Geht es um das Thema Gemeinschaftskonten, taucht ebenso oft der Begriff des Partnerkontos auf. Da der Begriff Gemeinschaftskonto vermuten lässt, dass sich an einem Konto mehrere Personen beteiligen können, stellt sich die Frage, wie sich eine solche Kontoführung realisieren lässt. In diesem Artikel erfahren Sie daher, welche Möglichkeiten bestehen, um ein Konto mit zwei, drei oder mehr Personen verwalten zu können.
Wie funktioniert das Gemeinschaftskonto?
Als Gemeinschaftskonto wird ein Bankkonto bezeichnet, das von zwei verschiedenen aber gleichberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Dabei ist es üblich, dass ein Gemeinschaftskonto von zwei Verfügungsberechtigten als Partnerkonto verwaltet wird. Es ist allerdings auch möglich, mehr als zwei Kontoinhaber anzugeben – beispielsweise bei einem geschäftlichen Konto.
Besonders wichtig zu wissen ist, dass das Kontoguthaben allen Verfügungsberechtigten zu gleichen Teilen zusteht. Besteht beispielsweise ein Partnerkonto zwischen zwei Eheleuten, gehört das Geld – unabhängig davon, woher das Guthaben stammt – jedem der Partner zur Hälfte. Diese Regelung tritt erst durch zusätzliche Vereinbarungen außer Kraft.
Um abweichende Aufteilungen des Kontoguthabens rechtens zu machen, müssen derartige Absprachen vorgewiesen werden können. Da im Normalfall alle Kontoinhaber gleichberechtigt über das Konto verfügen, haften sie auch gesamtschuldnerisch.
Aufteilung des Einkommens auf einem Gemeinschaftskonto
Auch wenn nur einer der Kontoinhaber ein Einkommen bezieht, das auf das gemeinsame Konto fließt, steht dem zweiten Kontoinhaber weiterhin die Hälfte des Kontoguthabens zu – vorausgesetzt es besteht keine entsprechende zusätzliche Vereinbarung.
Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Grundsätzlich empfiehlt sich die Eröffnung eines gemeinsamen Kontos für verschiedene Personengruppen, um gemeinsame Einnahmen und Ausgaben übersichtlich zu verwalten:
- Wohngemeinschaften
- Verheiratete oder nicht verheiratete Paare
- Vereine
- Firmen oder andere Zusammenschlüsse
Der wichtigste Faktor bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ist gegenseitiges Vertrauen. In den meisten Fällen wird ein Gemeinschaftskonto, unabhängig davon, ob man verheiratet ist, als Partnerkonto geführt. Aber auch für andere Zielgruppen kann ein solches Konto Vorteile mit sich bringen. Regelmäßige Geldeingänge oder ein Mindestguthaben sind dabei normalerweise keine Voraussetzung. Auch eine gemeinsame Adresse ist nicht immer erforderlich.
Girokonten mit zwei oder mehr Kontoinhabern – ist das möglich?
In den meisten Fällen gibt es bei einem Gemeinschaftskonto zwei Kontoinhaber. Das Partnerkonto wird daher oft als Synonym zum Gemeinschaftskonto benutzt. Die beiden Kontoinhaber haften immer gemeinschaftlich.
Die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos mit mehr als zwei Kontoinhabern ist jedoch nicht möglich. Dies dient unter anderem dem Schutz des Verbrauchers, da grundsätzlich jeder Verfügungsberechtigte für den anderen mithaftet.
Ein Gemeinschaftskonto eröffnen: Was sollte beachtet werden?
Die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ist unkompliziert und kann innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Die dafür nötigen Online-Formulare können von Zuhause aus ausgefüllt werden. Dabei müssen die personenbezognen Daten beider Kontoinhaber angegeben werden. Das Konto wird dann nach der Identifikation – entweder mittels Webcam, der Post oder in der Filiale – eröffnet. Es ist üblich, dass zusätzlich Schufa-Auskünfte und Gehaltsinformationen der Beteiligten eingeholt werden
- Der Eröffnungsantrag kann online gestellt werden
- Die Identifizierung aller Kontoinhaber erfolgt per Post, persönlich durch Personalausweis oder Webcam
- Angabe von personenbezogenen Daten sowie Gehaltsauskünfte
- In der Regel wird von der Bank eine Schufa-Auskunft eingeholt
Sind Gemeinschaftskonten gebührenfrei?
Einige Banken bieten Gemeinschaftskonten gebührenfrei an. Es sollte jedoch hinterfragt werden, ob dies an weitere Bedingungen geknüpft ist. Mitunter kann beispielsweise der Eingang einer bestimmten Gehaltshöhe gefordert sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zu den Kosten und Gebühren von Partnerkonten.
Risiken bei Gemeinschaftskonten: Wer haftet bei Schulden?
Bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos sollte man sich bewusst sein, dass auch das Geld von Unbeteiligten durch Gläubiger eines Kontoinhabers gepfändet werden kann. Hierbei kommt der Unterschied zwischen Und- & Oder-Konten zum tragen.
Worin liegt der Unterschied zwischen Und- & Oder-Konten?
Will man ein gemeinsames Konto führen, muss man zwischen einem Oder-Konto und einem Und-Konto wählen. Während bei einem Oder-Konto jeder Kontoberechtigte eigenständig über das Guthaben verfügen kann, bedarf es bei einem Und-Konto bei Transaktionen einer Zustimmung aller Verfügungsberechtigten des Gemeinschaftskontos.
Schon bei der Eröffnung sollte daher geklärt werden, welches der beiden Gemeinschaftskontoarten sich für Ihre Zwecke am besten eignet.
Wird das gemeinsame Konto als Oder-Konto geführt, haften alle Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass bei einer Pfändung das gesamte Kontoguthaben – unabhängig davon, wer für die Schulden verantwortlich ist – für die Schuldentilgung herangezogen wird.
Für den Fall, dass das von einer Pfändung betroffene Gemeinschaftskonto als Und-Konto geführt wird, gelten andere Regelungen als beim Oder-Konto. Da es beim Und-Konto für jegliche Verfügungen der Zustimmung aller Verfügungsberechtigten bedarf, kann der Gläubiger das Kontoguthaben nicht sofort pfänden.
Als logische Konsequenz lässt sich hieraus ziehen, dass je mehr Inhaber an einem Gemeinschaftskonto beteiligt sind, desto höher wird ist das Risiko für den Einzelnen. Es braucht schließlich nur einen Kontoinhaber, gegen den ein vollstreckbarer Titel vorliegt, um auch das Guthaben des anderen Verfügungsberechtigten zu gefährden.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Pfändung von Gemeinschaftskonten.
Kontovollmachten erteilen als Alternative
Wie erwähnt können lediglich zwei gleichberechtigte Kontoinhaber ein Gemeinschaftskonto verwalten. Um der Möglichkeit, mehreren Personen den Zugriff zum Girokonto zu erlauben, nachzukommen, ist die Erteilung von Kontovollmachten eine nützliche Alternative.
Hierbei gilt es zu beachten, dass im Vergleich zum Gemeinschaftskonto andere Regelungen greifen.
Anders als bei einem Partnerkonto ist der Kontoeigentümer für jede Verfügung des Bevollmächtigten über das Girokonto verantwortlich. Während die Inhaber eines gemeinschaftlichen Und-Kontos immer gemeinschaftlich handeln, muss bei der Erteilung von Vollmachten der Kontoinhaber des Einzelkontos immer alleine für etwaige Transaktionen des Bevollmächtigten haften.
Gemeinschaftskonten vs. Kontovollmachten
Um die Unterschiede, die zwischen Gemeinschaftskonten und Kontovollmachten herrschen, überblicken zu können, werden folgend die Vor- und Nachteile der beiden Arten der Kontoführung dargestellt.
Gemeinschaftskonto | Kontovollmacht |
---|---|
Gleichberechtigung für beide Kontoinhaber | Kann jederzeit widerrufen werden |
Kann als Und- bzw. Oder-Konto geführt werden | Die Personen sind nicht gleichberechtigt, nur der Kontoinhaber haftet |
Inhaber eines Gemeinschaftskontos können nicht mehr als 2 Personen sein | Eine Vollmacht kann mehreren Personen erteilt werden |
Wird das Partnerkonto als Und-Konto geführt, schützt dies vor Kontomissbrauch | Vollmachten sollten nur an besonders vertrauenswürdige Personen erteilt werden |
Das Und-Konto als Schutz vor Kontomissbrauch
Fällt bei der Eröffnung eines Partnerkontos die Wahl auf ein Und-Konto, können auch bei dieser Kontoart nur zwei Inhaber eingetragen werden. Da nur beide Inhaber gemeinsam agieren können, verhindert das Und-Konto unrechtmäßige Transaktionen. Allerdings wird die Kontoführung durch das Einholen der gemeinsamen Einverständnisse komplizierter gestaltet als bei einem Oder-Konto sowie Kontovollmachten.
Das Gemeinschaftskonto kündigen
Die Veranlassung einer Kontolöschung ist unkompliziert. Nach der Angabe weniger Daten kann der Antrag zur Kontoauflösung bei der entsprechenden Bank eingereicht werden. Wichtig ist dabei vor allem, dass beide Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos ihre Zustimmung in Form einer Unterschrift bekunden.
Das Guthaben wird bei der Kontoauflösung zu gleichen Teilen auf die Verfügungsberechtigten aufgeteilt – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie außerdem in unserem Artikel zur Kündigung von Gemeinschaftskonten.
Gemeinschaftskonto Vergleich
Welches Partnerkonto zu Ihnen passt, können Sie hier herausfinden:
Fazit
Ein Partnerkonto bzw. ein gemeinsames Konto kann nur mit zwei Kontomitinhabern geführt werden. Will man ein Girokonto mit mehreren Personen verwalten, müssen Kontovollmachten erteilt werden. Dabei muss beachtet werden, dass der Kontoinhaber oder die beiden Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos für die Transaktionen der Bevollmächtigten haften.
Um zu entscheiden, welche Art von Kontoführung in Frage kommen, lohnt es sich die Unterschiede zwischen Oder- bzw. Und-Konten sowie Kontovollmachten zu betrachten.
Grundsätzlich sollten vor allem bei Oder-Konten sowie der Erteilung von Kontovollmachten auf ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Verfügungsberechtigten geachtet werden.