Im Alltag wie im Berufsleben kommt es oft vor, dass eine getroffene vertragliche Vereinbarung gelöst werden muss. Dabei gibt es zahlreiche Gründe und Möglichkeiten einen Vertrag rechtswirksam aufzulösen bzw. zu beenden. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Gesamtüberblick zur Nichtigkeit, zum Rücktritt, zum Widerruf, zur Anfechtung und zur Kündigung.
Allgemeines zur Vertragslösung
In der Regel sind Kaufverträge wie alle andere Vertragsarten für die Vertragspartner bindend. Das heißt, dass beide Parteien die vereinbarten Verpflichtungen einhalten müssen. Demnach stellt die Rückabwicklung von Verträgen eine Ausnahmeregelung dar. Im weiteren Verlauf erfahren Sie alles über mögliche Gründe und Wege, von einem Kaufvertrag zurückzutreten.
Vertragslösung bei Nichtigkeit und Unwirksamkeit
Wird ein Vertrag unter unzulässigen Bedingungen geschlossen, so ist er wirkungslos und somit nichtig.
- … die gesetzliche Form missachtet wird.
- … sich einer der Vertragspartner als geschäftsunfähig erweist.
- … es sich um ein Scheingeschäft oder Scherzgeschäft handelt.
- … gegen die allgemeinen Sitten verstoßen wird.
- … geltende gesetzliche Bestimmungen missachtet werden.
Fehlerhafte Willenserklärungen und Irrtümer
Von einer fehlerhafte Willenserklärung gemäß § 116 BGB ist die Rede, wenn ein Irrtum den eigentlichen Willen verzerrt. Dies stellt einen legitimen Anfechtungsgrund dar und führt unmittelbar zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages.
Beispiel für eine fehlerhafte Willenserklärung:
Wird durch einen Schreibfehler der tatsächlich gemeinte Kaufpreis irrtümlicherweise zu hoch oder zu niedrig angegeben, so kann der Vertrag angefochten und als unwirksam erklärt werden.
Formmängel
Wird der Vertragsschluss erst durch eine bestimmte Form rechtskräftig, so führen die Formmängel zur Nichtigkeit (gemäß § 125 BGB).
Beispiel für Formmängel:
Beim Immobilien- und Grundstückskauf ist eine notarielle Vertragsform gesetzlich vorgeschrieben, sodass eine fehlende notarielle Beurkundung als Formfehler zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann.
Fehlende Geschäftsfähigkeit
Wenn einer der Vertragspartner aufgrund seines Alters oder seiner psychischen oder physischen Lage als geschäftsunfähig gilt, so ist die vertragliche Vereinbarung nichtig (gemäß § 105 BGB).
Beispiel für fehlende Geschäftsfähigkeit:
Wenn ein 16-jähriger, der nur beschränkt geschäftsfähig ist, ohne die Zustimmung der Eltern ein Auto kauft, so kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Solange die Einwilligung der Eltern nicht vorliegt, ist der Vertrag „schwebend unwirksam“. Das heißt, eine nachträgliche Einwilligung durch die Eltern ist möglich.
Scheingeschäft
Gemäß § 117 BGB ist von einem Scheingeschäft die Rede, wenn die Vertragspartner eine Vereinbarung nur zum Schein treffen, um ein anderes Geschäft zu verdecken oder im Rahmen einer vereinbarten Unternehmenstaktik einen Kauf vortäuschen. In diesem Fall fehlt der Rechtsbindungswillen bei den Vertragspartnern, sodass die vertragliche Vereinbarung nichtig ist.
Beispiel für ein Scheingeschäft:
Verabreden sich zwei Kaufleute, um vor den Augen der Wettbewerber ein „Handelsgeschäft“ zu vereinbaren, mit der gemeinsamen Absicht durch den Trick die eigene Marktstellung zu verbessern, so ist die getroffene Vereinbarung selbst unwirksam und somit auch nichtig.
Scherzgeschäft
Von einem Scherzgeschäft spricht man (gemäß § 118 BGB), wenn ein nicht ernst gemeintes Geschäft zum Vergnügen vereinbart wird. Erkennt der Vertragspartner den Scherz als solchen an, so ist die Vereinbarung als nichtig zu betrachten.
Wird der Scherz nicht erkannt, sodass der Vertragspartner von einem seriösen Geschäft ausgeht, so ist zwar das Geschäft als nichtig zu betrachten, jedoch muss der entstandene Vertrauensschaden erstattet werden.
Vertrauensschaden
Entsteht ein Schaden bei einer Vertragspartei, weil sie fälschlicherweise auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat, so spricht man von einem „Vertrauensschaden“. Dies ist der Fall, wenn eine vertragliche Vereinbarung vom Käufer storniert wird, sodass der Verkäufer auf ein besseres Angebot verzichten und ein schlechteres Angebot annehmen musste. Der entstandene Gewinnverlust ist auf das Vertrauen des Verkäufers in den Käufer zurückzuführen.
Beispiel für ein Scherzgeschäft:
Wird einem Händler ein Kaufpreis von mehreren Tausend Euro für eine Ware, die tatsächlich nur mit wenigen Euros gehandelt wird, angeboten, so handelt es sich aufgrund der eindeutigen diskrepanz zwischen dem Realpreis und dem Angebot um einen erkennbaren Scherz.
Ist das Angebot jedoch nah beim Realpreis, so kann der Scherz nicht als eindeutige Absicht erkannt werden, sodass Schadensersatz gefordert werden kann.
Sittenwidrigkeit
Wird in einem Vertrag gemäß § 134 und 138 BGB gegen die guten Sitten verstoßen, so gilt die getroffene Vereinbarung als nichtig. Dabei wird jedes Geschäft unwirksam, welches sich durch einen der folgenden Punkte unrechtmäßige Vermögensvorteile verspricht:
- Die Ausbeutung einer Zwangslage
- Die Ausbeutung einer Unerfahrenheit
- Die Ausnutzung eines Mangels an Urteilsvermögen
- Das auffällige Missverhältnis von Preis und Leistung
An den Kriterien der Sittenwidrigkeit erkennt man, dass es sich dabei nicht um ein konkretes Verbot im klassischen Sinne handelt, sondern um eine Wertentscheidung, die unterschiedlich ausgelegt werden kann. Daher erweist sich die Gerichtsbarkeit in den meisten Fällen der Sittenwidrigkeit als äußerst kompliziert.
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Verstößt eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 138 BGB gegen geltendes Recht, so ist der Vertrag als nichtig zu betrachten.
Beispiel für einen Gesetzesverstoß:
Rechtswidrige und somit nichtige Geschäfte wären beispielsweise der Drogenhandel (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) oder der Handel mit geklauten Waren (Hehlerei).
Vertragslösung durch Vereinbarung
Bei der vereinbarten Vertragslösung einigen sich Käufer und Verkäufer über die Rückabwicklung des Vertrages. Dies geschieht entweder durch die einvernehmliche Aufhebung oder durch das Wirksamwerden der Rücktrittsvorbehalte.
Einvernehmliche Aufhebung
Sollten sich die Vertragspartner einvernehmlich darauf einigen, einen Vertragsschluss rückabzuwickeln, so ist das im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Welche Bedingungen und Pflichten jeder erfüllen muss, wird im Einvernehmen vertraglich beschlossen.
Rücktrittsvorbehalt
Hierbei wird vertraglich vereinbart, dass bestimmte Bedingungen (verspätete Lieferung, ungenügende Qualität etc.) zur Auflösung des Vertrages führen. Treten diese Bedingungen ein, werden alle Vertragspartner von den vereinbarten Verpflichtungen enthoben.
Beispiel für wirksam werdende Rücktrittsvorbehalte:
Macht ein Lebensmittelgroßhandel bei nicht fristgemäßer Lieferung oder minderwertiger Qualität von seinem Rücktrittsvorbehalt gebrauch, so wird der Vertrag gemäß Vereinbarung gelöst.
Anfechtung
Bei einer Anfechtung wird die allgemeine Gültigkeit des Vertrages in Frage gestellt, sodass eine rechtswirksame Anfechtung zur Nichtigkeit führt. Das Anfechtungsrecht kann sowohl von dem Käufer (Verbraucher), als auch vom Verkäufer (Unternehmer) angewendet werden.
Wichtig ist, dass innerhalb der festgesetzten Fristen eine Anfechtungserklärung beim Vertragspartner eingeht, in der die Gründe der Anfechtung aufgeführt werden.
Im folgenden Abschnitt finden Sie wichtige Informationen und Beispiele zum Anfechtungsvorgang.
Anfechtungserklärung
Eine Erklärung der Anfechtung kann formfrei beim Vertragspartner eingereicht werden. Hier spricht man von einer „empfangsbedürftigen Willenserklärung“. Das heißt, es muss sichergestellt werden, dass die Anfechtungserklärung bei der Gegenpartei eingeht. Dabei ist es irrelevant, ob die Anfechtung schriftlich (Brief, Email, Fax) oder mündlich (Telefon,Persönlich) erfolgt.
Da jedoch die fristgerechte Einreichung entscheidend ist, empfiehlt es sich, die Anfechtung schriftlich zu erklären, um den Eingang für eine eventuelle rechtliche Weiterverwendung zu dokumentieren.
Beispiel Anfechtungserklärung:
Anfechtungserklärung
Sehr geehrte(r) Frau/Herr __________
hiermit erkläre ich die Anfechtung meiner abgegeben Willenserklärung die Bezug auf Abschluss des ____________________ [Vertrag] vom _____________[Datum] an.
(Hier werden die Anfechtungsgründe genau angegeben)
Ich erkläre deshalb, dass ich mich nicht mehr an die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom _______ [Datum] gebunden fühle.
__________________________________
Ort/Datum/Unterschrift des Anfechtenden
Entgegengenommen:
__________________________________
Ort/Datum/Unterschrift des Vertragspartners
Anfechtung bei Irrtum und Täuschung oder Drohung
Da die Vertragslösung lediglich eine Ausnahme bildet, ist die Anfechtung nur in bestimmten Fällen des Irrtums und der Täuschung oder Drohung möglich.
Im weiteren erläutern wir anhand von Beispielen die legitimen Anfechtungsgründe.
Irrtum
Irrtümer sind generell ein legitimer Anfechtungsgrund, jedoch sind sie nicht zwingend für eine Unwirksamkeit des Vertrages ausreichend. Zu unterscheiden ist hier zwischen:
- Erklärungsirrtum: Sollte aufgrund eines Fehlers bei der Willenserklärung (zum Beispiel durch einen Schreibfehler bei der Preisangabe) die Bedeutung verzerrt werden, so gilt dies als legitimer Anfechtungsgrund.
- Eigenschaftsirrtum: Wird eine wesentliche Eigenschaft einer Sache, einer Leistung oder eines Lebewesens fehlerhaft und fahrlässig unzureichend erläutert, sodass ein Irrtum über die Eigenschaft entsteht, so stellt dies einen legitimen Grund für eine Anfechtung dar.
- Übermittlungsirrtum: Wird bei der Übermittlung ein Fehler gemacht (zum Beispiel ein Schreibfehler im Fax), sodass der übertragene Vertragsinhalt missverstanden werden kann, begünstigt dies eine Anfechtung.
Zu beachten ist, dass der Irrtum unmittelbar nach Bekanntwerden erklärt und der Vertrag angefochten werden muss. Zu klären bleibt, inwiefern dieser Irrtum verzerrend wirkt und zur Unwirksamkeit führt.
Täuschung oder Drohung
Der wohl bekannteste Anfechtungsgrund liegt vor, wenn ein Vertrag durch Täuschung oder unter Drohung geschlossen wird. Diese Fälle liegen vor, wenn ein Vertrag unter bestimmten Bedingungen geschlossen wird, die dem Käufer entweder ein falsches Bild der Kaufsache vermitteln oder dieser zur Unterzeichnung genötigt, gezwungen oder erpresst wird.
- Von Täuschung ist die Rede, wenn absichtlich die Unwahrheit über den Zustand oder den Eigenschaften einer Sache bzw. einer Leistung erklärt wird (z. B. wenn der Kilometerstand beim PKW-Kauf verändert wird, um den Kaufpreis zu erhöhen).
- Eine Drohung liegt vor, wenn eine begründete Furcht erregt wird (z. B. unter Androhung von Gewalt oder der Preisgabe von Geheimnissen), sodass die Willenskraft des Vertragspartners eingegrenzt wird.
Anfechtungsfrist
Bei der Fristsetzung der Anfechtung werden sowohl die Interessen des Anfechtungsberechtigten als auch des Anfechtungsgegners berücksichtigt. Zwar wird dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Überlegungsfrist gewährt, jedoch ist eine schuldhafte Verzögerung der Anfechtungserklärung nicht gestattet.
Demnach ist mit der Kenntnisnahme über den Anfechtungsgrund eine sofortige Erklärung einzureichen. Bei Fällen der Täuschung und Drohung hat der Berechtigte ab Bekanntwerdung ein Jahr Zeit seine Anfechtungserklärung geltend zu machen.
Die Anfechtung wird mit dem Empfang der Anfechtungserklärung wirksam.
Verjährung der Anfechtung:
Eine Anfechtung verjährt nach Ablauf von 10 Jahren vollständig, sodass nach dieser Frist keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Ausschluss der Anfechtung
Wird die Beschaffenheit einer Ware genau beschrieben und die Mangelfreiheit vom Käufer bestätigt, dann kann auch der Irrtum als Anfechtungsgrund vertraglich ausgeschlossen werden.
Mangelfreiheit
Ist die Beschaffenheit einer Sache nicht beschrieben, so ist sie als mangelfrei zu bezeichnen, solange sie sich für die übliche Verwendung eignet. Wird jedoch die Beschaffenheit in der Werbung genauer beschrieben, so muss die Ware der Beschreibung entsprechen. Jede Abweichung wird als Sachmangel gewertet.
Bei Täuschung und Drohung ist ein Ausschluss der Anfechtung nicht möglich.
Kündigung
Eine Kündigung beschreibt in der Regel die Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis (wie einen Mobilfunk- oder Mietvertrag) rechtmäßig zu beenden. Besonders bei Kaufverträgen über eine bestimmte Leistung oder Nutzung werden oftmals Kündigungsbestimmungen vereinbart, sodass die Erfüllung der Bestimmungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt.
Beispiel für die Kündigung eines Vertrages:
Eine Kündigung des Mobilfunkvertrages ist gemäß den vereinbarten Kündigungsbestimmungen und innerhalb der festgelegten Fristen möglich.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann, wenn aus einem wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, sodass eine außerordentliche Kündigung (außerhalb der bestimmten Kündigungsfrist) geltend gemacht wird. Der Ausschluss des Sonderkündigungsrecht ist nach dem Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf vom 5. Juli 2015 nicht möglich.
Das gesetzliche Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen ist nur begrenzt anwendbar. Zwar ist der eigentliche Zweck des Widerrufsrechts im Grunde den Verbraucher zu schützen, dennoch ist er nur in bestimmten Fällen gültig.
- Fernabsatzverträge gemäß § 312b und § 312d BGB: Verbraucherverträge, die durch Fernkommunikationsmittel (wie Telefon, Fax, Brief, Email, oder über Internetgeschäfte) vereinbart werden
- Haustürgeschäfte nach §312 BGB: Spontane (unangekündigte) Geschäfte, die an der Privatwohnung, der Geschäftsstelle oder in anderen öffentlichen Flächen vereinbart werden
In diesen Fällen gilt gemäß § 355 BGB das Widerrufsrecht für 14 Tage ab der Belehrung über die geltenden Widerrufsrechte, sodass ohne Angabe von Gründen das Geschäft rückabgewickelt werden kann, indem die Ware dem Verkäufer und der Kaufpreis dem Käufer jeweils zurückgegeben werden.
Eine fehlende Widerrufsbelehrung während der Vertragsabwicklung kann zu einer Verlängerung der Widerrufsrechte um bis zu 6 Monate führen. Seit Juni 2014 erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung erst nach einem Jahr.
Zu erwähnen ist, dass das Widerrufsrecht in allen EU-Ländern gleichermaßen gilt.
Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht
Werden in einer vertraglichen Vereinbarung die Haupt- oder Nebenpflichten verletzt, so ist über das Gewährleistungsrecht ein Rücktritt und somit eine Vertragslösung zu erwirken.
Zu den Hauptpflichten gehören die mangelfreie und fristgerechte Lieferung der Ware oder Dienstleistung. Des weiteren ist eine fristgerechte Entrichtung des Kaufpreises als wesentliche Pflicht des Erwerbers zu betrachten. Werden diese Pflichten missachtet, so kann dies zur wirksamen Vertragslösung führen.
Sind darüber hinaus weitere Pflichten vertraglich vereinbart worden, so sind diese als Nebenpflichten zu kennzeichnen. Auch eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Vertragsauflösung führen.
Mangel:
Von einem Mangel ist die Rede, wenn der Ist-Zustand der Ware oder der Dienstleistung vom Soll-Zustand abweicht.
Besonders die vertraglich erwähnte Beschaffenheit spielt eine wesentliche Rolle bei der Beschreibung des Soll-Zustandes, und somit bei der eventuellen Feststellung eines Mangels. Hierbei zählen sowohl die Inhalte der Werbeanzeigen, als auch vertraglich verabredete Eigenschaften.
Auch eine falsche Menge oder eine fehlerhafte Lieferung kann als Mangel definiert werden.
Bei einer Verletzung der vertraglichen Pflichten kann das Gewährleistungsrecht durch folgende Optionen geltend gemacht werden:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Schadensersatz
- Minderung
Nacherfüllung
Bei der Nacherfüllung wird der Mangel entweder durch Nachbesserung oder Neulieferung beseitigt (§ 439 BGB).
Zunächst steht es dem Verkäufer zu, innerhalb einer zumutbaren Frist durch die Nacherfüllung den Mangel zu beheben. Das bedeutet, ein Rücktritt oder eine Minderung können erst durch eine einvernehmliche Absprache oder durch die Unmöglichkeit oder eine rechtswidrige Verweigerung der Nacherfüllung beantragt werden.
Beispiel für eine unmögliche Nacherfüllung:
Handelt es sich um einen Stückkauf einer einzigartigen Ware (wie einem Gemälde), so ist eine Nacherfüllung unmöglich, sodass lediglich der Rücktritt oder die Minderung als Optionen in Frage kommen.
Sollte eine Nachbesserung zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, so kann eine Nacherfüllung verweigert werden. Wenn beispielsweise die Reparatur eines PKWs teurer wird als ein Neukauf, so kann der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigern. Jedoch müssen andere Gewährleistungsoptionen in Betracht gezogen werden.
Rücktritt
Wenn eine versuchte Nacherfüllung erfolglos war und die festgelegte Frist verstrichen ist, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag beantragt werden. Das bedeutet, der Vertrag wird rückabgewickelt, sodass der Kaufpreis zurückgezahlt und die Ware zurückgegeben oder die Nutzung der Leistung eingestellt wird. Durch den erfolgreichen Rücktritt wird der Vertrag als nichtig erklärt.
Sollte sich eine Verschlechterung an der Ware erkennen lassen, die nicht mit einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu erklären ist, so kann der Verkäufer über den Kaufpreis einen Wertersatz verlangen.
Minderung
Bei der Minderung wird der Kaufpreis dem Mangel entsprechend reduziert (gemäß § 441 BGB). Zu beachten ist hierbei jedoch die Vorrangigkeit der Nacherfüllung. Dem Verkäufer soll demnach zuerst die Nacherfüllung als Option zustehen.
Sollte sich die Nacherfüllung bei einem Mangelbefund als unmöglich bzw. unzumutbar erweisen, so ist die Voraussetzung für die Minderung erfüllt, sodass die Minderung entweder vom Verkäufer vorgeschlagen oder vom Käufer beantragt werden kann.
Ermittlung der Höhe der Minderung:
Neuer Kaufpreis = (Alter Kaufpreis * Wert mit Mangel) / Wert ohne Mangel
Beispiel: Wenn ein Auto einen mangelfreien Wert von 3000€ hat, der Wert mit dem Mangel bei 1000€ liegt und der tatsächliche Kaufpreis bei 2000€ war, dann ergibt sich folgende Berechnungsformel für die Ermittlung des Neuen Kaufpreises: (2000€*1000€)/3000€ = 666,67€.
Demnach ergibt sich ein Neuer Kaufpreis von 666,67€, sodass die Minderung bei ca. 1333,33€ liegt. (Alter Kaufpreis – Neuer Kaufpreis = Kaufpreisminderung)
Mit der Annahme der Minderung erlischt jeder weitere Nacherfüllungsanspruch, sodass ein Rücktritt danach nicht mehr möglich ist. Jedoch gilt das nicht für die Schadensersatzansprüche zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden.
Schadenersatz
Beim Schadensersatz können sowohl Kosten erstattet werden, die mit dem Mangel eingetreten sind (wie z. B. Reparaturkosten), als auch die Kosten der Mangelfolgeschäden. Bei den Mangelfolgeschäden kann der Anspruch unmittelbar geltend gemacht werden, unabhängig von den Fristen der Nacherfüllung.
Mangelfolgeschäden:
Mangelfolgeschäden sind vom Mangel selbst zu trennen. Es sind zusätzliche Schäden die infolge des Mangelbefunds entstanden sind.
Beispiel: Bei einer Lebensmittelvergiftung aufgrund eines mangelhaften Lebensmittelkaufs können im Rahmen von Mangelfolgeschäden die Arzt-, die Transport- und die Betriebsausfallkosten geltend gemacht werden.
Ausschluss und Verkürzung
Der Ausschluss und die Verkürzung der Gewährleistungsrechte sind mit Ausnahme der gesetzlichen Haftungsbestimmungen (wie dem Widerrufsrecht) von der Vertragsfreiheit gedeckt. Es steht den Vertragspartnern also frei, sich über verkürzte Gewährleistungsrechte vertraglich zu einigen. Jedoch sind bei Verbrauchsgütern Haftungsausschlussklauseln zum größten Teil unwirksam.
Wenn es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt oder ein Vertrag zwischen Privatpersonen (Verbrauchern) geschlossen wurde, können die Gewährleistungsrechte verkürzt oder gar ausgeschlossen werden.
Achtung: Zu Unterscheiden ist zwischen dem „ausdrücklichen“ und dem „konkludenten“ Ausschluss.
Besonders bei Geschäften zwischen Verbrauchern wird oft ausdrücklich auf ausschließende Klauseln wie „gekauft wie besichtigt“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen“ verwiesen. Grundsätzlich beziehen sich solche Formulierungen auch auf den Schadensersatzanspruch.
Beim konkludenten Ausschluss handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung über den Ausschluss oder die Verkürzung der Gewährleistungsrechte.
Beispiel für einen konkludenten Ausschluss:
Wenn es sich um den Verkauf von einem Bastlerfahrzeug zwischen Verbrauchern handelt, kann sich aus dem Verhalten der Verbraucher ein konkludenter Ausschluss ergeben, wenn keinerlei Aussagen über die Beschaffenheit des Wagens gemacht werden.
Jedoch ist es ratsam, bei unternehmerischen Geschäften einen Fachanwalt für die Formulierung des Gewährleistungs- und Haftungsausschlusses einzubinden, denn jedes Wort ist für die Haftbarkeit entscheidend.
Störung der Geschäftsgrundlage
Gemäß § 313 BGB können veränderte Umstände, die für den Vertragsschluss maßgeblich sind, entweder eine Neuverhandlung und somit eine Anpassung des Vertrages an die neuen Umstände zur Folge haben, oder zur vollständigen Vertragsauflösung führen. Entscheidend ist hierbei, dass die Veränderung grundlegend, unvorhersehbar und unzumutbar ist, sodass es unter diesen Bedingungen nie zum Vertragsschluss gekommen wäre.
Beispiel für eine Störung der Geschäftsgundlage:
Wird ein Geschäft durch einen Kaufvertrag abgeschlossen, bei dem die Erdölpreise eine entscheidende Rolle bei der Gewinnberechnung spielen, so kann ein unvorhersehbarer plötzlicher Anstieg der Erdölpreise als Störung der Geschäftsgrundlage begriffen werden und eine Vertragslösung begründen, solange ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar bewertet wird.
Verjährung
Eine Verjährung bedeutet im Grunde die Auslöschung jeglicher Ansprüche wegen Fristüberschreitung. Generell besteht keine allgemeingültige Verjährungsfrist – die verschiedenen Ansprüche von Käufer und Verkäufer sind an unterschiedliche Fristen gebunden.
Hinweis: Berufung auf Verjährung im Streitfall
Wichtig zu wissen ist, dass im Streitfall erst durch die ausdrückliche Berufung auf die Verjährungsbestimmungen diese auch vom Gericht beachtet werden können. Demnach müssen die Verjährungsfristen eigenständig im Streitfall eingebracht werden.
Bei den Gewährleistungs- und Rücktrittsrechten beträgt die allgemeine Gewährleistungsfrist gemäß § 438 BGB zwei Jahre. Vor allem für den Kauf beweglicher Sachen verjähren die Gewährleistungsrechte nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Eine Ausnahme bildet die arglistige Täuschung, in der eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren besteht.
Bei Bauwerken, Grundstücken und Immobilien verjähren die Gewährleistungsrechte erst nach 5 Jahren.
Fazit
Verträge sind in der Regel bindend, dennoch gibt es verschiedene juristische Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, einen geschlossenen Vertrag aufzulösen.
- Formmängel
- Geschäftsunfähigkeit
- Scheingeschäft
- Scherzgeschäft
- Sittenwidrigkeit
- Gesetzesverstoß
- Vertragslösung durch Vereinbarung:
Hierbei kann eine Vertragslösung durch eine einvernehmliche Vereinbarung entschieden werden. Oder die Bedingungen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt werden erfüllt. - Vertragslösung durch Anfechtung:
Bei einer Anfechtung sind die Anfechtungsgründe und die Anfechtungsfristen entscheidend. Legitime Anfechtungsgründe bestehen bei Irrtümern und bei Täuschung oder Drohung. Im Fall von Täuschung oder Drohung hat der Antragsteller ab Bekanntwerdung 1 Jahr Zeit um den Anspruch geltend zu machen. Nach zehn Jahren können keine Ansprüche mehr erhoben werden. - Vertragslösung durch Kündigung:
Eine Kündigung ist die reguläre Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses und wird vertraglich vereinbart.
Gut zu wissen, dass die fehlende notarielle Beurkundung des Kaufvertrags über ein Grundstück einen Formfehler darstellt und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann. Mein Onkel arbeitet als Notar seit fast 20 Jahren. Er ist der Ansicht, dass die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags leider immer noch oft übersehen wird.
Der angegebene Vertrag wurde von mir nicht veranlasst und ist nicht rechtsmäßig entstanden.
Bitte den Vertrag sofort zu kündigen.
Meine Bank wurde beauftragt der Bezahlung zu widersprechen.
Hallo Eckhard,
bitte wenden Sie sich an das Unternehmen, mit dem der Kaufvertrag zustande gekommen sein soll. Wir von Bezahlen.net können hier nichts weiterleiten.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net