Heute ist es in vielen Bereichen kaum noch möglich, ohne Kreditkarte auszukommen. Wer ein Hotelzimmer bucht, muss eine Kreditkartennummer für die Buchung hinterlegen. Dasselbe gilt beim Mieten eines Autos. Aber auch viele Onlineshops akzeptieren die Kreditkarte als einziges Zahlungsmittel. Wer Insolvenz beantragt hat oder beantragen muss, stellt sich die Frage, wie das funktionieren soll. Gibt es die Möglichkeit, in der Insolvenz eine Kreditkarte zu nutzen oder sogar eine neue zu beantragen?
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Kreditkarte im Insolvenzverfahren

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Wer eine Kreditkarte hat, wenn das Insolvenzverfahren beginnt, muss damit rechnen, dass das Kreditinstitut die Kreditlinie aufkündigt und auch den Kreditkartenvertrag. Kreditkartenverträge enthalten immer eine Klausel, die besagt, dass die Bank die Kündigung aussprechen darf, wenn der Kunde offensichtlich zahlungsunfähig ist. Das betrifft meistens nicht nur die Kreditkarten, sondern auch eventuell eingeräumte Kreditlinien auf dem Konto.
Welche Möglichkeiten bleiben?
Da die Beantragung einer normalen Kreditkarte an der Kreditwürdigkeitsprüfung scheitert, ist es sinnvoll, eine Kreditkarte zu beantragen, für die die Bank keine solche Prüfung vornimmt. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:
Die Prepaid-Kreditkarte

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Mit einer Prepaid-Kreditkarte sind die Kunden etwas weniger flexibel. Sie müssen immer darauf achten, dass genügend Geld auf der Karte aufgeladen ist, wenn sie etwas damit bezahlen wollen. Es kann zudem hin und wieder zu Problemen kommen, denn nicht alle Stellen akzeptieren Prepaid-Kreditkarten.
Hinweis:
Viele Anbieter verlangen Gebühren für das Aufladen und auch für Bargeldabhebungen. Wer unnötige Kosten vermeiden will, achtet schon bei Vertragsabschluss darauf.
Die Debit-Kreditkarte
Bei einer Debit-Kreditkarte zahlen die Kunden mit Kreditkarte, doch der Rechnungsbetrag wird direkt vom Konto abgebucht. Die Bank gewährt keinen Kredit für die Zahlungen. Sie funktioniert wie die klassische EC-Karte. Die Akzeptanz bei den Händlern und im Ausland ist bei diesen Karten höher als bei den Prepaid-Kreditkarten. Sie eignen sich für alle Zahlungen, wie die normale Kreditkarte auch. Die Bank führt auch bei dieser Karte keine Kreditwürdigkeitsprüfung durch.
Kreditkarte zum Basiskonto
Jeder, der sich legal in der Europäischen Union aufhält, hat das Recht auf ein sogenanntes Basis-Konto. Diese Regelung gilt seit Juni 2016. Das Geldinstitut prüft zwar die Kreditwürdigkeit des Kunden bei der Kontoeröffnung, doch auch bei schlechter Bonität darf es die Kontoeröffnung nicht ablehnen. Bei vielen Banken ist eine Debit-Kreditkarte im Leistungsumfang des Basis-Kontos enthalten. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Kunde bei keiner anderen Bank ein Bankkonto hat. Besteht bereits ein anderes Konto, darf die Bank den Antrag ablehnen. Diese Möglichkeit ist für alle gedacht, die nur schwer ein normales Girokonto beantragen können und noch kein Bankkonto haben.
Hinweis:
Während des Insolvenzverfahrens sind die Betroffenen gehalten, ihren Haushalt vermögensschonend zu führen. Wer sein Geld verschwendet, gefährdet die Restschuldbefreiung und damit den Erfolg des Insolvenzverfahrens. Die Nutzung einer Kreditkarte ist nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen diese Pflicht. Dabei kommt es darauf an, wofür die Kreditkarte eingesetzt wurde. Hat der Betroffene eine luxuriöse Verpflichtung damit beglichen, ist das sehr wohl ein Verstoß. Handelt es sich allerdings um vernünftige Verbindlichkeiten, ist die Zahlung mit Kreditkarte erlaubt.
Was ist mit der Kreditkarte während der Wohlverhaltensphase?
Während der Wohlverhaltensperiode hängt es vom Geldinstitut ab, ob der Betroffene eine Kreditkarte bekommt oder nicht. Denn die Nutzung einer Kreditkarte ist nicht verboten. Es kann vorkommen, dass ein Verbraucher einen Finanzierungskauf tätigt und die finanzierende Bank eine Kreditkarte zuschickt. Das ist ein Angebot der Bank. Wer die Kreditkarte in Gebrauch nimmt, hat dieses Angebot angenommen und durch schlüssiges Verhalten einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen.
Auch das ist während der Wohlverhaltensphase nicht verboten. Doch auch hier gilt der Grundsatz, dass kein Vermögen verschwendet werden darf. Die Restschuldbefreiung ist nicht in Gefahr, wenn der Betroffene die Kreditkarte nutzt. Sie kommt in Gefahr, wenn er damit Luxusgüter bezahlt. Am Ende kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung aufgrund dessen sogar ablehnen.
Ist die Kreditkartennutzung nach der Restschuldbefreiung möglich?
Das Insolvenzverfahren endet mit der Restschuldbefreiung. Allerdings bleibt noch für drei Jahre ein Vermerk in der Schufa über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Grundsätzlich ist es kein Grund, einem Kunden den beantragten Kreditkartenvertrag zu versagen. Es liegt beim Kreditinstitut, ob es die Kreditkarte an den Kunden gibt oder nicht.
Einige Banken lehnen Anträge so lange ab, bis es keine Einträge zur Insolvenz mehr gibt. Andere Geldinstitute gewähren Kunden eine Kreditkarte, lassen sie allerdings die Art der Kreditkarte nicht in jedem Fall frei wählen.
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