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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Strafzettel bezahlen

Wo zahlt man Strafzettel? Diese Regeln gelten für die Bezahlung!

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Wer falsch oder ohne den erforderlichen Parkschein parkt, bekommt schnell einen Strafzettel. Wie hoch das verhängte Verwarngeld ausfällt, richtet sich nach dem konkreten Verstoß. Doch wie wird der Strafzettel eigentlich bezahlt und wie lässt sich gegen einen fehlerhaften Strafzettel vorgehen? All das klären wir hier.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Nicht jedes Knöllchen ist gerechtfertigt
  • 2 Gerechtfertigte Strafzettel zeitnah bezahlen
    • 2.1 Knöllchen bar bezahlen
    • 2.2 Strafzettel verloren
  • 3 Gegen eine nicht gerechtfertigten Strafzettel vorgehen
  • 4 Kann der Strafzettel verjähren?
  • 5 Strafzettel gibt es auch auf Privatparkplatz

Nicht jedes Knöllchen ist gerechtfertigt

Strafzettel genau prüfen!

Strafzettel genau prüfen!

Wer falsch parkt oder auf ähnliche Weise gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, erhält schnell einen Strafzettel. Je nach Verstoß kann das „Knöllchen“ dabei mehr oder weniger kostspielig ausfallen.

Sieht der Strafzettel-Empfänger sein Vergehen ein, empfiehlt es sich, das geforderte Verwarngeld schnellstmöglich zu bezahlen. Allerdings ist das Ordnungsamt nicht in jedem Fall im Recht. Sollte das einmal der Fall sein, fragt sich, wie der Adressat gegen den zu Unrecht erhaltenen Strafzettel vorgehen kann. Schließlich kann gegen das mittels Strafzettel geforderte Verwarngeld kein Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall ist es darum nötig, den Bußgeldbescheid abzuwarten und gegen diesen vorzugehen.

Gerechtfertigte Strafzettel zeitnah bezahlen

Die meisten Strafzettel sind gerechtfertigt. Ist das der Fall, sollte der Adressat des Verwarngeldes das Knöllchen schnellstmöglich bezahlen. Das ist allein schon darum sinnvoll, weil durch die schnelle Zahlung unnötige Zusatzkosten vermieden werden. Prinzipiell bleibt dem Adressaten eine Woche Zeit, um das Verwarngeld zu entrichten.

Der Strafzettel kann dabei mittels per Überweisung an die auf dem Knöllchen angegebenen Bankverbindung direkt bezahlt werden. Damit die Zahlung auch zugeordnet werden kann, muss bei der Überweisung der Verwendungszwecks so angegeben werden, wie auf dem Strafzettel vorgegeben.

So wird der Strafzettel richtig bezahlt:

  • Frist beachten: meist 1 Woche
  • Bezahlung per Überweisung: Keine Lastschrift möglich, Bargeld nicht immer möglich
  • Verwendungszweck richtig angeben: Name allein reicht nicht

Knöllchen bar bezahlen

Wer seinen Strafzettel lieber in bar bezahlen möchte, muss sich an die auf dem Strafzettel angegebene Kontaktstelle wenden. Nur hier lässt sich verbindlich klären, ob eine Barzahlung möglich ist. Allerdings sind die Richtlinien zur Barzahlung nicht bundesweit einheitlich. Es kann darum sein, dass eine Barzahlungsmöglichkeit im konkreten Fall nicht besteht.

Strafzettel verloren

Hat der Adressat das Knöllchen verloren und die nötigen Daten nicht zur Hand, kann es weiterhelfen, das zuständige Ordnungsamt zu kontaktieren. Alternativ dazu bleibt nur die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid abzuwarten. Dieser wird im Falle der Nichtzahlung des Strafzettels per Post übersendet. Allerdings ist der Bußgeldbescheid oft mit einer Zusatzgebühr verbunden, die zusätzlich zum Verwarngeld gezahlt werden muss und 28,50 Euro beträgt.

Gegen eine nicht gerechtfertigten Strafzettel vorgehen

Strafzettel sind meist gerechtfertigt und werden nur bei echten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ausgestellt. Allerdings kann es in Einzelfällen vorkommen, dass dem Ordnungsamt ein Fehler unterläuft und eine Forderung einmal nicht gerechtfertigt ist. Ist das der Fall, lohnt es sich, gegen das Knöllchen vorzugehen.

Verwarngeld verweigern & zum Vorwurf äußern

Verwarngeld verweigern & zum Vorwurf äußern

Das ist folgendermaßen möglich:

Wird ein Strafzettel ausgestellt, ist dieser mit einem Verwarnungsgeld verbunden. Zwar kann gegen das Verwarngeld kein Einspruch erhoben werden. Allerdings ist es möglich, sich in einer Anhörung zu dem konkreten Vorwurf zu äußern. Gleichzeitig kann außerdem die Zahlung des Verwarngeldes verweigert werden.

Kann der Vorwurf durch die Anhörung nicht ausgeräumt werden, ergeht ein Bußgeldbescheid. Diesen erhält der Adressat per Post. Anders als gegen das Verwarngeld, kann der Adressat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Diesen muss er jedoch erneut begründen. Anschließend wird der Einspruch von der zuständigen Stelle geprüft und eine Entscheidung zur Sache getroffen. Ist die Entscheidung getroffen, kann die Zahlungsaufforderung durch Rücknahme des Bußgeldbescheids zum einen entfallen. Zum anderen ist es aber auch möglich, dass die Forderung weiterhin beibehalten wird.

Ungerechtfertigte Kosten nicht bezahlen!

Übrigens: Wer der Meinung ist, dass ein Verwarngeld zu Unrecht gefordert wird, sollte dieses nicht bezahlen! Ist die Zahlung geleistet, kann gegen den Strafzettel nämlich nicht mehr vorgegangen werden.

Typische Gründe für Fehler bei Strafzetteln sind:

  • Eine andere Person war Fahrzeugführer
  • Der Vorwurf beschreibt nicht das eigene Auto (z. B. anderes Modell, falsches Kennzeichen)
  • Zur gegebenen Zeit bestand kein Park- oder Halteverbot
  • Verkehrsschild war verdeckt

Kann der Strafzettel verjähren?

Wer ein Knöllchen erhalten hat und sich weigert, das Verwarngeld zu zahlen, erhält einen Bußgeldbescheid. Dieser muss schriftlich und innerhalb von drei Monaten zugestellt werden. Trifft der Bußgeldbescheid erst nach Ablauf dieser Frist beim Adressaten ein, kann er als gegenstandslos betrachtet werden.

Strafzettel gibt es auch auf Privatparkplatz

Mittlerweile ist es nicht mehr unüblich, dass auch auf Privatparkplatz – etwa vor einem Super- oder Baumarkt – Knöllchen verteilt werden. Hält sich der Nutzer nicht an die vorgegebenen zeitlichen Begrenzungen zur Parkplatznutzung oder verwendet keine Parkscheibe, kann eine Strafe drohen.

Allerdings wird die Einhaltung der Nutzungsbedingungen des Parkplatzes nicht durch das Ordnungsamt, sondern meist durch private Sicherheitsunternehmen überprüft. Auch Strafzettel für unzulässiges (Dauer-)Parken werden dann von den Sicherheitsunternehmen oder dem Parkplatzeigentümer ausgestellt.

Obwohl viele Parkplatznutzer vom Gegenteil ausgehen, steht es dem Parkplatzeigentümer zu, auf diese Weise gegen „Falschparker“ vorzugehen. Das gilt zumindest dann, wenn er auf die Parkplatz-Nutzungsbedingungen hingewiesen hat. Um (zivilrechtliche) Streitigkeiten zu vermeiden, sollten auch solche „Privatknöllchen“ zeitnah beglichen werden.


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