Die Fahrt im Rettungswagen ist manchmal die einzige Möglichkeit, es im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder nach einem Unfall rechtzeitig ins Krankenhaus zu schaffen. Aber was passiert, wenn eine Erkrankung oder Verletzung zwar schmerzhaft oder einschränkend aber nicht lebensbedrohlich ist? Läuft hier, wer den Rettungswagen wegen eines nicht lebensgefährlichen Gesundheitsproblems ruft, Gefahr, den Rettungseinsatzes selbst zahlen zu müssen? Wir zeigen, wann die Krankenkasse die Kosten für den Rettungseinsatz zahlt und wann nicht.
Wie wird das Rufen eines Rettungswagen rechtlich behandelt?

Versicherungen bezahlen bei Notwendigkeit
Wer einen Rettungswagen ruft, geht dabei – rechtlich betrachtet einen Transport- und Behandlungsvertrag ein. Die primäre Leistungspflicht des Rettungswagenpersonals besteht dabei in der Herbeiführung einer Transportfähigkeit des Hilfesuchenden sowie in seinem schnellstmöglichen Transports ins Krankenhaus und seiner Betreuung während der Fahrt.
Ruft der Patient selbst den Rettungsdienst, so wird ein entsprechender Vertrag (stillschweigend) bei Eintreffen des Rettungswagens und des medizinischen Personals geschlossen. Ist der Patient nicht selbst dazu in der Lage, den Rettungswagen zu rufen, kommt ein entsprechender Vertrag über das rechtliche Konstrukt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zustande.
Prinzipiell gilt bei solchen und ähnlichen Verträgen: Wer eine Leistung bestellt, muss sich auch bezahlen. Allerdings springt in den allermeisten Fällen die Krankenversicherung des Patienten ein und übernimmt die Kosten des Rettungswageneinsatzes.
Wann übernimmt die Krankenkasse die Rettungswagenkosten?
Wird ein Rettungswagen gerufen, kommt ein Vertragsverhältnis prinzipiell zwischen dem Hilfesuchenden und dem Rettungsdienst zustande. Wie schon gesehen, muss der Hilfesuchende die Kosten für den Krankenwageneinsatzes – theoretisch – selbst bezahlen. Schließlich ist nur er Vertragspartner des Rettungsdienstes geworden.
In den allermeisten Fällen ist es aber so, dass der Patient die Kosten des Einsatzes im Endeffekt nicht übernehmen muss. Vielmehr kommt seine Krankenversicherung später für die erbrachte (Rettungs-)Leistungen auf. Das ist zumindest dann der Fall, wenn eine ärztliche Notwendigkeit des Rettungswageneinsatzes vorlag. Das diese Notwendigkeit tatsächlich vorlag, wird dem Patienten durch den Notarzt bzw. den behandelnden Krankenhausarzt bescheinigt.
Wann ist der Rettungswageneinsatz ärztlich notwendig?
Oft kann es für den Laien oder sogar für den Betroffenen selbst schwierig sein, zu entscheiden, ob eine Fahrt im Krankenwagen wirklich notwendig ist oder nicht. Das hängt insbesondere damit zusammen, dass die ärztliche Notwendigkeit des Krankentransportes von individuellen Faktoren wie etwa eventuellen Vorerkrankungen abhängig sein kann. Die Mitarbeiter der 112-Rufzentralen helfen Patienten und ihren Angehörigen allerdings gerne weiter und beraten sie auch bezüglich einer Notwendigkeit des Krankentransportes.
Halten die Mitarbeiter der Rufzentrale den Transport allerdings für nicht notwendig, besteht der Anrufer aber dennoch auf den Krankentransport im Rettungswagen, muss er die anfallenden Kosten möglicherweise selbst bezahlen. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Rettungswagen gerufen, auf den Transport zur Klinik dann aber vom Hilfesuchenden doch verzichtet wird. Auch in dieser Konstellation besteht bezüglich der anfallenden Gebühren oft kein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
TIPP: Taxi oder Krankentransport nutzen
Wer sich selbst nicht in der Lage fühlt, ins Krankenhaus zu fahren, kann auch ein Taxi rufen. Außerdem gibt es, gerade bei eingeschränkter Beweglichkeit nützlich, spezialisierte Krankentransporte. Diese bringen Hilfesuchende auch ohne Blaulicht zum Arzt oder ins Krankenhaus und können auch oft von den Krankenversicherungen bezahlt werden.
Fehlalarm und Notrufmissbrauch
Eine Vielzahl von Notrufen geht ein, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorläge. Diese missbräuchlichen Anrufe sind von einem einfachen „Fehlalarm“, bei dem sich ein Notfall als weniger schwer herausstellt, zu unterscheiden. Schließlich handelt es sich bei missbräuchlichen Notrufen um solche, die etwa abgesetzt werden, um schneller oder ohne Taxikosten ins Krankenhaus zu gelangen.
Wird jedoch ein Notruf abgesetzt, obwohl kein echter Notfall vorliegt, muss der Anrufer nicht nur die Einsatzkosten tragen. Vielmehr droht ihm sogar eine Strafe. Gemäß § 145 StGB stellt der Missbrauch von Notrufen nämlich eine Straftat dar.