Nicht nur Selbstständige trifft er hart – flattert der Steuerbescheid ins Haus, ist oft unklar, wie die Steuerlast finanziell bewältigt werden soll. Vielleicht haben die Vorauszahlungen des Selbstständigen nicht ausgereicht oder es wurden einfach keine Reserven gebildet, um Nachzahlungen finanziell bewältigen zu können. Wo immer auch der Grund dafür liegen mag, dass die zu zahlende Steuersumme von Angestellten oder Selbstständigen nicht auf einmal ans Finanzamt überwiesen werden kann – viele fragen sich in dieser Situation, ob auch eine Ratenzahlung an das Finanzamt in Frage kommt. Wann und wie eine Ratenzahlung auch beim Finanzamt möglich ist, zeigen wir hier.
So lässt sich eine Steuerschuld in Raten zahlen
Insbesondere dann, wenn keine Reserven gebildet wurden, um die Steuerlast finanziell bewältigen zu können, oder wenn die Vorauszahlungen eines Selbstständigen nicht ausgereicht haben, kann es unangenehm werden. Sämtliche Nachzahlungen, Steuerschulden und sonstige vom Finanzamt geforderte Beträge müssen dann auf einmal gezahlt werden.
Ist der Betrag besonders hoch und steht fest, dass er nicht in ganzer Höhe aufgebracht werden kann, macht sich schnell Verzweiflung breit. Oft gibt es dafür allerdings keinen Grund – schließlich kann sogar mit dem Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung vereinbart werden!
Erster Schritt: Stundung der Steuerschuld beantragen!
Kann die Steuerschuld nicht in einem bezahlt werden, kann mit dem zuständigen Finanzamt unter Umständen eine Ratenzahlung des offenen Betrags vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vom Steuerpflichtigen selbst zuerst ein Antrag auf Stundung gestellt wird.
Was bedeutet Stundung?
Eigentlich bedeutet die Stundung einer Schuld, dass lediglich ihr Fälligkeitszeitpunkt nach hinten verschoben wird. Trotz Stundung muss die Schuld aber eigentlich als Gesamtbetrag bezahlt werden. Da die Steuerzahlung in Ratenform aber trotzdem eine Art der Steuerstundung darstellt, muss ein Stundungsantrag gestellt werden, in welchem der Schuldner als Zahlungsmodalität die Ratenzahlung vorschlägt.
Allerdings kann der Antrag des Steuerzahlers auf Steuerstundung nicht rückwirkend gewährt werden. Das bedeutet, dass er rechtzeitig und vor Fälligkeit der Steuerschuld zu stellen ist.
Ist der Antrag auf Stundung der Steuerschuld jedoch rechtzeitig beim Finanzamt eingegangen, beantwortet ihn dieses entweder durch den Erlass eines Stundungs- oder – im schlechteren Falle – durch Erlass eines Ablehnungsbescheids.
Bescheid richtig deuten
Bescheide des Finanzamts sind Verwaltungsakte, gegen die der Antragssteller prinzipiell Widerspruch einlegen kann!
Stundungsantrag muss begründet werden!
Der Antrag auf Stundung einer Steuerschuld kann prinzipiell formlos gestellt werden. Allerdings sollte er eine triftige Begründung dafür enthalten, warum es dem Steuerzahler nicht möglich ist, den geforderten Gesamtbetrag zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Prinzipiell ist es für eine Stundung der Steuerschuld nämlich erforderlich, dass ihre Einziehung als Gesamtbetrag zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstellen würde.
Darum sollte in der schriftlichen Begründung des Stundungsantrags genau dargelegt werden, aus welchen Gründen es zur Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners gekommen ist. Die Gründe können dabei sowohl privater als auch geschäftlicher Natur sein, sofern glaubhaft dargestellt werden kann, dass sie nicht vorhersehbar waren und der finanzielle Engpass behoben werden kann.
Letzteres kann insbesondere durch die Erklärung, dass eine Ratenzahlung angestrebt wird, sowie durch einen beigefügten Tilgungsplan deutlich gemacht werden. Ob dem Antrag im Endeffekt allerdings stattgegeben wird, hängt von dem den Antrag bearbeitenden Sachbearbeiter ab.
Obwohl die Beamten hier das letzte Wort haben, lässt sich aber durchaus sagen, dass gut begründete Anträge auf Ratenzahlung einer Steuerschuld, die von zahlungswilligen Steuerpflichtigen stammen, meist auch angenommen werden.
Musterschreiben für einen Stundungsantrag
Um eine Ratenzahlung beim Finanzamt zu beantragen, können Sie dieses Musterschreibe nutzen:
Absender (Steuerschuldner)
Name
Adresse
PLZ und Ort
Empfänger (Finanzamt)
Adresse
PLZ und Ort
Datum und Ort
Betreff: Antrag auf Stundung und Ratenzahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom _________ (Datum) .
Aufgrund meiner aktuellen finanziellen Lage ist es mir nicht möglich, die Steuerschuld/die Nachzahlung in Höhe von _________ (Summe) Euro bis zum ___________ (Datum) in voller Höhe zu begleichen.
Hierfür liegen folgende Gründe vor:
(Begründung)
Ich bin jedoch sehr bemüht, meine Schuld in voller Höhe zu begleichen und bitte daher um Stundung sowie die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Ich sehen mich dazu in der Lage, ____ Monatsraten in Höhe von je _______ Euro zuverlässig zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Download: Vorlage als PDF & Word-Doc
Ist die Ratenzahlung beim Finanzamt kostenfrei?
Wird eine Ratenzahlung durch das Finanzamt bewilligt, stellt das meist eine enorme Erleichterung für den Steuerschuldner dar. Allerdings bedeutet eine Bewilligung nicht, dass die Ratenzahlung komplett kostenfrei eingeräumt würde. Vielmehr muss sich der Steuerzahler im Klaren darüber sein, dass Zinszahlungen auch bei der Bewilligung der Ratenzahlung vom Finanzamt verlangt werden.
Bis zur vollständigen Tilgung der Schuld werden dabei 0,5 Prozent der Gesamtschuldensumme für jeden angefangenen Kalendermonat als Zins berechnet.
Maximale Ratenzahl bei Zahlungen an das Finanzamt
Auch was die Anzahl der Raten zur Begleichung einer Steuerschuld betrifft, gibt es wenig Spielraum. Schließlich kann die offene Summe nicht in beliebig vielen Raten abgestottert werden.
Maximal sind nämlich nur insgesamt 12 Monatsraten – also ein Jahr der Ratenzahlung – möglich. Das bedeutet: Die gesamte Steuerschuld inklusive Zinskosten kann nur auf 12 Monatsraten aufgeteilt werden, um sie an das Finanzamt zu zahlen!
Kredit statt Ratenzahlung beim Finanzamt?
Unter Umständen kann auch ein durch eine Bank gewährtes Darlehen eine Alternative zu einer Ratenzahlung an das Finanzamt sein. Schließlich kann auf diesem Wege die gesamte Steuerschuld sofort an das Finanzamt, die Darlehenssumme aber erst später und in Raten an die Bank zurückgezahlt werden.
Ist die Steuerschuld besonders hoch und beklemmend, denken viele Steuerschuldner über die Aufnahme eines Kredits nach – wirklich zu erwägen ist diese Rückzahlungsoption allerdings nur dann, wenn ein Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung durch das Finanzamt bereits abgelehnt wurde.
Obwohl die Aufnahme eines Kredits zur Rückzahlung einer Schuld auf den ersten Blick bequem und unkompliziert erscheint, gibt es eines zu beachten: Üblicherweise sind die bei der Bank zu zahlenden Zinssätze deutlich höher, als der durch das Finanzamt berechnete Zinssatz. Dementsprechend ist eine mit dem Finanzamt selbst ausgehandelte Ratenzahlungsvereinbarung fast immer vorzuziehen.
Fazit zur Ratenzahlung an das Finanzamt
Wie oben bereits dargestellt, ist es prinzipiell möglich, dass Finanzamt um eine Ratenzahlung zu bitten, falls die Zahlung einer zu zahlenden Steuerschuld dem Steuerpflichtigen nicht in auf einmal möglich sein sollte. Zur Beantragung der Ratenzahlung ist prinzipiell ein formloser Stundungsantrag, bei dem eine Ratenzahlung als Zahlungsmodalität vorgeschlagen wird, ausreichend.
Damit der Antrag jedoch vom zuständigen Sachbearbeiter auch bewilligt werden kann, ist eine triftige Begründung dazu, warum eine Einmalzahlung der Schuld dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar ist, besonders wichtig.
Mein Freund hat gerade mit großen Nachzahlungen an das Finanzamt zu kämpfen. Sein Steuerberater hat für ihn eine Ratenzahlung ausgehandelt, so wie Sie es hier empfehlen. Er war armer Künstler und ist nun zu Geld gekommen, welches er promt ausgegeben hat.