Wird eine Forderung gestundet, vereinbaren Gläubiger und Schuldner vertraglich, dass eine geschuldete Geldsumme erst später als eigentlich vereinbart gezahlt werden muss. Die Fälligkeit der Forderung wird also hinausgeschoben. Welche Konsequenzen die Stundung dabei für Gläubiger sowie Schuldner hat und wann und wie sie vereinbart werden kann, zeigen wir hier.
Die Stundung stellt einen Zahlungsaufschub für den Schuldner dar
Hat eine Person (der Schuldner) vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten und kann eine Zahlung, die zu einem bestimmten Termin geschuldet ist, nicht leisten, kann mit dem Gläubiger die Stundung vereinbart werden. Bei der Stundung handelt es sich nämlich um einen vertraglich vereinbarten Zahlungsaufschub.
Das bedeutet „Stundung“
Das ursprünglich vereinbarte Zahlungsdatum (die Fälligkeit) wird durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner auf einen anderen, späteren Zeitpunkt verschoben. Ist der ihm Rahmen der Stundung vereinbarte spätere Fälligkeitstermin dann erreicht, muss der Schuldner regelmäßig die gesamte Schuldsumme an den Gläubiger zahlen. Allerdings steht es Schuldner und Gläubiger frei, vertraglich etwa eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Wie kann die Stundung vereinbart werden?

Stundung muss nicht gewährt werden
Eine Stundung kann vertraglich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart werden. Sie kann nicht einseitig von einer Vertragspartei ausgesprochen werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Stundungsvereinbarung nämlich um einen Schuldänderungsvertrag im Sinne des § 311 I BGB. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien. Die Stundung ändert nichts am Bestand der eigentlichen Gläubigerforderung. Sie kann vertraglich vereinbart werden, ohne eine bestimmte Form einzuhalten.
Außerdem gilt: Bittet der Schuldner den Gläubiger um eine Stundung, ist der Gläubiger nicht dazu verpflichtet, dieser zuzustimmen. Vielmehr kann er auch auf der Erfüllung seiner Forderung zum ursprünglich vereinbarten Termin bestehen. Leistet der Schuldner zu diesem Termin dann nicht, gerät er in Verzug. Daran ändert auch seine (abgelehnte) Bitte um eine Stundung nichts.
Hieraus ergibt sich: Stimmt der Gläubiger einer Stundung zu, geschieht das immer als freiwilliges Entgegenkommen.
Welche Folgen hat die Stundung?
Die Stundung ist nicht nur ein Entgegenkommen des Gläubigers – sie ist auch eine nachträgliche Änderung der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitsbestimmungen.
- Die Stundung hat ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner zur Folge. Das bedeutet: Der Gläubiger kann nach Vereinbarung der Stundung nicht mehr verlangen, dass der Gläubiger zum ursprünglich vereinbarten Termin leistet.
- Die Stundung hemmt gemäß § 205 BGB die Verjährung. Das bedeutet: Wird eine Stundung vereinbart, läuft die Verjährungsfrist während des Stundungszeitraums nicht weiter. So kann der Gläubiger seine Forderung nicht aufgrund von Zeitablauf (Verjährung) verlieren.
Wer kann eine Stundung vereinbaren und wann kommt sie in Betracht?
Prinzipiell ist eine Stundungsvereinbarung immer dann sinnvoll, wenn sich der Schuldner vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befindet und geschuldete (Raten-)Zahlungen zeitweise nicht leisten kann. Ist der Schuldner hingegen zahlungsunfähig oder sogar überschuldet, macht der Zahlungsaufschub hingegen kaum Sinn. Schließlich ist in diesen Fällen absehbar, dass der Schuldner auch nach Stundungsablauf seine Schulden nicht begleichen kann.
Ist der finanzielle Engpass des Schuldners jedoch vorübergehend, können Gläubiger und Schuldner bezüglich fast jeder noch erfüllbaren Forderung Stundungsvereinbarungen treffen. Prinzipiell sind solche Vereinbarungen dabei sowohl zwischen Privatpersonen, Verbrauchern und Unternehmern aber auch zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und Behörden (z. B. dem Finanzamt) möglich.
So kann beispielsweise ein Unternehmer, der seine Steuerschuld nicht pünktlich begleichen kann, einen Stundungsantrag an das Finanzamt richten. Schließlich können auch Steuerschulden gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) prinzipiell gestundet werden.
Das gilt zumindest dann, wenn
- der Antrag schriftlich gestellt wird
- der Steuereinzug zum eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellt und
- die Stundung den Steueranspruch nicht gefährdet.
Außerdem darf die Stundung der betreffenden Steuerschuld nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen ist die Stundung nämlich beispielsweise bei Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Umsatzsteuer. Diese Steuerarten sind einer Stundung darum niemals zugänglich.