Bargeld in Form von Euro-Banknoten und -Münzen ist hierzulande gesetzliches Zahlungsmittel. Von Verbrauchern wird es nach wie vor gerne verwendet – oft aber nicht mehr gerne angenommen. Nicht selten stellt sich darum die Frage, ob Händler und Dienstleister die Annahme von Bargeld verweigern können und ob es ein Recht auf Barzahlung gibt.
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Bargeld ist nicht mehr überall beliebt

Bargeld wird nicht immer akzeptiert
Nach wie vor lieben die Deutschen ihr Bargeld und möchten Waren und Dienstleistungen in bar bezahlen können. Anders als in vielen skandinavischen Ländern können sich hierzulande nur die wenigsten vorstellen, ganz auf Scheine und Münzen zu verzichten.
Viele Händler und Dienstleister hingegen würden Bares gerne komplett verbannen. Hierfür gibt es sogar gleich mehrere triftige Gründe: Die Barzahlung kostet während des Kassiervorgangs mehr Zeit und Scheine und Münzen machen zusätzliche Arbeit. Außerdem muss Bargeld nicht nur bereitgehalten und sicher verwahrt werden. Es muss außerdem auch wieder zur Bank transportiert werden. Insbesondere in Form von Münzen erzeugt Bargeld außerdem Zusatzkosten. Oft erheben Banken für die Einzahlung großer Münzmengen nämlich Gebühren.
Nicht zuletzt im Rahmen der Corona-Krise und aus Hygienegesichtspunkten haben sich viele Händler und Dienstleister darum dazu entschieden, Barzahlungen so gut es geht zu vermeiden. Viele Anbieter weisen ihre Kunden darum darauf hin, dass Zahlungen bevorzugt digital vorzunehmen sind. Andere hingegen gehen sogar noch einen Schritt weiter und akzeptieren Bares schlichtweg nicht mehr. Doch ist es überhaupt rechtlich zulässig, Barzahlungen abzulehnen?
Euro-Scheine und -Münzen sind gesetzliches Zahlungsmittel
Euro Banknoten und Münzen sind gemäß § 14 I Satz 2 BbankG gesetzliches Zahlungsmittel der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, dass die Banknoten und Scheine prinzipiell von jedermann zur Begleichung von Geldforderungen akzeptiert werden müssen. Andere Zahlungsmittel oder Geldsurrogate können hingegen prinzipiell abgelehnt werden.
Eine Ausnahme gilt allein für Euro-Münzen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist nämlich niemand – mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank – dazu verpflichtet, mehr als 50 Münzen zur Zahlung einer Geldschuld zu akzeptieren.
Mehr zur Annahmepflicht von Bargeld
Lesen Sie hier mehr darüber, wann ein Händler Scheine oder Münzen ablehnen darf:
Annahmepflicht von Bargeld im Überblick
Doch bedeutet der Umstand, dass Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, dass jeder Händler und Dienstleister zwingend Bargeld annehmen muss? Aus dieser Verpflichtung würde sich nämlich faktisch ein Recht auf Barzahlung ergeben.
Kein Recht auf Barzahlung bei privatrechtlichen Verträgen
Obwohl Bargeld in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist, besteht ein Recht auf Barzahlung bei privatrechtlichen Verträgen dennoch nicht. Zwar muss Bargeld grundsätzlich zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden – bei privatrechtlichen Verträgen wird dieser Grundsatz jedoch durch den Grundsatz der Privatautonomie überlagert.
Das ist der „Grundsatz der Privatautonomie“
Privatautonomie bedeutet, dass privatrechtliche Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse prinzipiell nach dem Willen der Vertragsparteien gestaltet werden können. Dementsprechend können im Rahmen von Kauf-, Werk- oder sonstigen Verträgen auch mögliche Zahlungsmittel zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Auch Tauschgeschäfte oder sogar die Zahlung mit Kieselsteinen sind dabei (theoretisch) denkbar.
Außerdem hat die Privatautonomie zur Folge, dass eine Partei von der anderen nicht dazu gezwungen werden kann, bestimmte Zahlungsmittel zu akzeptieren. Möchte eine Vertragspartei lediglich digitale Zahlungen annehmen, ist sie dazu durchaus berechtigt. Sofern der anderer Vertragsteil der Zahlungsvereinbarung nicht zustimmen möchte, kommt im Zweifelsfall schlichtweg kein Vertrag zustande.
Das bedeutet also, dass ein Händler oder eine Privatperson frei entscheiden kann, welche Zahlungsart er bei einem Geschäft akzeptiert.
- Supermärkten, Discountern, Drogerien & anderen Ladengeschäften
- Transportdienstleistern wie Bussen, Bahnen, Taxi
- Kiosken
- Bäckereien
- Tankstellen
- Rundfunktbeitrag (ehemals GEZ)
Recht auf Barzahlung kann lediglich gegenüber öffentlichen Stellen bestehen

Barzahlung nur bei öffentlichen Stellen immer möglich
Wie schon gesehen, kann aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie bei privatrechtlichen Verträgen kein Recht auf Barzahlung bestehen. Schließlich können Händler, Dienstleister, Beförderungsunternehmen und alle anderen nicht-öffentlichen Stellen selbst festlegen, zu welchen Konditionen und Bedingungen sie mit ihrem Gegenüber eine vertragliche Beziehung eingehen möchte.
Etwas anderes kann lediglich gegenüber öffentlichen Stellen gelten. Gegenüber dieses kann durchaus ein Recht auf Barzahlung bestehen. Zu beachten ist dabei jedoch immer, dass nur dann eine Verpflichtung zur Bargeldannahme bestehen kann, wenn es um Zahlungen geht, die ein Privatrechtssubjekt (z. B. ein Bürger) an einen Träger öffentlicher Gewalt zu leisten hat. Dementsprechend kann ein Recht auf Barzahlung etwa bei Steuerzahlungen, nicht aber beim Bezahlen im Supermarkt bestehen. Bei letzterer Vertragsbeziehung handelt es sich nämlich um eine Beziehung privatrechtlicher Natur.
Wer muss Bargeld annehmen?
Allein öffentliche Stellen sind darum zur Annahme von Bargeld verpflichtet. Die Annahmepflicht kann von den öffentlichen Stellen auch nicht selbstständig aufgehoben werden. Vielmehr ist eine solche Aufhebung der Bargeldannahmepflicht nur durch Bundesgesetz möglich.
Fazit
Akzeptiert ein Händler kein Bargeld, ist das sein gutes Recht. Ärgerlich kann es dennoch sein – beispielsweise für Kinder und Jugendliche, die über keine Girocard zum Einkauf verfügen oder für Leute, die ungern mit Karte zahlen. Achten Sie darum schon vor dem Betreten eines Geschäfts auf mögliche Hinweisschilder. Und generell gilt: Freundliches Nachfragen führt häufiger zum Erfolg als Anschuldigungen und Unterstellungen.
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