Da Ehepaare ihre gemeinsamen Finanzen verwalten müssen, führen sie oftmals Gemeinschaftskonten. Aber auch für unverheiratete Paare kann sich ein Partnerkonto lohnen, um Ausgaben und Einnahmen übersichtlich gestalten zu können. Dennoch gibt es besonders für nicht-verheiratete Paare einiges zu beachten. Worauf man daher als Paar achten sollte und welche Auswirkungen steuerliche Besonderheiten für Unverheiratete mit Gemeinschaftskonten haben können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist ein Partnerkonto?
Als Gemeinschaftskonto wird ein Bankkonto bezeichnet, das von zwei verschiedenen aber gleichberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Dabei ist es üblich, dass ein Gemeinschaftskonto von zwei Verfügungsberechtigten als Partnerkonto verwaltet wird.
Besonders wichtig zu wissen ist, dass das Kontoguthaben allen Verfügungsberechtigten zu gleichen Teilen zusteht. So gehört das Geld bei einem Partnerkonto – unabhängig davon, woher das Guthaben stammt – jedem der Partner zur Hälfte. Sie haften bei Schulden ebenfalls als Gesamtschuldner.
Der wichtigste Faktor bei der Eröffnung eines Partnerkontos ist daher gegenseitiges Vertrauen. Will man am Anfang auf Nummer sicher gehen, empfiehlt sich daher zunächst, ein Und-Konto einzurichten. Mehr dazu erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.
Ein Partnerkonto für nichtverheiratete Paare – wann ist es sinnvoll?
Auch wenn man nicht verheiratet ist, ist es möglich ein Konto als Partnerkonto zu eröffnen. Der Familienstand ist dabei unerheblich; jede Gemeinschaft kann ein Partnerkonto führen.
Teilt man sich eine gemeinsame Wohnung, ist es oftmals schwierig, gemeinsame Ausgaben und Einnahmen – wie Miete, Auto oder kleinere Anschaffungen – transparent zu verwalten. Um den Überblick über das gemeinsame Geld zu wahren, ist es aus dem Grund sinnvoll ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen.
Ist man auf der Suche nach einem passenden Gemeinschaftskonto, sollte man diese Gelegenheit außerdem nutzen, um die Konditionen verschiedener Banken zu vergleichen. Ein Kriterienkatalog zum Vergleich von Partnerkonten sowie weitere wichtige Information, zum Beispiel zu Unterschieden zwischen Filial- und Direktbanken, finden Sie in unserem Artikel zum Vergleich von Gemeinschaftskonten.
Voraussetzungen für die Gemeinschaftskontoeröffnung
Auch für andere Zielgruppen kann ein Gemeinschaftskonto Vorteile mit sich bringen. Regelmäßige Geldeingänge oder ein Mindestguthaben sind dabei normalerweise keine Voraussetzung. Auch eine gemeinsame Adresse ist nicht immer erforderlich.
Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftskontos im Überblick
Das Partnerkonto kann für Ehepaare als auch für unverheiratete Paare viele Vorteile mit sich bringen. Dennoch sollten einige weitere Punkte beachtet werden. Zu diesem Zweck werden im Folgenden die Vor- und Nachteile von gemeinsamen Konten übersichtlich dargestellt.
- Transparenz für alle Kontoinhaber
- Besserer Überblick über gemeinsame Finanzangelegenheiten
- Erleichtert das gemeinsame Sparen
- Erspart komplizierte Buchungen von Konto zu Konto
- Mehr Gleichberechtigung zwischen den einzelnen Kontoinhabern als bei einer bloßen Kontovollmacht
- Ein Gemeinschaftskonto bietet sich für verschiedene Lebenskonzepte an
- Alle Kontoinhaber besitzen die gleichen Rechte
- Oft können Girokonten oder Wertpapierdepots in Gemeinschaftskonten umgewandelt werden
- Eine Gemeinschaftskonteneröffnung erfolgt normalerweise schnell und unkompliziert
- Verstirbt einer der Partner, ist der andere bei einem Oder-Konto weiterhin verfügungsberechtigt
- Bei Überschuldungen eines Verfügungsberechtigten haften in der Regel alle Gemeinschaftskontoinhaber
- Besonders bei Partnerkonten sollte die Beziehung vor der Eröffnung eines solchen Kontos stabil sein
- Die Kontoinhaber müssen sich bewusst sein, dass alle Ausgaben und Einnahmen für alle transparent sind
- Keiner der Verfügungsberechtigten kann die alleinige Entscheidungsmacht für sich beanspruchen
- Eventuell ist ein Gemeinschaftskonto an bestimmte Bedingungen geknüpft – beispielsweiser ein bestimmter Gehaltseingang
- Bei Einzahlungen von höheren Summen kann eine Schenkungssteuer für einen der Partner anfallen
- Falls einer der Partner stirbt, geht seine Kontoverfügung gegebenenfalls an Erben weiter, mit denen sich der verbliebene Kontoinhaber über das Guthaben einigen muss
- Nach einer Trennung kann es schwer sein, unrechtmäßig abgehobenes Geld des gemeinsamen Oder-Kontos zurück zu fordern
Was muss bei der Eröffnung eines gemeinsamen Kontos beachtet werden?
Die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ist unkompliziert und kann innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Die dafür nötigen Online-Formulare können von Zuhause aus ausgefüllt werden. Dabei müssen die personenbezognen Daten beider Kontoinhaber angegeben werden. Das Konto wird dann nach der Identifikation – entweder mittels Webcam, der Post oder in der Filiale – eröffnet. Es ist üblich, dass zusätzlich Schufa-Auskünfte und Gehaltsinformationen der Beteiligten eingeholt werden.
- Der Eröffnungsantrag kann online gestellt werden
- Die Identifizierung aller Kontoinhaber erfolgt per Post, persönlich durch Personalausweis oder Webcam
- Angabe von personenbezogenen Daten sowie Gehaltsauskünfte
- In der Regel wird von der Bank eine Schufa-Auskunft eingeholt
Sind Gemeinschaftskonten gebührenfrei?
Einige Banken bieten Gemeinschaftskonten gebührenfrei an. Es sollte jedoch hinterfragt werden, ob dies an weitere Bedingungen geknüpft ist. Mitunter kann beispielsweise der Eingang einer bestimmten Gehaltshöhe gefordert sein. Weitere ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zu den Kosten und Gebühren von Partnerkonten.
Das Drei-Konten-Modell
Vor der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos besitzt in der Regel jeder der Partner bereits ein eigenes Konto. Damit beide Kontoinhaber für ihre jeweiligen Bedürfnisse ihr eigenes Girokonto weiterhin nutzen können, ist es sinnvoll, das Partnerkonto als drittes Konto einzurichten. Das Partnerkonto läuft dementsprechend auf die Namen beider Kontoinhaber.
Der Vorteil ist, dass gemeinsame Ausgaben und Einnahmen übersichtlich und gerecht verwaltet werden können, während jeder der Partner weiterhin seine persönlichen Finanzen selbstständig steuern kann.
Tipp: Gemeinsame Erwartungen an ein Partnerkonto
Vor der Eröffnung eines Partnerkontos sollte mit dem Partner in einem Gespräch geklärt werden, welche Erwartungen beide Kontoinhaber an ein gemeinschaftliches Konto stellen und was für sie besonders wichtig erscheint.
Ein Gemeinschaftskonto für Unverheiratete: Vorteile des Und-Kontos
Wenn man gemeinsame Kosten und Ausgaben ohne einen gemeinsamen Wohnsitz übersichtlich verwalten möchte und das gegenseitige Vertrauen sich jedoch erst noch herausbilden muss, ist es ratsam, sich bei der Wahl des Gemeinschaftskontos über Und- sowie Oder-Konten zu informieren.
Worin liegt der Unterschied zwischen Und- & Oder-Konten?
Will man ein gemeinsames Konto führen, muss man zwischen einem Oder-Konto und einem Und-Konto wählen. Während bei einem Oder-Konto jeder Kontoberechtigte eigenständig über das Guthaben verfügen kann, bedarf es bei einem Und-Konto bei Transaktionen einer Zustimmung aller Verfügungsberechtigten des Gemeinschaftskontos.
Schon bei der Eröffnung sollte daher geklärt werden, welches der beiden Gemeinschaftskontoarten sich für Ihre Zwecke am besten eignet.
Für den Fall, dass man ein gemeinsames Konto ohne gleiche Adresse oder als unverheiratetes Paar führen will, kann es ratsam sein, sich bei der Kontoeröffnung zunächst für ein Und-Konto zu entscheiden. Auf diese Weise kann das nötige gegenseitige Vertrauen aufgebaut werden, sodass man beispielsweise nach dem Zusammenziehen das Partnerkonto in ein Oder-Konto umwandelt.
Besonders wichtig ist ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Kontoinhabern, da sie für das gemeinsame Konto stets gesamtschuldnerisch haften. Führt man das Partnerkonto als Oder-Konto, kann jeder Verfügungsberechtigte beispielsweise über den Dispokredit des Kontos verfügen. So kann es passieren, dass Kontomitinhaber für Schulden haften, die sie nicht verursacht haben.
Ein Und-Konto bietet aus den genannten Gründen zunächst mehr Transparenz und kann während der gegenseitigen Vertrauensbildung daher empfehlenswert sein.
Tipp: Umwandlung von Und-Konten & Oder-Konten
Es ist jederzeit möglich, ein Und-Konto in ein Oder-Konto umzuwandeln. Dafür muss ein Änderungsantrag gemeinsam (von allen Kontoinhabern) bei der Bank eingereicht werden. Weitere Informationen zum Ablauf der Kontoumwandlung erfahren Sie im Kontakt mit Ihrer persönlichen Bank.
Steuerfallen für Unverheiratete mit Partnerkonten: Worauf sollte man achten?
Will man ein Partnerkonto eröffnen, sollte man sich zunächst über die verschiedenen Konditionen der Kreditinstitute – wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren und Dispozinsen – informieren.
Ebenso sollten besonders nicht-verheiratete Paare berücksichtigen, welche Steuern anfallen können, da für sie nicht die gleichen Regelungen gelten wie für Ehepaare. Dies betrifft beispielsweise die Themen Schenkungssteuer und Freistellungsaufträge, die aus diesem Grund im weiteren Verlauf erläutert werden.
Allgemein gilt: Für den Fall, dass ein höheres Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto besteht, müssen die Zinsen versteuert werden, denn sie unterliegen der Kapitalertragssteuer. Neben dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% müssen demnach 25% der Zinsen für die sogenannte Abgeltungssteuer berechnet werden. Außerdem kommt gegebenenfalls noch die Kirchensteuer hinzu. Diese Zinserträge werden immer allen Verfügungsberechtigten zugeschrieben.
Steuerfreie Gemeinschaftskonten:
In der Regel dient ein gemeinsames Konto dem alltäglichen Zahlungsverkehr. Meistens befindet sich auf solch einem Girokonto kein größeres Guthaben. In diesen Fällen müssen keine steuerlichen Besonderheiten beachtet werden.
Schenkungssteuer bei Partnerkonten
Führt man ein gemeinsames Konto, muss man den besonderen Fall der Schenkungssteuer beachten. Werden sehr hohe Summen von einem der beiden Kontoinhaber auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, fällt gegebenenfalls eine Schenkungssteuer an. Das Finanzamt geht in einem solchen Fall von einer Schenkung aus und berechnet dem zweiten Kontoinhaber eine Schenkungssteuer.
Für verheiratete Paare liegt die Grenze bei 500.000€, für unverheiratete Paare bei 20.000€ – bei Beträgen über diesen Summen können Schenkungssteuern anfallen. Unverheiratete Paare müssen daher darauf achten, den Betrag, über dem eine Schenkungssteuer anfällt, nicht unwissentlich zu überschreiten. Da die Betragsgrenze niedriger liegt als bei Ehepaaren, ist die Wahrscheinlichkeit höher Steuern wegen einer Schenkung zahlen zu müssen.
Freistellungsaufträge für unverheiratete Paare
Für einen festgelegten Höchstbetrag kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Das bedeutet, dass für eine gewisse Summe an Zinserträgen keine Steuern gezahlt werden müssen.
Freistellungsaufträge für Alleinstehende und Verheiratete:
Für alleinstehende Personen liegt dieser Höchstbetrag bei 801€; für Verheiratete bei 1.602€. Dieser Betrag kann auf mehrere Banken und Konten aufgeteilt werden. Die Höhe des Freistellungsauftrags wird bereits im Vorfeld bei der Bank eingereicht, damit keine Steuerforderungen entstehen. Abhängig von der zu erwartenden Summe an Zinserträgen reicht man für diesen Betrag demnach einen Freistellungsauftrag ein, um ihn von der Steuer zu befreien.
Es können jedoch nur verheiratete Paare einen Freistellungsauftrag erteilen.
Für unverheiratete Paare oder andere Gemeinschaften ist dies nicht möglich. Grund hierfür ist, dass die Zinserträge den Eheleuten gemeinsam zu gleichen Teilen zuzuschreiben sind. Diese eindeutige Zuordnung ist jedoch bei anderen Gemeinschaften nicht möglich, weshalb bei ihnen die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird.
Tipp: Steuererstattung
Eventuell zu viel gezahlte Steuern auf Zinserträge können sich die einzelnen Kontoinhaber durch die Einkommenssteuererklärung zurückholen.
Partnerkonto im Sterbefall: Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto, wenn ein Partner verstirbt?
Auch im Sterbefall muss, was die Folgen anbelangt, zwischen Ehepaaren und Unverheirateten unterschieden werden. Bei Verheirateten erbt im Normalfall der hinterbliebene Partner; er hat zugleich die Entscheidungsgewalt über das Konto. Liegt bei unverheirateten Paaren jedoch keine schriftliche Vereinbarung oder ein Testament vor, greift die normale Erbfolge.
In der Erbfolge wird ein unverheirateter Partner normalerweise nicht berücksichtigt. Dies sorgt dafür, dass der Lebensgefährte sich mit den Erben des anderen Kontoinhabers, seinem verstorbenen Partner, auseinandersetzen muss. Der Hinterbliebene kann demnach weder über das Guthaben, noch über die Auflösung des gemeinsamen Kontos alleine verfügen.
Das Partnerkonto kündigen
Die Veranlassung einer Kontolöschung ist unkompliziert. Nach der Angabe weniger Daten kann der Antrag zur Kontoauflösung bei der entsprechenden Bank eingereicht werden. Wichtig ist dabei vor allem, dass beide Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos ihre Zustimmung in Form einer Unterschrift bekunden.
Das Guthaben wird bei der Kontoauflösung zu gleichen Teilen auf die Verfügungsberechtigten aufgeteilt – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie außerdem in unserem Artikel zur Kündigung von Gemeinschaftskonten.
Gemeinschaftskonto Vergleich
Welches Partnerkonto zu Ihnen passt, können Sie hier herausfinden:
Zusammenfassung
Grundsätzlich bringt ein Partnerkonto auch für nicht-verheiratete Paare einige Vorteile für die Verwaltung der gemeinsamen Finanzen mit sich. Dennoch sollten einige allgemeine sowie steuerliche Besonderheiten beachtet werden, die im Folgenden zusammengefasst werden.
- Eine gute Vertrauensbasis: Die Kontoinhaber sollten sich gegenseitig vertrauen, da sie gleichberechtigt auf ihr Partnerkonto zugreifen und als Gesamtschuldner haften
- Das Drei-Konten-Modell: gemeinsame Ausgaben und Einnahmen übersichtlich und gerecht verwalten, während jeder der Partner weiterhin seine persönlichen Finanzen selbstständig steuern kann
- Unterschiede zwischen Und- & Oder-Konten beachten: Ein Und-Konto bietet mehr Transparenz und ist während der gegenseitigen Vertrauensbildung empfehlenswert
- Steuerfallen beachten: gegebenenfalls fällt eine Schenkungssteuer für einen der beiden Kontoinhaber an, die Freibetragsgrenze liegt bei Unverheirateten bei 20.000 €
- Freistellungsaufträge für Zinserträge: Nicht-verheiratete Paare können – im Gegensatz zu Ehepaaren – keine Freistellungsaufträge erteilen
- Partnerkonten im Sterbefall: Unverheiratete Paare müssen auf Testamente zurückgreifen oder die Erbfolge beachten; der verbliebene Lebensgefährte muss sich gegebenenfalls mit rechtmäßigen Erben einigen