Steht eine Scheidung an, ist das für die meisten Scheidungswilligen ein unangenehmes Thema. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass die Ehegatten getrennte Wege gehen und oft eine emotional belastende Zeit durchleben. Auch die Scheidungskosten bereiten vielen Menschen Kopfzerbrechen. Wir zeigen, wer die Kosten einer Scheidung wirklich übernehmen muss.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Möchte sich ein Ehepaar scheiden lassen, fallen dafür regelmäßig Kosten an. Schließlich setzt die Scheidung nicht nur das Einschalten eines Anwalts, sondern auch ein gerichtliches Verfahren voraus. Um die Frage zu klären, wer die dafür anfallenden Kosten übernehmen muss, ist genau zu unterscheiden, wofür die Gesamtkosten einer Scheidung überhaupt anfallen. Diese setzen sich nämlich aus mehreren Kostenelementen zusammen. Insbesondere sind das Anwaltskosten sowie die anfallenden Gerichtsgebühren.
Wer muss die Anwaltskosten für die Scheidung bezahlen?

Jeder zahlt seinen eigenen Anwalt
Soll eine Ehe geschieden werden, muss zumindest einer der Ehegatten einen Anwalt einschalten. Der Anwalt wird dann damit beauftragt, einen Scheidungsantrag an das Familiengericht weiterzuleiten. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich beide Ehegatten im Rahmen der Scheidung anwaltlich vertreten lassen – allerdings ist es bei nicht einvernehmlichen Scheidungen dennoch ratsam und üblich.
Wird ein Anwalt beauftragt, ergibt sich aus der Beauftragung bereits eine Kostenübernahmeregelung: Prinzipiell ist nämlich jeder Ehegatten dazu verpflichtet, den durch ihn beauftragten Rechtsbeistand selbst zu bezahlen. Sollte einer oder beide Ehegatten die finanziellen Mittel zur Zahlung ihres Anwalts nicht aufbringen können, können Verfahrenskostenhilfen beantragen werden. In diesem Fall würde dann nicht der betreffende Ehegatte selbst, sondern der Staat die Anwaltskosten übernehmen.
Übernahme der Anwaltskosten bei einvernehmlichen Scheidungen
Wie schon gesehen, ist es im Rahmen einer Scheidung erforderlich, einen Anwalt einzuschalten. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich jeder der Ehegatten von einem eigenen Anwalt vertreten lässt. Möchten sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen, ist es darum nicht unüblich, dass sie nur einen Anwalt engagieren.
Was einfach klingt, ist juristisch betrachtet allerdings etwas komplizierter: Schließlich darf der eingeschaltete Anwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur einen Ehegatten vor Gericht vertreten. Beide Parteien können vom selben Anwalt hingegen nicht gleichzeitig vor Gericht repräsentiert werden. Hieraus ergibt sich folgende Konsequenz: Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt – rechtlich betrachtet – nur ein Ehegatte einen Anwalt. Vor Gericht (beim Scheidungstermin) wird auch nur dieser Ehegatte durch den Anwalt vertreten. Der andere Ehegatten bleibt ohne anwaltliche Vertretung.
Wer bezahlt bei „gemeinsamen“ Anwalt?
Was die Kostentragung angeht, muss später der Ehegatte, der durch den Anwalt offiziell vertreten worden ist, die Anwaltskosten übernehmen. Den anderen Ehegatten hingegen trifft keine Verpflichtung zur Kostentragung.
Geteilte Kosten bei einvernehmlichen Scheidungen

Kosten können geteilt werden
Um Anwaltskosten einzusparen, entscheiden sich viele Paare im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung dafür, nur einen („gemeinsamen“) Anwalt zu beauftragt. Der Anwalt stellt dann den gewünschten Scheidungsantrag bei Gericht und vertritt offiziell nur einen Ehegatten während des Scheidungstermin.
Geht es jedoch um die Kostentragung, wird zwischen den Eheleuten oft vereinbart, dass der Partner, der keinen eigenen Anwalt hat, sich an den seinem Ex-Partner angefallenen Anwaltskosten beteiligt. Ob die ehemaligen Eheleute die Anwaltskosten dabei hälftig oder abweichend aufteilen, bleibt ihnen überlassen. Ratsam ist es allerdings, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Schließlich besteht eine Verpflichtung zur Kostenteilung und Erstattung der Anwaltskosten prinzipiell nicht.
Wer muss die Gerichtskosten übernehmen?
Zusätzlich zu den Anwaltskosten fallen bei einer Scheidung auch Gerichtskosten an. Schließlich ist mit jeder Scheidung ein offizielles Verfahren vor dem Familiengericht verbunden. Die anfallenden Gerichtskosten sind dabei stets im Voraus zu zahlen. Werden sie nicht beglichen, eröffnet das Gericht das Scheidungsverfahren nicht.
Was die Übernahme der Gerichtskosten anbelangt, ist zunächst der Ehegatte in der Pflicht, der den Scheidungsantrag eingereicht hat. Er muss die Gerichtskosten darum in voller Höhe vorauszahlen. Allerdings wird im späteren „Scheidungsurteil“ regelmäßig durch das Familiengericht festgelegt, dass die Gerichtskosten von beiden ehemaligen Ehegatte hälftig zu tragen sind.
Praktisch bedeutet das: Der Ehegatte, der zuvor die Scheidung eingereicht und die Gerichtskosten vorausgezahlt hatte, bekommt die Hälfte der Kosten von seinem ehemaligen Partner erstattet.
Wer trägt die Scheidungskosten im Falle einer Arbeitslosigkeit?

Verfahrenskostenhilfe möglich
Gelegentlich kann es vorkommen, dass eine der Scheidungsparteien erwerbslos ist und darum Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezieht. Allerdings hat die Arbeitslosigkeit erst einmal keinerlei Auswirkungen auf die Kosten, die für eine Scheidung anfallen. Vielmehr ergeben sich die Kosten der Scheidung aus dem sogenannten Verfahrenswert. Der Verfahrenswert wiederum errechnet sich aus den Einkommen beider Ehegatten.
Haben beide Ehegatten ein eher geringes Einkommen, bleiben auch die Scheidungskosten eher niedrig. Bezieht einer oder beide Ehegatten Arbeitslosengeld II, wird dieses gar nicht, Arbeitslosengeld I hingegen voll als Einkommen angerechnet.
Doch wer trägt nun die Scheidungskosten, falls ein Ehegatte arbeitslos ist? Prinzipiell werden die Scheidungskosten auch im Falle der Arbeitslosigkeit eines Teils unter den Eheleuten aufgeteilt. So hat jeder im Ergebnis die Hälfte der Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit ändert an diesem „Aufteilungsgrundsatz“ nichts. Allerdings hat, wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.