Im Einzelhandel und im Internet erwarten uns täglich viele Shopping-Verlockungen. Gerade Kinder und Jugendliche können hier oft nicht widerstehen und in sekundenschnelle landen kostspielige Waren, Abos und vieles mehr im virtuellen oder realen Einkaufswagen. Für Eltern ist das insbesondere dann ärgerlich, wenn sie mit den Käufen des Kindes nicht einverstanden sind oder für entstandene Kosten aufkommen sollen.
Spätestens dann stellt sich ihnen die Frage, ob sich Minderjährige überhaupt wirksam vertraglich verpflichten können. Wir zeigen, was es mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit auf sich hat und welche Personen sich vertraglich überhaupt wirksam verpflichten können.
- Kinder unter 7 Jahren können gar keine wirksamen Verträge abschließen.
- Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren bedürfen zum Vertragsschluss grundsätzlich der elterlichen Einwilligung.
- Ohne Zustimmung der Eltern können jedoch Waren mit dem zur freien Verfügung überlassenen Taschengeld gekauft werden – sofern sie sofort komplett bezahlt werden.
- Auch Vertragsschlüsse von Erwachsenen, die unter schwerwiegenden Störungen der Geistestätigkeit leiden, können unwirksam sein.
Nicht nur auf das Alter kommt es an
Bei der Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, hilft ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch weiter.
Zahlreiche Regelungen stellen dort klar, dass Kinder und Jugendliche Verträge nicht in gleichem Umfang schließen können wie Erwachsene. Dabei ist es unerheblich, ob online oder im stationären Handel eingekauft wird. Schließlich lautet die Grundaussage des Gesetzes:
Ohne Genehmigung eines Dritten kann nur Verträge schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist – und die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt erst mit dem 18. Geburtstag ein.
Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Diese setzten stets eine rechtsverbindliche Willenserklärung voraus. Um eine solche abgeben zu können, ist jedoch ein gewisses Maß an Einsicht bezüglich der Rechtsfolgen notwendig.
Vor Eintritt des 18. Geburtstags hingegen liegt keine oder nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Hierdurch werden die rechtlichen Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen, sich vertraglich wirksam zu binden, eingeschränkt.
Grund für diese gesetzliche Festlegung ist dabei der Gedanke, geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen davor zu schützen, sich selbst zu schaden. Allerdings geht das Gesetz auch davon aus, dass mit zunehmendem Lebensalter Einsichtsfähigkeit und Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen zunehmen.
Entsprechend sind darum auch Abstufungen der Geschäftsfähigkeit je nach Lebensalter vorgesehen, die es gerade Jugendlichen erlauben, einige Rechtsgeschäfte bereits selbst wirksam vorzunehmen.
Konsequenterweise kann es in manchen Fällen jedoch auch angebracht sein, Erwachsene, deren Einsichtsfähigkeit bezüglich vertraglicher Rechtsfolgen eingeschränkt ist, zu schützen. Auch diese Fälle werden gesetzlich berücksichtigt.
Geschäftsunfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren
Gemäß § 104 BGB sind Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie gar keine Verträge wirksam abschließen können.
Hierzu zählen – juristisch betrachtet – selbst banale Rechtsgeschäfte wie der Brötchenkauf beim Bäcker. Schließlich kann das Kind gar keine wirksamen, für den Kauf aber notwendigen Willenserklärungen abgeben. Alle seine auf einen Vertrag gerichteten Willenserklärungen sind nach § 106 Abs. 1 BGB nichtig – und das bedeutet rechtlich nicht existent.
Schließt ein fünfjähriges Kind also durch Klicken auf dem Smartphone ein Zeitschriften-Abo ab, bestellt online Waren oder tätigt Einkäufe im Einzelhandel, sind diese Verträge von Anfang an unwirksam. Rechtlich betrachtet ändert daran auch die Zustimmung der Eltern nichts.
Alter | Geschäftsfähigkeit |
---|---|
Kinder unter 7 Jahren | Nicht geschäftsfähig |
Kinder zwischen 7 und 17 Jahren | Beschränkt geschäftsfähig |
Personen ab 18 Jahren | Voll geschäftsfähig |
Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit
Gemäß § 104 BGB können auch Erwachsene, die unter einer dauernden krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, geschäftsunfähig sein. Entsprechend können sich auch diese Personen selbst vertraglich nicht wirksam binden.
Krankheit
Zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit bei einem Erwachsenen müssen jedoch schwerwiegende krankhafte Störungen der Geistestätigkeit vorliegen, die eine freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließen. Das kann etwa bei geistiger Behinderung, Demenzerkrankung oder Schizophrenie der Fall sein.
Liegt eine solche Erkrankung vor, sind Willenserklärungen, und damit alle durch die geschäftsunfähige Person geschlossenen Verträge, prinzipiell nichtig.
Zu beachten ist jedoch § 105a BGB: Hiernach kann ein volljähriger Geschäftsunfähiger – anders als Kinder unter 7 Jahren – Geschäfte des täglichen Lebens (etwa den Brötchenkauf) selbst wirksam vornehmen.
Alkohol & Drogen
Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit hingegen führen meist nicht zu einer Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB. Üblicherweise befindet sich der Betroffene hier nämlich nicht dauerhaft in einem Zustand, der seine freie Willensbildung ausschließt. Erst wenn bereits Hirnschädigungen durch die Sucht aufgetreten sind, kommt eine Geschäftsunfähigkeit in Betracht.
Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum?
Wie schon erwähnt, sind gemäß § 104 BGB auch Willenserklärungen von Erwachsenen nichtig, sofern die betreffende Person unter einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Krankheit leidet. Zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit muss dieser Zustand jedoch dauerhaft sein.
An einer Dauerhaftigkeit der „Geistesstörung“ fehlt es aber gerade dann, wenn eine Person unter Drogen- oder Alkoholeinfluss einen Vertrag abschließt. Dennoch kann das Rauschmittel hier die Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinflussen.
Darum bestimmt § 105 Abs. 2 BGB, dass auch Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit etwa durch Alkohol- oder Drogeneinfluss abgegeben werden, nichtig sind.
Zur Nichtigkeit eines Vertragsschlusses nach § 105 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshofes jedoch festgestellt, dass die alkohol- oder drogenbedingte vorübergehende Störung der Geistestätigkeit ein solches Ausmaß erreicht haben muss, dass die freie Willensbestimmung als völlig ausgeschlossen anzusehen ist (Urteil vom 05.06.1972, II ZR 119/70). Das dürfte aber nur bei absoluter Volltrunkenheit oder nach erheblichem Drogenkonsum der Fall sein – also in einem Zustand, in dem nur die wenigsten zu Vertragsschlüssen in der Lage wären.
Aberkennung der Geschäftsfähigkeit?
Eine Aberkennung der Geschäftsfähigkeit – früher auch als Entmündigung bekannt – gibt es heute im deutschen Recht nicht mehr. Stattdessen wurde 1992 das Institut der Betreuung eingeführt, bei welchem der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit grundsätzlich behält, von einem Betreuer jedoch in bestimmten Lebensbereichen unterstützt wird.
Erst dann, wenn der Betroffene aufgrund seiner Krankheit gar nicht mehr zur eigenständigen Willensbildung in der Lage ist, kann eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt oder eine umfassende rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet und der Betreute faktisch in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt werden.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren
§ 106 BGB bestimmt, dass Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig sein sollen. Das bedeutet: sie können Verträge – im Gegensatz zu geschäftsunfähigen Kindern – rechtswirksam abschließen, sofern ihre Eltern den Vertragsschluss erlauben.
Diese elterliche Erlaubnis kann dabei vor Abschluss des Vertrages (Einwilligung) oder aber nach erfolgtem Vertragsschluss (Genehmigung) gegeben werden.
Ein Beispiel: Ein 15-Jähriger fragt seine Eltern, ob er sich ein Fahrrad kaufen darf. Die Eltern stimmen zu. Hier liegt eine Einwilligung vor. Kauft der 15-Jährige das Fahrrad ohne seine Eltern zu fragen und sind diese dennoch mit dem Kauf einverstanden, stellt das eine Genehmigung des Kaufs dar.
Haben die Eltern nicht in den Vertragsschluss eingewilligt, ist der von einem Minderjährigen geschlossene Kaufvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung „schwebend unwirksam“. Das heißt: Sein Bestand hängt ganz von der Entscheidung der Eltern ab. Im Falle einer Einwilligung (also der vorherigen Zustimmung) ist das Rechtsgeschäft hingegen von Anfang an gültig.
Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis
Allerdings gibt es auch einige Fälle, in denen Minderjährige für den wirksamen Vertragsschluss nicht auf die Zustimmung ihrer Eltern angewiesen sind. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen Minderjährige nach Ansicht des Gesetzgebers nicht (oder weniger) vor negativen Konsequenzen eines Vertragsschlusses geschützt werden müssen.
Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Geschäfte: Geschenke
Obwohl es sich rechtlich betrachtet auch bei einer Schenkung um einen Vertrag handelt, bedürfen Kinder zwischen 7 und 17 hier meist nicht der Zustimmung ihrer Eltern. Schließlich birgt die Schenkung für den Minderjährigen in den meisten Fällen keinen rechtlichen Nachteil (wie z.B. eine Zahlungsverpflichtung).
Für seine Zustimmungsfreiheit darf das Rechtsgeschäft allerdings keinerlei Bedingungen oder langfristige Verpflichtunge beinhalten. Nicht erfasst sind außerdem Fälle, in denen der Minderjährige einen gefährlichen Gegenstand oder gesundheitsgefährdende Stoffe geschenkt bekommt.
Übrigens: Auch wenn ein Geschäft noch so vorteilhaft ist – etwa weil es sich um ein besonders günstiges Schnäppchen handelt – sobald der Minderjährige einen Kaufpreis zahlen muss, ist das Geschäft nicht mehr „ausschließlich rechtlich vorteilhaft“ und bedarf der elterlichen Zustimmung!
Mit eigenen Mitteln bewirkt: Taschengeld
Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige mit eigenen Mitteln bewirken, bedürfen nicht der elterlichen Zustimmung – das bestimmt § 110 BGB. Gemeint sind damit Fälle, in denen dem Minderjährigen ein bestimmter Taschengeldbetrag zur freien Verfügung überlassen wird.
Hier geht das Gesetz quasi von einer „Generaleinwilligung“ der Eltern mit Überlassung des Taschengeldes aus. Sofern der Minderjährige mit seinem Taschengeld nichts Verbotenes oder gesundheitsgefährdende Stoffe (Alkohol, Zigaretten etc.) kauft, wird von einer Einwilligung der Eltern zu sämtlichen Käufen ausgegangen.
Zu beachten ist hierbei jedoch:
Der Vertrag wird erst dann ohne Zustimmung der Eltern wirksam, wenn der Minderjährige die gesamte Leistung mit seinem Taschengeld auch bewirkt hat. Das bedeutet: Erst wenn der volle Kaufpreis mit dem Taschengeld bezahlt wurde, gilt die Leistung als bewirkt und der geschlossene Vertrag wird gültig.
Im Umkehrschluss sind darum durch den Minderjährigen abgeschlossene Raten- und Rechnungskaufverträge sowie Abos nicht ohne die Zustimmung der Eltern gültig – schließlich wird hier nicht sofort allein mit dem Taschengeld bezahlt. Schließt das Kind einen solchen Vertrag ab und stimmen die Eltern nicht zu, ist der Vertrag unwirksam.
Jugendliche Online-Shopper können Kaufverträge dementsprechend nur dann ohne Zustimmung der Eltern online wirksam schließen, wenn die bestellte Ware sofort mit dem Taschengeld bezahlt wird. Das ist etwa bei Zahlungen per Überweisung oder mit dem PayPal-Konto möglich.
Der ungewollte Vertrag: Was passiert mit schon bezahlten Beträgen?
Hat ein geschäftsunfähiges Kind unter 7 Jahren oder ein geschäftsunfähiger Erwachsener einen Vertrag geschlossen oder sind die Eltern eines beschränkt Geschäftsfähigen mit einem ohne Zustimmung erfolgten Kauf nicht einverstanden, können sie einen bereits gezahlten Betrag vom Verkäufer zurückfordern.
Schließlich hat der Verkäufer den Kaufpreis rechtsgrundlos erhalten, sofern die Eltern dem Vertragsschluss nicht zustimmen bzw. der Jugendliche nicht den vollen Preis mit seinem Taschengeld bewirkt hat. In diesem Fall besteht eine volle Rückzahlungspflicht des Verkäufers und der Betrag kann zurückgebucht oder schriftlich herausverlangt werden.
Widerruf des Vertragspartners:
Wie schon erwähnt, ist ein ohne elterliche Einwilligung geschlossener Vertrag eines Jugendlichen schwebend unwirksam und kann nur durch eine spätere Genehmigung der Eltern wirksam werden. Erfährt der Vertragspartner in einem solchen Fall nachträglich von der Minderjährigkeit seines Geschäftspartners, kann auch er den Vertrag einseitig und bis zur Erteilung der elterlichen Genehmigung widerrufen – § 109 Abs. 1 BGB.
- Kinder unter 7 Jahren
- Personen mit dauernder krankhafter Störunge der Geistestätigkeit, welche die freie Willensbestimmung ausschließt
- Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren
- Prinzipiell alle Volljährigen