Kommt es zu einem Verkehrsunfall, muss nicht selten ein Sachverständiger zum Inspizieren von Fahrzeug und entstandenen Schäden bestellt werden. Die Einschaltung des Kfz-Gutachters dient dabei dazu, dass der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden beweisen kann. Zum anderen kann der Gutachter aber auch der gegnerischer Versicherung beim Abschätzen des tatsächlich entstanden Unfallschadens helfen. Doch wer kommt eigentlich für die Gutachter-Kosten nach einem Unfall auf?
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Ein Verkehrsunfall verursacht fast immer hohe Kosten

Unfallschuld durch Gutachten feststellen
Ein Autounfall bringt meist hohe Kosten mit sich: Der Unfallwagen muss repariert werden oder vielleicht wird sogar eine Neuanschaffung nötig. Für diese Kosten muss der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen.
Allerdings ist es bei vielen Unfallszenarien nicht problemlos möglich, festzustellen, wer den Unfall verschuldet hat. Auch die Höhe der nötigen Reparaturkosten und die Frage, wessen Versicherung die Gesamtkosten zu tragen hat, sind nicht immer leicht zu klären. Aus diesem Grund kann es nach vielen Unfällen nötig sein, einen Experten einzuschalten. Der Kfz-Gutachter oder Unfallanalytiker bestimmt dann, welche Schadenshöhe genau vorliegt. Außerdem ist es mit Hilfe seines Sachverstands oft möglich, den Unfallverursacher zu bestimmen und so festzulegen, wer für die entstandenen Kosten aufkommen muss.
Selbstverständlich verursacht aber auch der Gutachtereinsatz selbst zusätzliche Kosten. Für diese muss in vielen – aber nicht in allen – Fällen der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung aufkommen.
Welche Kosten fallen für einen Gutachter an?
Welche Kosten genau für einen Gutachter anfallen, richtet sich nach dem durch den Unfall entstandenen Schaden: Je gravierender Unfall und entstandener Schaden ausfallen, desto umfangreicher und kostenintensiver ist auch das Gutachten.
Was der Unfall-Sachverständige dabei genau berechnet, setzt sich aus mehreren Kosten-Komponenten zusammen: Zum einen berechnet der Gutachter nämlich ein Grundhonorar. Je nach Schadenshöhe können sich die Kosten hierfür zwischen etwa 120 und 1.500 Euro bewegen. Zusätzlich dazu fallen allerdings noch Nebenkosten für das Gutachten (z. B. für Fahrten, Porto oder Telefonate) an. Auch diese Auslagen stellt der Gutachter selbstverständlich in Rechnung.
Allerdings ist nicht immer ein teureres umfassendes Gutachten nötig. Sind lediglich Bagatellschäden (maximal 750 Euro Schaden) entstanden, kann ein günstigeres Kurzgutachten in Auftrag geben werden.
Wer muss notwendigen Gutachten nach einem Unfall zahlen?

Geschädigter darf eigenes Gutachten beauftragen
Die meisten Kosten, die sich aus einem Verkehrsunfall ergeben, werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Doch umfasst das auch die Gutachterkosten?
Prinzipiell müssen entsprechend § 91 ZPO alle sich aus einem Rechtsstreit ergebenden Kosten von der Partei gezahlt werden, die einen Schadensersatzprozess verloren hat. Von dieser Regelung umfasst sind auch die Gutachterkosten.
Dabei muss der „Prozessverlierer“ die Gutachterkosten auch dann tragen, wenn seine Versicherung einen Kfz-Sachverständigen engagiert, der Geschädigte aber noch ein zusätzliches, unabhängiges Gutachter angefordert hat. Schließlich hat der Unfallgeschädigte immer das Recht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Die Kosten hierfür müssen dann ebenfalls von der im Prozess unterlegenen Partei gezahlt werden.
Eine Ausnahme bezüglich der Kostentragung für ein Zweitgutachten besteht nur dann, wenn bereits eine Einigung zwischen den gegnerischen Versicherungen stattgefunden hat. Wird das Zweitgutachten angefordert, obwohl bereits eine Einigung bestand, müssen die Gutachterkosten von demjenigen gezahlt werden, der den (Zweit-)Gutachter bestellt hat.
Wer zahlt die Gutachterkosten bei einer Teilschuld?
Bei Verkehrsunfällen liegt die Schuld nicht immer bei nur einem Beteiligten. Oft haben beide Parteien eine gewisse Teilschuld zu tragen. Gelegentlich kommt es vor, dass die Unfallschuld im Verhältnis 50:50 zwischen den Beteiligten aufgeteilt ist. Doch wer trägt in diesen Fällen, in denen es keinen eindeutig Alleinschuldigen gibt, die Gutachterkosten?
Ist die Unfallschuld zwischen den Beteiligten aufgeteilt, entscheidet das Gericht nicht nur darüber, in welchem Verhältnis die Beteiligten eine Schuld trifft und drückt diese in einem bestimmten Prozentsatz aus. Nebenbei entscheidet das Gericht nämlich auch über die Kostentragung. Der festgelegte „Schuld-Prozentsatz“ spiegelt nämlich wider, welchen Anteil an den gesamten Unfall- und Gutachterkosten die jeweilige Partei zu tragen hat. Ist die Schuld an einem Unfall also zu 50:50 zwischen den Parteien verteilt, müssen sie auch für je 50 Prozent der Gutachterkosten aufkommen.
Wer kommt bei Bagatellschäden für die Gutachterkosten auf?
Treten bei einem Unfall nur Bagatellschäden auf, wird prinzipiell kein Kfz-Gutachten angefordert. Übersteigen die Unfallschäden darum die Bagatell-Grenze von 750 Euro nicht, müssen Unfallverursacher bzw. sein Versicherer nicht für anfallende Gutachterkosten aufkommen.