Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt stetig an. Das liegt vor allem an unserer alternden Gesellschaft. Ein großer Teil der Pflegebedürftigen wird zu Hause gepflegt. Oft übernehmen diese Aufgaben die Angehörigen in Kombination mit einem häuslichen Pflegedienst. Kann eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben nicht nachkommen oder benötigt die gepflegte Person für eine bestimmte Zeit eine besonders intensive Pflege, so kommt die sogenannte Kurzzeitpflege ins Spiel. Doch was kostet Kurzzeitpflege und wie kann sie finanziert werden?
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Was versteht man unter Kurzzeitpflege?
- 3 Voraussetzungen und Anspruch auf Kurzzeitpflege
- 4 Kosten der Kurzzeitpflege
- 5 Möglichkeiten zur Finanzierung der Kurzzeitpflege
- 6 Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- 7 Besonderheiten bei der Kurzzeitpflege
- 8 Fazit zu den Kosten der Kurzzeitpflege
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kurzzeitpflege ist für Situationen gedacht, in denen die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht in ihrem eigenen Zuhause gepflegt werden kann.
- Die tatsächlichen Kosten für die Kurzzeitpflege sind von verschiedenen Faktoren abhängig.
- Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu einer Höhe von maximal 1.774 Euro.
Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Stationäre Kurzzeitpflege als Ausnahmefall
Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird im eigenen Zuhause gepflegt. Man spricht hierbei von einer ambulanten Pflege. Kann die ambulante Pflege im eigenen Zuhause für eine bestimmte Zeit nicht durchgeführt werden, so gibt es das Angebot der stationären Kurzzeitpflege. Die Gründe dafür können vielfältig sein.
So kann beispielsweise die pflegende Person durch Krankheit oder Urlaub verhindert sein oder ein kurzfristig höherer Pflegebedarf bestehen, welcher im Rahmen der häuslichen Pflege nicht gewährleistet werden kann. Auch wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Der Bedarf an einer zeitlich begrenzten vollstationären Kurzzeitpflege kann beispielsweise auch nach einem Krankenhausaufenthalt nötig sein.
Wie lange dauert die Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist, wie der Name es schon vermuten lässt, auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum ausgelegt. Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege ist auf maximal 56 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Ein Großteil der Kosten für die Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse übernommen.
Allerdings gilt hierbei ein Maximalbetrag von 1.774 Euro pro Jahr. In den meisten Fällen reicht dieser Betrag nicht aus, um die vollen 56 Tage pro Jahr Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können. Kurzzeitpflege kann aber auch mit Verhinderungspflege kombiniert werden, wodurch sich auch längere Aufenthalte in der Kurzzeitpflege finanzieren lassen.
Voraussetzungen und Anspruch auf Kurzzeitpflege
Grundsätzlich kann jeder eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Damit diese von der Pflegekasse bezuschusst wird, muss jedoch mindestens der Pflegegrad 2 anerkannt sein. Außerdem müssen bestimmte Gründe vorliegen, die eine Pflege im eigenen Zuhause der Pflegebedürftigen zeitweise nicht möglich machen.
Zu diesen Gründen gehören:
- Verhinderung der pflegenden Person durch Urlaub oder eigene Krankheit
- Plötzlich eingetretener Pflegebedarf
- Zeitweise erhöhter Pflegeaufwand
- Dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der zu Hause noch nicht geleistet werden kann
- Überbrückung der Zeit zur Suche einer geeigneten Pflegeeinrichtung
Außerdem muss die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege stattfindet, über eine entsprechende Zulassung verfügen.
Kosten der Kurzzeitpflege
Die Kosten für eine Kurzzeitpflege können von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich ausfallen.
Üblicherweise gehören zu den Kosten der stationären Kurzzeitpflege folgende Punkte:
- Unterbringung
- Verpflegung
- Pflegekosten
Von der Pflegekasse werden lediglich die anfallenden Pflegekosten bezuschusst. Obwohl diese in der Regel den größten Kostenpunkt darstellen, beträgt der Maximalbetrag für die Kurzzeitpflege 1.774 Euro. Dieser wird zwar unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, allerdings ist der Pflegegrad 2 Mindestvoraussetzung für die Bezuschussung der Kurzzeitpflege.
Zusätzlich kann das Budget der Verhinderungspflege genutzt werden, wodurch sich der maximale Zuschuss auf bis zu 3.386 Euro erhöht. Als Eigenanteil müssen prinzipiell die Kosten für Unterbringung und Verpflegung selbst aufgebracht werden.
Höherer Pflegegrad – oft höherer Eigenanteil
Der Zuschuss für die Verhinderungspflege beträgt ab dem Pflegegrad 2 unabhängig von der Höhe des Pflegegrades 1.774 Euro pro Jahr. Auch bei einem höheren Pflegegrad erhöht sich dieser nicht. Allerdings steigen die Kosten für die stationäre Pflegeeinrichtung mit erhöhtem Pflegeaufwand. Das kann zu einer Erhöhung des Eigenanteils bei der Kurzzeitpflege führen.
Möglichkeiten zur Finanzierung der Kurzzeitpflege
Bis zum Maximalbetrag werden die Kosten für die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse übernommen. Allerdings beinhaltet dies nur die für pflegerische Maßnahmen anfallenden Kosten. Unterbringung und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen. Damit dieser Eigenanteil der Kurzzeitpflege reduziert werden kann, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Nutzung des Entlastungsbetrags
- Pflegegeld für die Kurzzeitpflege
- Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
- Unterstützung vom Sozialamt
Nutzung des Entlastungsbetrags für die Kurzzeitpflege
Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieses Budget kann zur Reduzierung des Eigenanteils bei der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Auch bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden, sodass auch hier die selbst zu tragenden Kosten für die Kurzzeitpflege reduziert werden können.
Pflegegeld für die Kurzzeitpflege
Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad erhalten Pflegegeld für “selbst beschaffte Hilfen”, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad. Während der stationären Kurzzeitpflege werden 50 Prozent des Pflegegeldes für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen weiterhin ausgezahlt. Dieses kann genutzt werden, um Unterbringung und Verpflegung während der Kurzzeitpflege zu bezahlen.
Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich geltend machen
Der Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege, welcher nicht von der Pflegekasse übernommen wird, kann unter gewissen Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Sofern die zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch können im Nachgang über die Steuererklärung zumindest ein Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege zurückgeholt werden.
Unterstützung vom Sozialamt für die Kurzzeitpflege
Verfügt die pflegebedürftige Person nicht über die Mittel zur Bezahlung des Eigenanteils der Kurzzeitpflege, so kann beim Sozialamt “Hilfe zur Pflege” beantragt werden. Dadurch können die Kosten für die Kurzzeitpflege sowie der Eigenanteil unter gewissen Voraussetzungen vom Sozialamt übernommen werden.
Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kombination führt zu höheren Zuschüssen
Pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad steht neben den Zuschüssen zur Kurzzeitpflege auch ein Zuschuss zur Verhinderungspflege zu. Auch die Verhinderungspflege ist für Situationen gedacht, in denen die eigentliche Pflegekraft die Pflege nicht ausüben kann. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege nicht stationär, sondern ambulant bei der pflegebedürftigen Person zu Hause statt.
Für die Verhinderungspflege steht jeder pflegebedürftigen Person, welche mindestens den Pflegegrad 2 hat, ein Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro jährlich zu. Wurde dieses Budget für die Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft, kann es auch zusätzlich zur Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Der maximale Zuschuss der Pflegekasse beläuft sich dann auf 3.386 Euro pro Jahr. Von diesem dürfen allerdings nur die reinen Pflegekosten beglichen werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung verbleiben als Eigenanteil.
Kann der Zuschuss zur Kurzzeitpflege auch für Verhinderungspflege genutzt werden?
Während für die Kurzzeitpflege Kosten in Höhe von maximal 1.774 Euro von der Pflegekasse übernommen werden, sind es bei der Verhinderungspflege lediglich 1.612 Euro pro Jahr. Das Budget der Verhinderungspflege kann in vollem Umfang auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Umgekehrt lassen sich aber maximal 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege nutzen.
Besonderheiten bei der Kurzzeitpflege
Grundsätzlich erhalten nur pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege. Doch auch für Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist Kurzzeitpflege möglich. Bei der Kurzzeitpflege von Menschen mit Demenz sind besondere Dinge zu beachten. Wird die Kurzzeitpflege in einem Krankenhaus im Anschluss an eine Behandlung nötig, gelten wiederum andere Voraussetzungen.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
Auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist eine Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung zur Kurzzeitpflege möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich der Pflegebedarf des Pflegebedürftigen akut erhöht hat oder in Folge einer Krankenhausbehandlung ein zeitweise erhöhter Pflegebedarf besteht. Der Definition nach handelt es sich in einem solchen Fall um „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit”.
In solchen Fällen ist für die Finanzierung und Kostenübernahme nicht die Pflegekasse zuständig. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall jedoch die gleichen Leistungen wie bei einer Kurzzeitpflege mit mindestens Pflegegrad 2.
Kurzzeitpflege im Krankenhaus
Findet die Kurzzeitpflege infolge einer Krankenhausbehandlung statt, kann diese auch direkt im Krankenhaus erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass eine häusliche Pflege oder eine stationäre Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung nicht direkt im Anschluss möglich sind. Die Kurzzeitpflege im Krankenhaus ist auf eine Dauer von maximal 10 Tagen begrenzt. Auch hierbei werden die pflegerischen Kosten von der Krankenkasse übernommen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen als Eigenleistung erbracht werden.
Kurzzeitpflege für Demenzkranke
Die Pflege von Demenzkranken stellt eine besonders hohe Belastung für die Pflegenden dar. Regelmäßige Auszeiten in Form von Urlaub von der Pflege werden wie bei anderen Pflegepersonen benötigt. Die Kurzzeitpflege für Demenzkranke stellt jedoch besondere Anforderungen.
So sollte eine Pflegeeinrichtung gewählt werden, die auf den Umgang mit demenzkranken Personen spezialisiert ist. Nur das gewährleistet eine bedarfsgerechte Kurzzeitpflege. Da diese Pflegeplätze relativ rar sind, sollte sich bei der Planung der Kurzzeitpflege frühzeitig nach einer entsprechenden Einrichtung umgeschaut werden. Kurzfristig einen entsprechenden Pflegeplatz zu bekommen, kann mitunter ein schwieriges Unterfangen werden.
Fazit zu den Kosten der Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bietet eine stationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Vor allem wenn sich die pflegerischen Anforderungen unerwartet und kurzfristig stark erhöhen, kann die Kurzzeitpflege die richtige Wahl sein. Aber auch, wenn Pflegepersonen einmal eine Auszeit brauchen, um die eigene Energie wieder aufzuladen, ist Kurzzeitpflege eine gute Wahl.
Von der Pflegekasse erhalten pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege in Höhe von maximal 1.774 Euro für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr. Um diese Mittel aufzustocken, kann noch nicht genutztes Budget der Verhinderungspflege zusätzlich genutzt werden. Dabei werden allerdings stets nur die reinen Pflegekosten von der Pflegekasse übernommen. Für Verpflegung und Unterkunft müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen.