Händler und ihre Kunden haben oft mit einem lästigen Problem zu kämpfen: Der Kunde möchte ein defektes Produkt reparieren lassen oder es umtauschen. Der Händler seinerseits kann den Defekt jedoch nicht oder nur mit großem Aufwand ohne die Hilfe des Herstellers beheben. In dieser Situation versuchen viele Händler, ihre Kunden an den Hersteller zu verweisen. Das jedoch bringt für den Kunden Unannehmlichkeiten mit sich – wäre für den Händler aber kosten- und zeitsparend. Doch wer ist bei solchen Reklamationen wirklich in der Pflicht? Diese Fragen beleuchten wir hier einmal genauer.
Das Mängelgewährleistungsrecht begründet Ansprüchen direkt gegen den Verkäufer
Wird zwischen Händler und Käufer ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen, ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch „automatisch“ bestimmte Mängelgewährleistungsrechte. Sie müssen nicht extra vereinbart werden und können Ansprüche des Käufers direkt gegen den Händler immer dann begründen, wenn eine gelieferte Kaufsache Mängel aufweist.
„Mangel“ kurz erklärt
Ein Mangel der Kaufsache liegt dabei immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache negativ von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei kann der Mangel in bestimmten Eigenschaften der Sache (sogenannter Sachmangel), aber auch in Rechten Dritter an der Sache begründet (sogenannter Rechtsmangel) liegen.
In beiden Fällen löst das Vorliegen des Mangels gleichermaßen bestimmte Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus – das gilt zumindest dann, wenn der Mangel bereits bei Übergabe der Sache durch den Verkäufer vorlag. Allerdings gilt: Kauft ein Verbraucher etwas bei einem gewerblichen Händler, wird gemäß § 476 BGB stets gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Das gilt zumindest dann, wenn der Käufer den Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe entdeckt.
Ist die Kaufsache im oben genannten Sinne mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich Nachbesserung (Reparatur) oder Umtausch der Kaufsache direkt vom Verkäufer verlangen. An einen Dritten (etwa den Hersteller der Sache) muss er sich grundsätzlich nicht verweisen lassen.
Kunden müssen den Verweis an den Hersteller nicht akzeptieren

Verkäufer ist Vertragspartner
Ist eine Kaufsache mangelhaft, hat der Kunde das Recht, Reparatur oder Umtausch der betreffenden Sache vom Verkäufer zu verlangen. Insbesondere dann, wenn sich der Käufer dabei für eine Reparatur entscheidet, verweisen sie Verkäufer allerdings besonders oft an den Hersteller.
Dieses Vorgehen ist verständlich – schließlich kann der Verkäufer die Reparatur oft nicht selbst erledigen und muss stattdessen einen Fachmann engagieren. Das ist für den Verkäufer gleichermaßen zeitaufwendig wie auch kostspielig. Nichtsdestotrotz steht ihm die Möglichkeit, den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Mängelgewährleistungsansprüche an den Hersteller zu verweisen, rechtlich gesehen nicht offen. Vielmehr handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem Mängelgewährleistungsrecht um solche, die dem Käufer direkt gegenüber dem Verkäufer zustehen.
Sind die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers nicht verjährt (die Verjährungsfrist beträgt hier regelmäßig zwei Jahren ab Lieferung) kann er sich uneingeschränkt gegenüber dem Verkäufer auf sie berufen. Weigert sich der Verkäufer dennoch, Reparatur oder Umtausch durchzuführen, ist der Käufer in der Regel dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und eventuell Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Nur die Herstellergarantien begründet Ansprüchen direkt gegen den Hersteller
Von Mängelgewährleistungsansprüchen, die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehen, sind Garantievereinbarungen zwischen Käufers und Hersteller zu unterscheiden:
Mittels einer Garantie übernimmt dabei meist der Hersteller die Gewähr dafür, dass die Kaufsache für einen bestimmten Zeitraum hält oder für einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Allerdings werden solche Garantienversprechen selten von Händlern abgegeben. Meist gibt stattdessen der Hersteller eine Beschaffenheitsgarantie ab, um die Attraktivität seiner Produkte zu steigern (Herstellergarantie).
Der Käufer muss sich nicht zwangsläufig auf das Garantieversprechen berufen

Garantie oder Mängelhaftung? Käufer entscheidet!
Ergeben sich Ansprüche des Käufer aus einer Garantievereinbarung, treten diese rechtlich gesehen unabhängig neben die Mängelgewährleistungsansprüche. Beide Ansprüche können darum parallel zueinander bestehen.
Ist das der Fall, kann der Käufer frei wählen, auf welchen Anspruch (Mängelgewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer oder den Anspruch aus Herstellergarantie) er sich berufen möchte.
Konkret bedeutet das: Selbst dann, wenn ein Anspruch aufgrund eines Garantieversprechens durch den Händler besteht, kann der Verkäufer seinen Kunden nicht „zwingen“ sich hierauf zu berufen. Bestehen gleichzeitig nämlich auch Mängelansprüche gegen den Verkäufer, kann der Käufer (nach seiner Wahl) auch diese gegenüber dem Händler geltend machen.
Habe eine Rotlichtkabine gekauft und an dieser sind 2 rotlichtstrahler defekt.weiterhin war ein Radio in der bestellung mit inbegriffen,welches nicht geliefert wurde.Bezahlung per Rechnung bis 17.03.2021.Muss ich die Rechnung begleiche oder halte ich die Summe zurück bis zur Klärung dieser Reklamation
Hallo Peter,
fragen Sie hier am besten direkt beim Händler nach, wenn Sie dort anrufen, können Sie das Problem möglicherweise noch vor Ablauf der Zahlungsfrist klären.
Freundliche Grüße,
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.