Die Normverbrauchsabgabe – kurz NoVA genannt – ist eine Art Sondersteuer, die von denjenigen zu zahlen ist, die in Österreich ein Fahrzeug kaufen bzw. erstmalig zulassen. Die Abgabe wird in Form eines Umsatzsteuer-Aufschlags beim Kauf von Kraftfahrzeugen erhoben und soll die in Österreich weggefallene Luxussteuer ersetzen. Wer die NoVa zahlen muss und weitere wichtige Fragen rund um die Normverbrauchsabgabe klären wir hier.
Wann muss die NoVa gezahlt werden?
Die Normverbrauchsabgabe fällt immer dann an, wenn in Österreich ein neuer Pkw, ein Wohnmobil oder neues Kraftrad an seinen Käufer ausgeliefert oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal in Österreich zugelassen wird.
Hieraus ergibt sich, dass die NoVA auch dann fällig, wenn:
- Kraftfahrzeuge aus dem Ausland nach Österreich importiert und dort erstmalig zugelassen werden. In diesem Fall kann die NoVa auch für gebrauchte Fahrzeuge anfallen.
- Kraftfahrzeuge aufgrund eines Umzugs nach Österreich verbracht und dort erstmalig zugelassen werden.
Wann muss die NoVA nicht gezahlt werden?
Unter bestimmten Umständen kann die NoVa, die sonst stets bei Kauf bzw. der Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Österreich berechnet wird, entfallen. Das ist allerdings nur unter bestimmten, genau festgelegten Umständen möglich.
- Das betreffende Kraftfahrzeug soll von einem Menschen mit Behinderungen als Fortbewegungsmittel genutzt werden.
Wichtig ist dabei, dass das Fahrzeug der körperlich eingeschränkten Person „zur persönlichen Fortbewegung“ dienen muss. Das heißt, die betreffende Person muss trotz Behinderung über eine Lenkerberechtigung verfügen oder zumindest glaubhaft machen, dass das Fahrzeug zum überwiegenden Teil für ihre Fortbewegung verwendet wird. - Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Wohnwagen oder sonstigen Anhänger bzw. Lkw oder Omnibus.
- Es handelt sich bei dem Fahrzeug um ein reines Elektrofahrzeug oder um ein Fahrzeug mit vergleichbar geringen Emissionen (Plug-In-Hybride).
- Das Fahrzeug wurde zuvor als Vorführ-, Fahrschul- oder Diplomatenfahrzeug verwendet. Ebenfalls NoVa-befreit sind Fahrzeuge, die zuvor als Taxi oder Mietwagen dienten.
- Das betreffende Fahrzeug ein Oldtimer ist.
An wen und wo wird die NoVa bezahlt?
Prinzipiell muss die NoVa vom Käufer eines Fahrzeuges an das österreichische Finanzamt gezahlt werden. Wird das Fahrzeug jedoch in Österreich über einen Händler bezogen, wird die NoVa direkt an den Händler gezahlt und später von diesem abgeführt.
Fahrzeugwert ist entscheidend!
Dabei für Käufer wichtig: NoVA-pflichtig sind prinzipiell alle Leistungen, die vor Übernahme des Fahrzeugs durch den Händler erbracht werden. Schließlich richtet sich die Abgabe nach dem Wert des gesamten Fahrzeugs. Konkret kann sich hieraus ergeben: Auch eine Sonderausstattung des Fahrzeugs kann die NoVa in die Höhe treiben.
NoVA-Pflicht beim Fahrzeugimport nach Österreich

Steuer fällt auch beim Import von Fahrzeugen an
Prinzipiell muss die NoVa immer dann gezahlt werden, wenn ein Fahrzeug verkauft und das erste Mal in Österreich zugelassen wird. Besonders oft ist eine solche erstmalige Zulassung in Österreich selbstverständlich bei Neuwagen der Fall. Allerdings kann die Normverbrauchsabgabe auch dann anfallen, wenn ein Fahrzeug zuvor lediglich außerhalb Österreichs angemeldet war.
Wird also ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug außerhalb Österreichs gekauft und anschließend nach Österreich überführt, um dort zugelassen zu werden, fällt die NoVa ebenfalls an. Außerdem müssen auch diejenigen, die nach Österreich umziehen und ihr bereits vorhandenes Fahrzeug mitbringen und in Österreich anmelden wollen, NoVa entrichten.
NoVA-Pflicht beim Fahrzeugimport nach Deutschland
Die NoVA fällt beim Kauf eines zulassungsfähigen Fahrzeugs in Österreich prinzipiell auch dann erst einmal an, wenn das Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. dorthin verkauft werden soll. Allerdings kann die Abgabe dann oft zurückerstattet werden.
- das Fahrzeug von einer Privatperson in Österreich gekauft und nach Deutschland verbracht wird oder
- das Fahrzeug von einem österreichischen Händler direkt an eine Privatperson in Deutschland verkauft und nur dort angemeldet wird.
Wie wird die NoVa berechnet?
Wie bereits gesehen, ist die NoVA eine einmalige Abgabe, die regelmäßig beim Kauf von neuen Fahrzeugen in Österreich berechnet wird. Sie kann außerdem auch für Gebrauchtfahrzeuge, die nach Österreich überführt werden, anfallen.
Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei zum einen nach den CO2-Emissionen, die das Fahrzeug verursacht. Je nachdem, wie hoch die verursachten Emissionen sind, wird ein bestimmter Prozentsatz festgelegt. Die NoVa wird dann in Höhe dieses Prozentsatzes vom Fahrzeugwert erhoben.
Die NoVa-Pflicht kurz zusammengefasst
Die Abkürzung NoVa steht für die in Österreich erhobene Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge. Sie fällt immer dann an, wenn in Österreich ein Kraftfahrzeug verkauft bzw. erstmalig dort zugelassen wird. Die Abgabe wird direkt an den Kraftfahrzeughändler gezahlt und von diesem an das österreichische Finanzamt abgeführt. Wie hoch die Abgabe ausfällt, hängt vom Fahrzeugwert und von den durch das Fahrzeug verursachten Emissionen ab.
Ein praktischer Guide wäre mal hilfreich! Diese Infos gibt es auf jeder x-beliebigen Website, aber wo finde ich heraus welches Finanzamt? Wo finde ich die Formulare? Was sind die erforderlichen Dokumente und woher bekomme ich diese?
Diese Infos habe ich jetzt zwar, musste sie mir aber mühselig aus dem Internet, aus Telefongesprächen und diversen Chatbots zusammensuchen.
Hallo Raphael,
vielen Dank für Ihre konstruktive Kritik. Ich setze den Beitrag auf unsere Prüfliste, damit er überarbeitet werden kann.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe von einem Höndler in Österreich ein gebrauchtes Auto gekauft. Im Kaufpreis ist die NOVA enthalten. Mit Überstellungskennzeichen aus Österreich will ich den Wagen nach Deutschland überführen und dort anmelden. Kann ich mir die im Kaufpreis enthaltene NOVA beim Finanzamt oder Zoll zurückholen und welche Dokumente sind dafür erforderlich? Und wo lasse ich das Fahrzeig aus der Fahrgestelldatei löschen? Es besteht kein Sperrvermerk für das Fahrzeug. Für Ihre Antwort danke ich ihnen im voraus.
Hallo Angela,
ja, wenn Sie das Fahrzeug in Österreich gekauft haben und nach Deutschland importieren werden, können Sie sich die NoVa zurückerstatten lassen.
Soweit ich herausfinden konnte, weisen Sie das mit der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland nach.
Die Formulare, die Sie benötigen, erhalten Sie beim Österreichischen Bundesministerium für Finanzen: BMF Formulare
Nova 2 und Nova 4 müssten das sein.
Fragen Sie ansonsten gern direkt beim BMF in Österreich nach.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Wenn ich einen Gebrauchtwagen privat von einer Person mit Behinderung kaufe – und diese NoVa befreit war – muss ich die Steuer dann entrichten?
Hallo Klaus,
so wie ich die Regelungen verstehe, betrifft die NoVa-Befreiung nur den Verkäufer, es handelt sich aber nun nicht um einen Neuwagenkauf, sondern um einen Gebrauchtwagenkauf. In diesem Fall fällt in Österreich regulär keine NoVa an. Ob Sie dann „nachträglich“ zahlen müssten, klären Sie bitte direkt mit dem Finanzamt in Österreich, das zuständig ist. Grundsätzlich gehe ich aber nicht davon aus.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo!
Ich habe mir vor kurzem ein Fahrzeug in Deutschland gekauft und dieses nach Österreich importiert.
Es handelt sich dabei um ein reines Elektro-Fahrzeug (also Kein Verbrennungsmotor) nun wurde mir gesagt dass das Fahrzeug noch wegen der NoVa vom Finanzamt „gesperrt“ ist.
Was genau muss ich nun am Finanzamt machen? weil NoVa gibt es ja für ein Elektrofahrzeug nicht?
Mit welchen Kosten und welchem Aufwand muss ich rechnen?
Vielen Dank im voraus!
Hallo Christian,
bitte wenden Sie sich in dem Fall direkt an das Finanzamt. Dort wird man Sie über das weitere Vorgehen aufklären können.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net