Ist ein Familienmitglied verstorben, erwarten die Hinterbliebenen – neben Trauer und Verlust – viele organisatorische Herausforderungen: Der Haushalt des Verstorbenen muss aufgelöst, Versicherungen gekündigt und die Beerdigung organisiert werden. Im „Gegenzug“ dafür dürfen die Erben dann allerdings das Vermögen des Verstorbenen für sich behalten – oder vielleicht doch nicht? Wir zeigen, wann und wie viel der Staat in Form einer Erbschaftssteuern vom Nachlass eines Verstorbenen von den Erben verlangen kann.
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Wer muss Erbschaftssteuern bezahlen?
Prinzipiell ist jeder, der etwas erbt, dazu verpflichtet, dem Staat einen Teil seines Erbes in Form einer Erbschaftssteuer abzugeben. Übersteigt der Wert des Erbes allerdings bestimmte Wertgrenzen nicht, verzichtet der Staat auf seinen „Erbanteil“. Die hierfür bestimmten Wertgrenzen werden auch Erbfreibeträge genannt.
- in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Verstorbenen und sein Erbe zueinander standen und
- wie hoch der Wert des Erbes im konkreten Fall ist.
Nicht selten kann es darum passieren, dass Erbschaften steuerfrei bleiben, da sich der Wert des Erbes innerhalb der Freibeträge bewegt.
Welche Teile des Erbes müssen versteuert werden?

Auch Wertgegenstände oder Daten können besteuert werden
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kommt es nicht darauf an, welche Gegenstände konkret zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Vielmehr ist bei der Berechnung der Abgabe allein der Wert der Erbschaft von Interesse.
Bei einer bestimmten Geldsumme auf dem Girokonto, einer Immobilie oder einem Aktienpaket ist der Wert recht leicht zu ermitteln. Allerdings haben beispielsweise auch Kundendaten oder bestimmte Nutzungsrechte einen Wert, der bei der Berechnung der Erbschaftssteuer „mitgezählt“ werden muss.
Nicht bei der Wertberechnung berücksichtigt werden müssen allein persönliche Gegenstände des Erblasser. Hierzu zählen etwa Kleidung oder Möbel. Außerdem muss auch ein Eigenheim des Verstorbenen, das von seinem Ehepartner oder seinen Kindern für mindestens weitere zehn Jahre bewohnt wird, nicht versteuert werden.
Welche Freibeträge gelten für die Erbschaftssteuer?
Ab welchem Erbschaftswert Steuerabgaben fällig werden, kann variieren. Schließlich gelten in unterschiedlichen Verwandtschafts- und Erbschafts-Konstellationen unterschiedlich hohe Freibeträge.
Bewegt sich der Wert einer Erbschaft innerhalb des geltenden Freibetrages, werden gar keine Steuerabgaben fällig. Die Erbschaft bleibt völlig steuerfrei. Geht der Erbschaftswert jedoch über den Freibetrag hinaus, muss die Erbschaft versteuert werden.
Prinzipiell gilt für Erbschaftsfreibeträge:
Je enger der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, desto höher ist der für den Erben geltende Freibetrag. Auch die Steuerklassen und damit die Abgabenhöhe variieren je nach Verwandtschaftsgrad.
Die Tabelle zeigt, welche Freibeträge und Steuerklassen dabei prinzipiell gelten:
Der Verstorbene war mein... | Geltender Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehepartner/eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
Elternteil/Stief- oder Adoptivelternteil | 400.000 € | I |
Groß- oder Urelternteil | 200.000 € | I |
Kind oder Enkelkind | 100.000 € | I |
Bruder/Schwester, Onkel/Tante, geschiedener Ehepartner | 20.000 € | II |
Verlobte/r | 20.000 € | III |
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die anfallende Erbschaftssteuer wird nur für den Betrag berechnet, der über den individuell geltenden Freibetrag hinausgeht. Das bedeutet: Ein Ehepartner, der ein Vermögen von 550.000 Euro erbt, muss nur 50.000 Euro versteuern. Die übrigen 500.000 Euro sind durch den Freibetrag gedeckt und damit steuerfrei.
Wie hoch die für die Erbschaft anfallenden Steuern sind, hängt – genauso wie der Freibetrag – vom Verwandtschaftsgrad und der sich daraus ergebenden Steuerklasse ab. Zusätzlich dazu ist der Steuersatz außerdem davon abhängig, welche Summe versteuert werden muss.
Zu versteuernder Betrag | Steuerklasse I (z.B. Ehepartner) | Steuerklasse II (z.B. Geschwister) | Steuerklasse III (z.B. Verlobte) |
---|---|---|---|
höchstens 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
Zwischen 75.000 und 300.000 € | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
Zwischen 300.000 und 600.000 € | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
Zwischen 600.000 und 6.000.000 € | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
Zwischen 6.000.000 und 13.000.000 € | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
Zwischen 13.000.000 und 26.000.000 € | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
Mehr als 26.000.000 € | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden oder senken?
Prinzipiell ist jeder, der etwas erbt, zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet. Das gilt zumindest dann, wenn der Wert der Erbschaft den individuellen Freibetrag übersteigt. Allerdings hat der Erblasser die Möglichkeit, zu Lebzeiten etwas an der Höhe der für seine Hinterbliebenen geltenden Freibeträge „zu schrauben“:
Freibetrag durch Adoption erhöhen
So hat der Erblasser beispielsweise die Möglichkeit, eine ihm nahestehende Person zu Lebzeiten zu adoptieren. Durch die Adoption erhält der Hinterbliebene dann einen höheren Freibetrag als zuvor.
Zu Lebzeiten Schenkungen nutzen
Darüber hinaus hat der Erblasser außerdem die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lebzeiten an seine Erben zu verschenken. Zwar fällt hierfür eine Schenkungssteuer an, die der Erbschaftssteuer entspricht. Auch für Schenkungen gelten allerdings die Freibeträge, die auch auf Erbschaften Anwendung finden. Hinzu kommt außerdem: Steuerfreie Schenkungen im Rahmen der Freibeträge können alle zehn Jahren wiederholt werden. Der Erblasser kann sein Vermögen darum zu Lebzeiten „etappenweise“ und steuerfrei verschenken.