Wer aufgrund einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Untersuchung einen Arzt aufsucht, muss als gesetzlich Versicherter erst einmal nichts bezahlen. Die Kosten werden von der Krankenkasse direkt übernommen. Anders sieht das hingegen aus, wenn Patienten sogenannte IGeL-Leistungen, sonstige Zusatzleistungen oder spezielle Behandlungsangebote in Anspruch nehmen. Hier kann es passieren, dass sie nach einer Behandlung selbst zur Kasse gebeten werden. Wir zeigen darum, wann und wie Patienten selbst bei ihrem Arzt bezahlen können.
Wann ärztliche Leistungen aus eigener Tasche gezahlt werden müssen
Die Kosten für notwendige ärztliche Behandlungen und Untersuchungen werden prinzipiell von den gesetzlichen Krankenkassen direkt übernommen. Mit Zahlungen an den Arzt müssen sich gesetzlich Versicherte darum nur selten auseinandersetzen. Lediglich privat versicherte Patienten bekommen von ihrem Arzt eine Rechnung. Diese müssen sie erst einmal selbst begleichen – erhalten die Summe aber später von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet.
Allerdings gibt es auch Leistungen im medizinischen Bereich, die von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen nicht übernommen werden. Hierzu zählen in erster Linie kosmetische Behandlungen und Operationen oder die Beratung durch einen Psychotherapeuten bei Nichtvorliegen einer psychischen Störung. Außerdem gibt es medizinisch sinnvolle Leistungen, die eine Zuzahlung durch den Patienten erforderlich machen – hierzu zählen etwa Behandlungen durch einen Physiotherapeuten oder einen Heilpraktiker.
Noch relevanter als diese Behandlungsformen sind mittlerweile allerdings die sogenannten IGeL-Leistungen geworden. Diese „individuelle Gesundheitsleistungen“ werden Patientinnen und Patienten regelmäßig im Rahmen einer „normalen“ und von der Krankenkasse übernommenen Untersuchung oder Behandlung von ihrem Arzt angeboten – die Kosten der IGeL-Leistung muss der Patient später allerdings selbst übernehmen.
Was genau sind IGeL-Leistungen?
Unter dem Begriff der „individuellen Gesundheitsleistungen“ werden Zusatzleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten erfasst, deren Kosten der Patient selbst zu tragen hat. Die individuellen Gesundheitsleistungen umfassen dabei sowohl Diagnose- als auch bestimmte Behandlungsmethoden.
IGeL gehören nicht zum festen Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen, da sie über das als unbedingt notwendig angesehene Maß medizinischer Versorgung hinausgehen. Zumindest von gesetzlich Versicherten müssen IGeL darum selbst bezahlt werden – private Krankenkassen können die Kosten allerdings im Einzelfall übernehmen.
Welche ärztlichen Leistungen werden als IGeL angesehen?
Wie bereits gesehen, können sowohl Behandlungs- als auch Diagnoseverfahren IGeL sein.
- Medizinisch nicht notwendige aber sinnvolle Leistungen
- Leistungen, die ohne Krankheitsverdacht oder mittels innovativer Behandlungsformen erbracht werden
Medizinisch nicht notwendige aber sinnvolle Leistungen
Unter dieser Art der IGeL werden ärztliche Beratungen und Untersuchungen verstanden, die medizinisch nicht zwingend notwendig sind. Sie erfolgen auf Patientenwunsch und dienen der Behandlung einer bestimmten Krankheit oder der Krankheitsfrüherkennung.
Bei diesen Leistungen handelt es sich um aus medizinischer Sicht um sinnvolle und empfehlenswerte Verfahren. Zu diesen Leistungen können etwa sportmedizinische Leistungen oder Reiseimpfungen zählen.
Leistungen ohne Krankheitsverdacht bzw. mittels innovativer Behandlungsformen
Die überwiegende Zahl der durchgeführten individuellen Gesundheitsleistungen machen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen aus. Brust-Ultraschalluntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen der Eierstöcke oder Glaukom-Früherkennungsuntersuchungen zählen darum zu dieser Art der IGeL. Von den Krankenkassen werden die Kosten der Leistungen nur in speziellen Fällen (abhängig von Alter oder Risikofall) oder bei konkretem Krankheitsverdacht übernommen. Erfolgt die Untersuchung hingegen allein auf Patientenwunsch, müssen die Kosten selbst getragen werden.
Warum zahlt die Krankenkassen die individuellen Gesundheitsleistungen nicht?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur Behandlung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Verhütung. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist allerdings, dass die entsprechenden Leistungen wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend sind. Darüber, welche Leistungen diese Ansprüche erfüllen, entscheidet ein Gremium.
Ist ein Verfahren darum sehr neu, ist es bis zu einer Kostenübernahme oft noch nötig, Kosten und Nutzen abzuwägen. Bis dahin kann es aber bereits als IGeL angeboten werden. Außerdem können Kosten für Leistungen, die nach wissenschaftlichen Analysen als nicht wirtschaftlich oder nutzlos eingestuft werden, nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Als IGeL können diese Leistungen aber weiterhin angeboten werden. Das ist etwa bei Bioresonanztherapien oder Ultraviolettbestrahlungen des Blutes der Fall.
IGeL im Überblick
Hieraus ergibt sich: Teilweise handelt es sich bei IGeL um moderne Behandlungs- und Untersuchungsverfahren, die durchaus sinnvoll sind. Dennoch werden die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen, weil es ein älteres, aber günstigeres, Behandlungs- oder Untersuchungsverfahren gibt. Gelegentlich kann es sich bei IGeL aber auch um Leistungen handeln, die von der Wissenschaft als unwirtschaftlich oder sogar nutzlos eingestuft worden sind.
Die Zahlungspflicht entsteht erst mit Rechnungsstellung
Nimmt ein Patient eine IGeL oder eine andere zuzahlungspflichtige Leistung bei einem Arzt in Anspruch, hat er das Recht, eine ordentliche Rechnung zu verlangen. Schließlich wird er mit Inanspruchnahme der Leistung quasi zum Privatpatienten. Dementsprechend sind die Vorschriften der GOÄ, der privaten Gebührenordnung für Ärzte, anwendbar. Hieraus ergibt sich, dass der Arzt zur Rechnungsstellung verpflichtet ist. Eine einfache Quittung reicht hingegen nicht aus.
Außerdem gilt selbstverständlich: Bevor der Arzt eine Zahlung verlangen kann, muss eine Behandlung erfolgen. Dementsprechend besteht eine ärztliche Vorleistungspflicht. Erst dann, wenn die Behandlung erfolgt ist und der Patient eine ordentliche Rechnung erhalten hat, kann der Arzt die Zahlung verlangen.
Hat der Arzt die Leistung erbracht und seinem Patienten eine Rechnung ausgehändigt, die das Datum, die erbrachten Leistungen und die Gebührennummernwahl sowie den Steigerungssatzes ausweist, kann er eine Zahlung verlangen.
So werden Leistungen beim Arzt bezahlt
Welche Zahlungsmethoden der Arzt dabei akzeptieren möchte, kann er selbst entscheiden. Dazu, eine Kartenzahlungsmöglichkeit in seiner Praxis anzubieten, ist er nicht verpflichtet. Prinzipiell können Ärzte darum auf Barzahlungen bestehen.
Gleichzeitig kann der Patient aber auch nicht dazu verpflichtet werden, stets mit ausreichend Bargeld bei seinem Arzt vorstellig zu werden – entsprechend müssen gerade IGeL-Behandlungen nicht sofort bar gezahlt werden. Vielmehr wird meist eine Zahlungsfrist auf der Rechnung angegeben. Innerhalb dieser Frist kann der Patient den Rechnungsbetrag dann auf das Konto des Arztes überweisen oder den Betrag in bar bezahlen.
Alternativ dazu ist in den allermeisten Arztpraxen heute aber auch eine Kartenzahlung möglich. Patienten steht es darum in den meisten Praxen frei, ihre Behandlung direkt per Girocard oder sogar per Kreditkarte zu bezahlen.
Kreditkartenzahlung nicht immer möglich
Auch wenn mit einem Kartenlesegerät Kreditkartenzahlungen grundsätzlich abgewickelt werden könnten, bieten viele Ärzte diese nicht an, weil für die Verarbeitung höhere Kosten anfallen als bei der Zahlung per Girocard. Möchten Sie also per Kreditkarte bezahlen, fragen Sie am besten vor der Behandlung nach, ob das möglich ist.
Bezahlen beim Arzt in Kürze
Viele Leistungen beim Arzt müssen gar nicht selbst bezahlt werden, sondern werden direkt von der Krankenversicherung übernommen. Bei darüber hinausgehenden Leistungen gibt es keine feste Regelung, welche Zahlungsmöglichkeiten ein Arzt anbieten muss. Barzahlung ist fast immer möglich, darüber hinaus stellen einige Ärzte aber auch eine Rechnung aus, die später bequem überwiesen werden kann oder haben ein Kartenlesegerät für Zahlungen per Girocard oder Kreditkarte.