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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Fitnessstudio bezahlen Corona

Fitnessstudio bezahlen während Corona » Muss ich das Fitnessstudio weiter bezahlen?

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Wer einen Vertrag im Fitnessstudio abgeschlossen hat, muss den auch erfüllen. Manchmal gibt es die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung, meist gilt aber, dass weitergezahlt werden muss, auch wenn kein Sport mehr getrieben wird. Während der Corona-Pandemie verhält es sich aber anders: Man würde gerne Sport machen, darf aber nicht ins Fitnessstudio. Muss der Beitrag für das Fitnessstudio während Corona trotzdem bezahlt werden? Wir klären auf!

Leistungspflicht

Bei einem Vertrag sind beide Seiten zur vereinbarten Leistung verpflichtet. Ist es während der Pandemie nicht möglich, dass der Studiobetreiber seine Leistung erbringt – nämlich vor Ort eine Trainings- oder Kursmöglichkeit bereitzustellen –, muss der Kunde auch nicht bezahlen.

Soweit die Theorie. In der Praxis sieht das manchmal anders aus, auch durch neue Gesetze.

Rückerstattung der Beiträge

Keine Leistung, kein Geld.

Keine Leistung, kein Geld.

Kann der Betreiber eines Fitnessstudios, aber auch eines Tanzstudios, Yogastudios, etc. seine Leistung durch die angeordnete Schließung nicht erbringen, müssen Mitglieder keine Beiträge für die Zeit bezahlen, in der keine sportliche Aktivität erlaubt ist.

Dürfen die Studios hingegen öffnen, das Mitglied nimmt aber aus persönlichen Gründen, z. B. Angst vor einer Ansteckung trotz Hygienemaßnahmen, nicht am Sportbetrieb teil, müssen die Beiträge nicht erstattet werden. Der Studiobetreiber bietet in dem Fall ja seine Leistung vertragsgemäß an.

Gutschein statt Rückerstattung?

Am 20. Mai 2020 ist ein Gesetz (“Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht”) in Kraft getreten, das Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen dazu berechtigt, Gutscheine statt einer Gelderstattung auszugeben. Das betrifft also sowohl wegen COVID-19 abgesagte Konzerte und Theaterbesuche wie Tanzkurse oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Sportverein.

Grundsätzlich gilt dabei:

  • Wurde eine Eintrittskarte etc. vor dem 08.03.2020 erworben, darf ein Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausgestellt werden.
  • Kann der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werden, kann der Inhaber die Erstattung des Gutscheinwerts verlangen.
  • Die Annahme eines Gutscheins kann verweigert werden (d.h. die Erstattung ist sofort fällig), wenn aufgrund der persönlichen Lebensumstände eine Annahme nicht möglich ist. Das bedeutet, wenn ohne das Geld wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete nicht bezahlt werden können.
  • Wurde der Trainingsvertrag nach dem 8. März 2020 abgeschlossen, muss nicht gezahlt werden bzw. es kann das Geld zurückverlangt werden.

Wer einen Gutschein erhält, auf dem klar ersichtlich ist, dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und nach dem 31.12.2021 eine Auszahlung des Gutscheinswerts verlangt werden kann, ist dieser Gutschein gültig und muss akzeptiert werden.

Für die Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, das betrifft auch die Ausstellung selbst.

Automatische Vertragsverlängerung?

Viele Fitnessstudiobetreiber haben sich für eine vermeintlich unkomplizierte Lösung entschieden und den Vertrag der Mitglieder automatisch um den Zeitraum verlängert, in der wegen Corona ein Fitnessstudiobesuch nicht möglich war.

Dieses Vorgehen passt aber nicht allen Mitgliedern, schließlich wollen sie entweder Sport ausüben oder frei über den Mitgliedsbeitrag verfügen können.

Gerichtsurteile: Unterschiedliche Auffassungen

Einige Mitglieder von Fitnessstudios haben bereits gegen die jeweiligen Betreiber geklagt, um eine sofortige Erstattung der Beiträge zu erstreiten sowie einer automatischen Vertragsverlängerung entgegenzutreten.

Hierbei gab es in mehreren Verfahren unterschiedliche Urteile. Für Fitnessstudiomitglieder erfreulich ist das jüngste Urteil des Amtsgerichts Papenburg (Az 3 C 337/20), das deutlich macht, dass bei Nichterbringung der Leistung durch das Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten sind und eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Betreiber des Fitnessstudios wegen Corona nicht zulässig ist. Das betrifft sowohl eine dauerhafte als auch eine vorübergehend eingetretene Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Durch die finanziellen staatlichen Hilfen könne der Betreiber des Fitnessstudios nicht zusätzliche ”Hilfen” durch die Beiträge der Mitglieder im Rahmen einer Risikoüberbürdung auf den Verbraucher einfordern.

Urteil gilt für Einzelfall

Das gesprochene Urteil kann allenfalls Signalwirkung haben, ist aber nicht automatisch auf alle Mitglieder von Fitnessstudios übertragbar. Andere Gerichte können anders entscheiden, auch aufgrund bestimmter abweichender Tatsachen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung empfehlen Verbraucherschützer und Anwälte aber durchaus den Klageweg, da durch das Papenburger Urteil Erfolgsaussichten bestehen.

Kündigung des Vertrags

Der Vertrag im Fitnessstudio kann auch während Corona ordentlich gekündigt werden. Wichtig ist dabei – wie immer – die Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Hier kann ein Einschreiben mit Rückschein, ein Fax oder eine E-Mail der passende Weg zum Nachweis des fristgerechten Eingangs sein.

Die Mitgliedschaft endet dann zum vorgesehenen Zeitpunkt und darf nicht einseitig durch das Studio verlängert werden, beispielsweise um den Zeitraum, in dem ein Training nicht möglich war.

Eine fristlose Kündigung ist hingegen nicht möglich, da es sich um eine vorübergehende Schließung handelt.

Ruhezeit des Vertrags

Wer nach dem Lockdown weitertrainieren möchte, sollte in seinem Vertrag nachschauen, ob es eine Ruhezeitklausel gibt. Hier kann der Vertrag für eine bestimmte Zeit pausiert werden, ohne dass Beiträge zu zahlen sind. Diese Ruhezeit muss meist durch das Mitglied beantragt werden und ist meist im Krankheits- oder Verletzungsfall sinnvoll. Doch auch während der Corona-Pandemie sollten Mitglieder von Fitnessstudios diese Lösung in Betracht ziehen.

Online-Angebot statt Vor-Ort-Training

Viele Fitnessstudios sind im letzten Jahr kreativ geworden und bieten Onlinetrainings oder Videokurse für ihre Mitglieder an. Diese ersetzen den Sport vor Ort natürlich nur in gewissem Maße – ob ein Studio dadurch die vertraglich geschuldete Leistung erbringt, ist zumeist fraglich. Für viele Mitglieder ist es aber eine gute Möglichkeit, mit den gewohnten Trainern weiterhin fit zu bleiben. Für Mitgliederbindung sorgt eine solche Möglichkeit auf jeden Fall.

Mitgliedsbeitrag in Sportvereinen

Für Sportvereine gilt die Regelung zur Erstattung von Beiträgen nicht. Bei der Mitgliedschaft in einem Sportverein geht es um weitere Punkt, denn die Mitgliedschaft ist nicht zwingend an das Ausüben von sportlichen Aktivitäten gekoppelt. Beim Beitritt wurde die Satzung akzeptiert, hier sind Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Verein geregelt. Da Vereine zudem nicht gewinnorientiert arbeiten, ist keine Erstattung der Mitgliedsbeiträge vorgesehen.

Dieser Beitrag in Kürze

Wer sich also fragt, ob er das Fitnessstudio bezahlen muss, während die Corona-Pandemie läuft, dem kann gesagt werden: Nein, wenn keine Leistung erbracht wird (Trainingsmöglichkeit bieten), ist auch keine Gegenleistung (Mitgliedsbeitrag) erforderlich. Statt einer Rückerstattung der Beiträge ist aber auch eine Gutscheinlösung möglich.

Mitglieder sollten immer bedenken, dass es zwar staatliche Hilfen gibt, Fitnessstudios aber trotzdem aktuell schwere Zeiten durchmachen. Sie sind nach wie vor auf treue Mitglieder und natürlich auch auf Beiträge angewiesen, schließlich müssen nicht nur Mitarbeiter bezahlt, sondern auch Räumlichkeiten weiter gemietet und gereinigt werden. Dazu kommt die Wartung der Geräte, möglicherweise die Bereitstellung von Onlinekursen und weiteren Mitgliederservices. Wer es sich leisten kann, die Beiträge weiter zu zahlen oder mit seinem Studiobetreiber eine zufriedenstellende Lösung findet, hilft seinem Studio auch in dieser Zeit.


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