Nicht nur zur Finanzierung kostspieliger Konsumgüter können Ratenzahlungsvereinbarungen eine willkommene Alternative zu finanziell oftmals schwer zu bewältigenden Einmalzahlung sein. Auch dann, wenn sich Rechnungen stapeln und sich Zahlungsrückstände bei Versorgungsunternehmen, Warenhäusern oder Dienstleistungsanbietern ergeben haben, können rechtzeitiges Einlenken und eine Ratenzahlungsvereinbarung Verbraucher vor teuren Konsequenzen bewahren.
Wir zeigen, worauf Verbraucher bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen achten sollten und wo versteckte oder überhöhte Kosten lauern können.
Bei Zahlungsrückständen rechtzeitig aktiv werden
Grundsätzlich gilt: Können Rechnungen aufgrund eines finanziellen Engpasses, Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht mehr rechtzeitig oder vollständig beglichen werden, sollten Verbraucher selbst aktiv werden. Besonders wichtig ist es, den Gläubiger rechtzeitig über die Zahlungsschwierigkeit zu informieren. So kann oft vermieden werden, dass es zu Mahnungen oder gar weiteren Schritten kommt und unnötige Kosten verursacht werden.
Zwar werden Zahlungen für Waren und Dienstleistungen prinzipiell sofort und damit bei Erhalt der Ware bzw. mit Erbringung der Dienstleistung fällig, Gläubiger und Schuldner können jedoch Zahlungsvereinbarungen treffen, die von dieser Regelung abweichen. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der Rechnungskauf, bei dem der Käufer die Ware zwar sofort erhält, die Rechnung aber erst innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens begleichen muss.
Dementsprechend ist es auch möglich, Zahlungsvereinbarungen später zu ändern und etwa das „Abstottern“ des Rechnungsbetrags in Raten nachträglich zu erlauben – sofern beide Vertragsparteien hiermit einverstanden sind. Entsprechend verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner aufgrund privater Schwierigkeiten, Arbeitslosigkeit oder anderer Probleme vorhandene Rechnungen nicht mehr ganz oder nicht rechtzeitig begleichen kann.
Selbst dann, wenn zuvor ein anderes Zahlungsmodell vereinbart wurde, wird es in den allermeisten Fällen auch im Interesse des Gläubigers liegen, sein Geld – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – doch noch zu erhalten. Schuldner, die sich bezüglich auftretender Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, haben darum besonders gute Chancen auf die Zustimmung zu einer finanziell leichter zu bewältigenden Ratenzahlungsvereinbarung.
Dabei kann ein Schreiben, mit dem eine Ratenzahlung durch den Schuldner selbst vorgeschlagen wird, formlos aufgesetzt werden und ist nicht an bestimmte juristische Vorgaben gebunden. Zu den wesentlichen Inhalten sollte neben Angaben zu Empfänger, Absender und der gewünschten Ratenhöhe aber auch eine kurze Begründung gehören, welche dem Gläubiger erklärt, worum es sich handelt und warum eine Ratenzahlung gewünscht wird.
Vorlage: Ratenzahlungsvereinbarung
Gute Chancen darauf, dass der Gläubiger ein Teilzahlungsangebot akzeptiert, haben Schuldner aufgrund der sogenannten Schadensminderungspflicht. Hiernach obliegt es dem Gläubiger, Umstände, welche die Situation des Schuldners noch verschlimmern, von ihm abzuwenden.
Akzeptiert der Gläubiger das Ratenzahlungsangebot des Schuldners nicht und entstehen weitere Kosten durch die Einschaltung eines Inkassobüros oder die Anrufung eines Gerichts, würden Teilzahlungen des Schuldners gemäß §367 Abs.1 BGB zuerst auf diese Zusatzkosten angerechnet – nicht aber auf die Hauptforderung des Gläubigers.
Entsprechend würde der Gläubiger hier unter Umständen sogar länger auf sein Geld warten als bei Zustimmung zu einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Ratenzahlungsvereinbarung: Welche Ratenhöhe ist angemessen?
Oft ist die Frage, wie hoch die dem Gläubiger angebotenen Ratenzahlungen ausfallen sollen, für Schuldner besonders schwierig zu beantworten. Dabei gilt jedoch: In erster Linie sollten die angebotenen Raten so gewählt werden, dass der Schuldner sie sofort und dauerhaft bis zur Tilgung der gesamten Schuld leisten kann.
- etwa 10 Prozent der Schuldensumme oder
- im Falle von Arbeitslosigkeit oder geringem Verdienst von 15 bis 50 Euro monatlich
vom Gläubiger akzeptiert werden.
Vorsicht: Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarungen
Wird der Gläubiger durch den Schuldner nicht rechtzeitig über Zahlungsschwierigkeiten informiert, können schnell weitere Kosten entstehen. Insbesondere können diese durch die Einschaltung eines Inkassobüros zustande kommen.
Wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet, tritt der Gläubiger diesem die ursprüngliche Forderung ab. Das Unternehmen versucht in der Folge, die offene Forderung so schnell wie möglich einzutreiben. Hierzu wenden sich Inkassodienstleister meist schriftlich oder auch telefonisch an den Schuldner. Nach einigen Kontaktversuchen wird dem Schuldner dann außerdem seitens des Inkassounternehmens oftmals eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet.
Hier ist Vorsicht geboten!
Zwar müssen Schuldner im Falle einer berechtigten Forderung auch die durch das Inkassoverfahren entstandenen Kosten tragen, diese Zusatzkosten dürfen aber selbstverständlich nicht unangemessen hoch sein – für den Laien ist das jedoch meist nur schwer überprüfbar.
Darum gilt: Wird der Schuldner von einem Inkassobetrieb mit einer Ratenzahlungsvereinbarung konfrontiert, sollte diese auf keinen Fall ohne eine genaue Prüfung unterschrieben werden! Das gilt selbst dann, wenn die angebotenen Raten auf den ersten Blick attraktiv erscheinen!
Weitere Kosten und Gebühren
Schließlich sind in vorgefertigten Ratenzahlungsvereinbarungen besonders häufig hohe Verzugszinsen oder weitere Kosten, die sich aufgrund ihrer Laufzeit ergeben, vorgesehen. Diese Kosten „verstecken“ sich oft im Kleingedruckten, sorgen jedoch dafür, dass der Rückzahlungsbetrag die eigentliche Schuld schlussendlich erheblich übersteigt.
Achtung, Schuldanerkenntnis
Oftmals enthalten vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarungen zusätzlich ein sogenanntes Schuldanerkenntnis. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der neben dem Neubeginn der Forderungsverjährung auch die Anerkennung der Richtigkeit der gesamten Forderung des Inkassounternehmens zum Gegenstand hat.
Ohne genauere Prüfung der einzelnen, in der Vereinbarung veranschlagten Posten sollte ein solches Schuldanerkenntnis darum niemals durch den Schuldner unterschrieben werden! Stattdessen sollte zur Überprüfung der Forderungsposten die Hilfe eines Schuldnerberaters, eines Rechtsanwalts oder der Verbraucherzentrale in Anspruch genommen werden.
Auch Zahlungen von Teilbeträgen an das Inkassounternehmen sollten erst dann vorgenommen werden, wenn die Richtigkeit der Forderungsaufstellung überprüft worden ist. Schließlich können in der vorgefertigten Ratenzahlungsvereinbarung Klauseln enthalten sein, die bestimmen, dass durch Teilzahlungen die Richtigkeit der gesamten Forderung anerkannt wird.