Bestellen Verbraucher etwas in einem Online-Shop, so räumt ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 312g, 355 BGB ein komfortables 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Innerhalb dieser Frist soll der Besteller berechtig sein, seine online abgegebene Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, die Ware zurückzusenden und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen.
Das ist praktisch, wenn dem Verbraucher die gelieferte Ware nicht gefällt – wirft aber auch regelmäßig die Frage auf, ab wann die 14-Tages-Frist zu laufen beginnt. Interessant wird das nicht zuletzt dann, wenn das Paket den Verbraucher nicht direkt erreicht, sondern bei Dritten (Nachbar, Paketshop) abgegeben wurde.
Wir erklären darum, wann die Online-Widerrufsfrist beginnt, wann sie endet und worauf Verbraucher hierbei achten sollten.
Wann beginnt und wann endet die Widerrufsfrist?
Hat der Verbraucher online einen Vertrag geschlossen, räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Erforderlich ist es hierfür lediglich, dass der Besteller dem Verkäufer innerhalb dieser Frist ausdrücklich erklärt, den geschlossenen Vertrag widerrufen zu wollen. Ist das geschehen, kann er die Ware zurücksenden und erhält den Kaufpreis erstattet.
Fraglich ist hierbei jedoch oft, wann die 14-tägige Frist zu laufen beginnt, wann sie endet und worauf es zur Einhaltung der Widerrufsfrist ankommt. Schließlich muss der Verkäufer dann, wenn der Verbraucher den Widerruf zu spät erklärt, keine Waren mehr zurücknehmen und auch den Kaufpreis nicht erstatten.
Beginn der Widerrufsfrist
Um den Widerruf nicht versehentlich zu spät zu erklären, kommt es entscheidend auf Beginn und Ende der gesetzlich festgelegten Verbraucher-Widerrufsfrist an. Glücklicherweise hält das Gesetz aber auch für Fristbeginn und -ende genaue Regelungen bereit:
So ist in § 355 Abs. 2 BGB festgelegt, dass die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage betragen und prinzipiell schon bei Vertragsschluss zu laufen beginnen soll. Das Gesetz erkennt jedoch auch, dass der Verkäufer es damit in der Hand hätte, die Widerrufsfrist des Kunden nach Belieben (beispielsweise durch spätere Absendung der Ware) zu verkürzen.
Darum ist in § 355 Abs. 3 BGB festgelegt, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften mit einem Verbraucher als Käufer erst beginnt:
- sobald der Verbraucher oder ein von diesem ausdrücklich benannter Dritter die Ware erhalten hat oder
- sofern der Verbraucher mehrere Waren mit nur einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und diese getrennt geliefert werden, wenn der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter die letzte Ware erhält oder
- wenn der Vertrag die regelmäßige Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum (beispielsweise Lebensmittel-Abos) zum Gegenstand hat, sobald der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter die erste Ware erhalten hat.
Zu beachten ist außerdem, dass der Lieferzeitpunkt die Widerrufsfrist nur dann beginnen lässt, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Üblicherweise kommen Unternehmer dieser Pflicht jedoch durch eine Widerrufsbelehrung auf der Webseite oder durch einen der Rechnung beiliegenden Text nach.
Sollte die Widerrufsbelehrung jedoch tatsächlich unterblieben sein, verlängert sich die Widerrufsfrist um maximal 12 Monate und beträgt insgesamt 12 Monate und 14 Tage.
Ende der Widerrufsfrist
Grundsätzlich endet die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage nach ihrem Beginn – es sei denn, der Online-Händler räumt eine längere Frist ein. Missverständlich ist dabei für den Verbraucher jedoch oft die konkrete Fristberechnung im Einzelfall.
Gesetzlich ist hierzu in § 188 BGB festgelegt, dass bei einer Frist, deren Beginn durch ein Ereignis festgelegt wird, der Tag des Ereignisses bei der Fristberechnung nicht mitgezählt werden soll.
Das ist hier der Fall und bedeutet: Da es bei der Berechnung der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem der Besteller selbst oder ein bevollmächtigter Dritter die Ware erhalten hat (Ereignis), ist der Tag der Lieferung bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.
Ein Beispiel: Der Verbraucher erhält am 02. Juni seine bestellte Ware. Die Widerrufsfrist beginnt somit am 03. Juni. Ab diesem Zeitpunkt hat der Verbraucher 14 Tage – also bis zum 16. Juni – Zeit, um den Vertrag zu widerrufen.
Was, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde?
Wie schon erwähnt, kommt es bei der Berechnung der Widerrufsfrist allein auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Besteller selbst oder ein bevollmächtigter Dritter die Lieferung erhalten hat.
Dennoch sorgt es immer wieder für Verwirrung, wenn das Paket bei einem Nachbarn abgegeben wurde oder in der Postfiliale lagert. Ist der Nachbar nicht anzutreffen oder die Post geschlossen, glauben viele Verbraucher, so um ihr Widerrufsrecht gebracht zu werden.
Das ist jedoch nicht der Fall: Hat der Verbraucher den Nachbarn nicht ausdrücklich als Empfangsberechtigten benannt, beginnt die Widerrufsfrist mit der Zustellung des Paketes an den Nachbarn nicht. Erst dann, wenn der Besteller sein Paket tatsächlich selbst in den Händen hält, beginnt die 14-Tages-Frist zu laufen. Gleiches gilt übrigens auch für die Abholung des Paketes bei der Postfiliale.
Übrigens: Viele Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete auch bei Nachbarn abgeben zu dürfen. Dennoch kann die Abgabe bei einem nicht bevollmächtigten Dritten hier keinen Fristbeginn auslösen!
Sonderfall: Garagenvertrag oder Abstellgenehmigung
Das BGB bestimmt, dass nur eine Übergabe des Paketes an den Besteller oder einen bevollmächtigten Dritten den Beginn der Widerrufsfrist auslösen kann. Ansonsten könnte der Verbraucher, ohne die Ware überhaupt prüfen zu können, unverschuldet um sein Widerrufsrecht gebracht werden.
Anders gestaltet sich die Situation jedoch dann, wenn sich der Kunde bewusst gegen eine direkte Zustellung entschieden hat. Das kann der Fall sein, wenn der Verbraucher bei der Bestellung einen Dritten als Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder abweichende Vereinbarungen mit dem Paketdienstleister trifft.
Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde bei der Bestellung die Lieferung an eine Wunschpostfiliale gewählt oder dem Paketdienstleister eine generelle Abstellgenehmigung erteilt bzw. einen Garagenvertrag mit ihm geschlossen hat.
Besteht eine solche Vereinbarung mit dem Paketlieferservice, gilt auch das Ablegen der Paketsendung an einem vereinbarten Ort als ordnungsgemäße Zustellung an den Empfänger selbst. In diesem Fall beginnt mit der Zustellung bzw. dem Ablegen der Sendung auch die Widerrufsfrist – selbst dann, wenn der Empfänger das Paket tatsächlich erst Tage später in den Händen hält.
Übrigens: Wird das Paket vom vereinbarten Abstellort durch Dritte entfernt oder sogar gestohlen, muss der Online-Shop dafür nicht einstehen.
Ähnlich verhält es sich mit der Lieferung an eine Wunsch-Postfiliale. Wurde eine Lieferung in die Filiale ausdrücklich verlangt, steht auch diese einer Zustellung an den Besteller gleich.
Wie geht es nach dem Widerruf weiter?
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung wirksam und ausdrücklich widerrufen, geht es an die Rücksendung der Ware. Oft kommt hierbei die Frage auf, ob der Verbraucher allein seine Vertragserklärung innerhalb der 14-tägigen Frist widerrufen oder auch seine Bestellung innerhalb dieses Zeitrahmens an den Verkäufer zurücksenden muss.
Glücklicherweise sieht auch der Gesetzgeber ein, dass ein Zeitraum von 14 Tagen zur Prüfung der Ware, Absendung des Wiederrufs und Rücksendung des Warenpaketes recht knapp bemessen wäre. Entsprechend hat der Verbraucher nach Absendung des Widerrufs weitere 14 Tage Zeit, um seine Bestellung an den Verkäufer zurückzusenden.
Versäumt er diese Frist, muss der Händler verspätet abgeschickte Ware zwar dennoch annehmen, kann jedoch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die verspätete Rücksendung entstanden ist.
Was ist wenn mein Internetversorger <angeblich < den Widerruf zu spät erhalten hat. Nehmen wir an der Vertragsbeginn ist 1607.2019 mit 14 tätigen Widerrufsrecht also Ende 30.07.2019.
Die Kündigung ist am 27.07.2019 per Einschreiben an den Provider versendet worden und der Provider meint er habe das Widerrufsschreiben am 31.01.2019 erhalten. Der Internetversorger akzeptiert den Widerruf nicht weil er davon zu spät gewusst habe. Was soll ich tun?
Hallo Volker,
für das Einschreiben müssten Sie doch einen Zettel von der Post erhalten haben? Vielleicht können Sie damit einen Beweis antreten. Ich nehme an, der Provider gibt den 31.10. an, nicht den 31.01.?
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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