die Bestattungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes beachten muss.
Ich war nicht komplett im Klaren, was die Beerdigungskosten angeht. Deshalb habe ich im Internet mehr Informationen hierzu gesucht. Nun habe ich dank euch genau das gefunden, was ich suchte.