Vielen Eltern ist es wichtig, dass ihr Nachwuchs frühzeitig den Umgang mit Geld lernt. Nicht zuletzt aus diesem Grund erhalten die meisten Kinder und Jugendlichen Taschengeld, mit dem sie sich ihre Wünsche nach eigenem Ermessen erfüllen dürfen. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass der Nachwuchs das Geld nicht im Sinne der Eltern investiert. Stattdessen wird das Taschengeld für Apps, Online-Abos oder sogar für dem eigenen Alter nicht angemessene Games ausgegeben. Doch was passiert, wenn Eltern und Kind über die Verwendung des Taschengeldes uneinig sind? Und was genau dürfen Minderjährige überhaupt online kaufen?
Auch im Internet gelten bestimmte Kauf-Regeln
Befragungen zufolge erhielten Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren schon im Jahr 2013 durchschnittlich rund 28 Euro Taschengeld pro Monat. Ein Betrag, mit dem sich sowohl online als auch im stationären Handel allerhand einkaufen lässt. Allerdings gelten, im Einzelhandel wie auch im Internet, bestimmte Regeln, die es Kindern gerade nicht erlauben, nach Herzenslust zu shoppen:
Kinder sind nicht geschäftsfähig
Gemäß § 106 BGB sind Kinder unter 7 Jahren nämlich prinzipiell geschäftsunfähig. Selbst dann, wenn ihre Eltern ihnen Taschengeld überlassen, sind sie rechtlich betrachtet nicht dazu in der Lage, selbstständig etwas davon rechtswirksam zu kaufen. Vielmehr nimmt das Gesetz an, dass Kinder unter 7 Jahren die Tragweite von Rechtsgeschäften noch nicht überblicken können. Von geschäftsunfähigen Minderjährigen geschlossene Verträge sind darum nichtig.
Hat das Kind das 7. Lebensjahr jedoch vollendet, ist es gemäß § 106 BGB als beschränkt geschäftsfähig anzusehen. Von diesem Zeitpunkt an und bis zum Erreichen der Volljährigkeit können Kinder und Jugendliche dann mit Einwilligung oder Genehmigung ihrer Eltern sowohl online als auch im Einzelhandel wirksame Kaufverträge schließen.
Doch was passiert, wenn das Kind etwas einkauft, mit dem seine Eltern nicht einverstanden sind? Tätigt ein beschränkt Geschäftsfähiger ein ohne Einwilligung oder Genehmigung seiner Eltern ein Rechtsgeschäft, haben die Eltern prinzipiell die Möglichkeit, den Kauf rückgängig zu machen. Das gilt sowohl für im stationären Handel getätigte als auch für Onlinekäufe. Konkret bedeutet das: Sind die Eltern mit einem durch den Minderjährigen getätigten Kauf nicht einverstanden, können sie den Vertrag prinzipiell ohne Weiteres rückgängig machen.
Mehr Freiheiten durch den „Taschengeldparagraphen“
Wie bereits gesehen, sind Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Bei sämtlichen Einkäufen sind sie darum prinzipiell auf die Einwilligung bzw. die (nachträgliche) Genehmigung ihrer Käufe durch die Eltern angewiesen. Sind die Eltern mit einem durch ihre Kind geschlossenen Vertrag nicht einverstanden, haben sie das Recht, ihn rückgängig zu machen.
Bedenkt man allerdings, dass Kindern und Jugendlichen üblicherweise Taschengeld erhalten (oder sich etwas dazu verdienen), um sich nach Belieben kleinere Wünsche erfüllen zu können, erscheint das etwas widersinnig.
Geld zu freien Verfügung
Um solche Widersprüche zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 110 BGB den sogenannten „Taschengeldparagraphen“ vorgesehen. Dieser räumt Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren mehr Freiheiten im Umgang mit ihrem Taschengeld ein: Gemäß § 110 BGB sollen Kinder und Jugendliche nämlich dazu in der Lage sein, rechtswirksame Verträge zumindest dann abzuschließen, wenn sie dabei allein das ihnen zur freien Verfügung überlassene Taschengeld verwenden.
Hieraus ergibt sich: Kauft der Nachwuchs etwas von dem ihm zur freien Verfügung überlassenen Taschengeld, ist der Kauf auch dann wirksam, wenn die Eltern ihm nicht zustimmen oder ihn nicht genehmigen. Das gilt selbst dann, wenn sie mit der Anschaffung nicht glücklich sind.
Taschengeldparagraph: Ausnahmen bei heimlichen Bestellungen
Sofern Kinder und Jugendliche etwas mit dem ihnen zur freien Verfügung überlassenen Taschengeld einkaufen, nimmt der Gesetzgeber aufgrund des § 110 BGB „automatisch“ an, dass die Eltern mit dem Geschäft – zumindest stillschweigend – einverstanden sind. Dementsprechend ist der online oder im Einzelhandel geschlossene Vertrag des Kindes rechtswirksam.
Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen Eltern ihren minderjährigen Kindern gerade nicht vollkommen freie Hand bezüglich ihres Taschengelds gewähren. Wird dem Kind das Taschengeld nämlich gerade nicht „zur freien Verfügung“ überlassen oder sind bestimmte Käufe ausdrücklich verboten worden, gelten Käufe, die den Absprachen widersprechen, selbstverständlich nicht als stillschweigend genehmigt.
Das kann bedeutet: Kauft ein minderjähriges Kind heimlich Videospiele oder andere Gegenstände, deren Kauf die Eltern zuvor ausdrücklich nicht gestattet hatten, ist der Kauf trotz des Taschengeldparagraphen nicht rechtswirksam! Die Eltern können das Geschäft rückgängig machen. Gleiches gilt außerdem für sämtliche Ratenkäufe, Abos oder Verträge, die dauerhafte Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Diese sind generell nicht von § 110 BGB erfasst.
Welche Bezahlarten dürfen Minderjährige nutzen?
Der Taschengeldparagraph § 110 BGB erklärt solche von Minderjährigen vorgenommene Geschäfte für wirksam, bei denen der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung (hier: die Bezahlung) mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Hieraus ergibt sich: Nur solche von Minderjährigen geschlossene Verträge, bei denen die Bezahlung sofort „bewirkt“ wird, sollen rechtsgültig sein. Unter „Bewirken“ im Sinne des Gesetzes ist dabei so viel wie „sofortige Zahlung“ zu verstehen.
Ratenzahlung nicht erlaubt
Hieraus ergibt sich zum einen: Ratenzahlungsverträge oder Käufe auf Rechnung, bei denen die Zahlung nicht sofort, sondern erst später erfolgt, sind von § 110 BGB gerade nicht umfasst. Dementsprechend können Minderjährige, um auch online wirksame Verträge abzuschließen, nur solche Zahlungsarten verwenden, bei denen eine direkte Bewirkung (Bezahlung) mit eigenen Mitteln erfolgt. Das dürfte allerdings nur bei einer Sofortüberweisung (oder ähnlichen Zahlungsarten mit sofortiger Belastung des Girokontos) der Fall sein.
Wird hingegen mit dem Minderjährigen vereinbart, dass eine Zahlung erst später erfolgen soll, wurde die vertragsgemäße Leistung (Zahlung) nicht sofort bewirkt. Der Vertrag ist darum von den Eltern widerrufbar.