Übergibt der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften Kaufgegenstand, hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Ohne weiteres Zurückgeben kann er den Kaufgegenstand nicht. Allerdings hat er einen Rechtsanspruch auf eine der beiden Nacherfüllungsarten: die Nachbesserung (Reparatur) oder die Ersatzlieferung. Wem dabei das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zusteht, wer die Kosten trägt und viele weitere Fragen rund um die Nachbesserung klären wir hier.
Wann kann ich eine Nachbesserung fordern?

Mangelhafte Ware: Nachbesserung möglich
Der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsteht dann, wenn dem Käufer bei einem Einkauf im stationären Handel oder im Falle eines Privatkaufs ein mangelhafter Kaufgegenstand übergeben worden ist. Mangelhaft ist der Kaufgegenstand dabei immer dann, wenn er einen Defekt aufweist oder in anderer Weise erheblich von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe ersichtlich war. Nichtsdestotrotz muss er aber bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben.
Ist der Kaufgegenstand in diesem Sinne mangelhaft, hat der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer ist darum dazu berechtigt, den Verkäufer zur Nacherfüllung aufzufordern. Dabei kann prinzipiell der Käufer wählen, ob er eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung (Reparatur) wünscht.
Rückgabe statt Nachbesserung?
Ist der übergebene Kaufgegenstand mangelhaft, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Andere, eventuell weitreichendere Ansprüche stehen ihm hingegen erst einmal nicht zu.
Das bedeutet: Zwar hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Gleichzeitig hat der Verkäufer aber auch das Recht darauf, sich selbst um die Nacherfüllung zu kümmern und den Mangel zu beseitigen. Ein Recht auf Rückgabe des Kaufgegenstands oder Minderung des Kaufpreises kann darum erst dann entstehen, wenn der Verkäufer bereits mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vornehmen durfte, diese aber fehlgeschlagen sind.
Muss ich eine Nachbesserung akzeptieren?

Nachbesserung ist nicht einzige Option
Im Falle der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache hat prinzipiell der Käufer das Recht, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Das heißt: Der Käufer darf entscheiden, ob er die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache oder die Reparatur der mangelhaften Original-Kaufsache vom Verkäufer fordern möchte. Das Wahlrecht des Käufers zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung ergibt sich aus § 439 I BGB.
Da der Käufer prinzipiell dazu berechtigt ist, zwischen Nachbesserung und einer Ersatzlieferung zu wählen, muss er keine Nachbesserung akzeptieren, sofern er den Verkäufer um eine Ersatzlieferung gebeten hatte.
Denkbar sind jedoch Fälle, in denen eine Art der Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar oder unmöglich sein kann. Tritt eine Situation ein, in der eine Ersatzlieferung für den Verkäufer unzumutbar oder unmöglich ist, ist der Käufer faktisch dazu gezwungen, eine Nachbesserung zu akzeptieren.
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung
Ist eine Art der Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar, kann er sie ablehnen und den Käufer auf die andere Nacherfüllungsform verweisen. Möglich ist eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung insbesondere dann, wenn die Reparatur der Kaufsache mit für den Verkäufer unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. Wann genau die Kosten als unzumutbar hoch zu erachten sind, kommt auf den Einzelfall an. Allerdings darf der Verkäufer eine Nacherfüllungsform nicht allein darum ablehnen, weil die andere Nacherfüllungsart für ihn günstiger wäre.
Allerdings kann die Ersatzlieferung nicht nur wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen sein. Möglich ist darüber hinaus auch, dass die Ersatzlieferung dem Verkäufer schlichtweg unmöglich ist. Das ist häufig dann der Fall, wenn es um den Verkauf gebrauchter Sachen geht. In diesen Fällen hat der oft private Verkäufer schlichtweg nicht die Möglichkeit, die mangelhafte Kaufsache umzutauschen. Auch in diesen Fällen muss der Käufer die Nachbesserung darum akzeptieren und kann nicht auf eine Ersatzlieferung bestehen.
Wer muss die Kosten der Nachbesserung tragen?
Hat der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Kaufsache übergeben, hat er damit eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt. Dementsprechend hat er auch die Kosten einer erforderlichen Nachbesserung zu tragen.