Der Umgang mit Geld will von klein auf gelernt sein. Genau aus diesem Grund überlassen die meisten Eltern ihren Kinder einen gewissen Geldbetrag zur freien Verfügung und zum Erfüllen kleinerer (oder größerer) Wünsche. Doch was passiert, wenn der Nachwuchs das Geld für Elektronik, Apps oder ähnliche Anschaffungen ausgibt, die bei Eltern eher unbeliebt sind? Was Kinder mit ihrem Taschengeld wirklich kaufen dürfen, ob sie sich verschulden können und was der sogenannte Taschengeldparagraf damit zu tun hat, klären wir hier.
Kaufkräftig aber nicht geschäftsfähig?
Untersuchungen zufolge können Kinder und Jugendliche als durchaus kaufkräftige Zielgruppe angesehen werden. Schließlich zeigte eine Studien, dass Minderjährige zwischen 6 und 13 Jahren bereits 2013 durchschnittlich etwa 28 Euro monatlich als Taschengeld erhielten. Ein Betrag, mit dem sich bereits allerlei anschaffen lässt. Doch dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld wirklich nach Belieben shoppen?
Wer ist geschäftsunfähig?
Prinzipiell gilt: Kinder unter 7 Jahren sind gemäß § 106 BGB geschäftsunfähig. Das bedeutet: Selbst wenn dem Vorschüler ein gewisser Taschengeldbetrag überlassen wird, darf er damit streng genommen nicht alleine einkaufen. Schließlich werden von Geschäftsunfähigen geschlossene Verträge als nichtig angesehen.
Mit Vollenden des 7. Lebensjahres ändert sich das jedoch – gemäß § 106 sind Kinder ab diesem Zeitpunkt nämlich beschränkt geschäftsfähig. In der Folge können sie mit Einwilligung oder Genehmigung ihrer Eltern durchaus rechtswirksame Kaufverträge abschließen.
Prinzipiell bedeutet das aber auch: Sind die Eltern mit den Anschaffungen des Kindes nicht einverstanden, ist es ihnen grundsätzlich möglich, den Kauf rückgängig zu machen. Durch diese Regelung möchte der Gesetzgeber unter anderem verhindern, dass sich Minderjährige verschulden. Eltern sollten darum die Möglichkeit haben, beispielsweise den Kauf eines Gegenstands, der hohe Folgekosten erzeugt, notfalls auch gegen den Willen des Kindes rückgängig zu machen.
Der Taschengeldparagraf räumt Kindern weitere Freiheiten ein
Wie schon gesehen, sind Kinder und Jugendliche ab einem Alter von 7 Jahren und bis zum Erreichen der Volljährigkeit prinzipiell beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass ihre Eltern zu Käufen und sonstigen Geschäften prinzipiell ihre Einwilligung bzw. eine (nachträgliche) Genehmigung erteilen müssen. Sind die Eltern mit dem durch den Minderjährigen geschlossenen Vertrag nicht einverstanden, können sie ihn rückgängig machen. Bedenkt man jedoch, dass Kindern und Jugendlichen ihr Taschengeld üblicherweise zur freien Verfügung überlassen wird, erscheint das jedoch recht widersinnig.
Der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) räumt Kindern und Jugendlichen, die mindestens 7 Jahre alt sind, darum weitere Freiheiten ein. Er erlaubt es Kindern ab 7 Jahren nämlich, allein und ohne Einwilligung oder Genehmigung der Eltern rechtswirksame Verträge abzuschließen. Gemäß § 110 BGB gilt das zumindest dann, wenn dabei ausschließlich Geldbeträge fließen, die zu den „eigenen Mitteln“ des Minderjährigen zu zählen sind.
Was sind „eigene Mittel“?
Mit „eigenen Mittel“ sind dabei Geldbeträge gemeint, die das Kind von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung zur freien Verfügung erhalten hat. Unter den „eigenen Mitteln“ sind darum insbesondere das Taschengeld oder etwa Geldgeschenke von den Großeltern zu verstehen.
Konkret hat der Taschengeldparagraf zur Folge: Kauft das Kind etwas von seinem Taschengeld, ist der Kauf auch ohne Zustimmung der Eltern als wirksam anzusehen. Auch dann, wenn die Eltern über die Anschaffung unglücklich sind, können sie das Geschäft nicht rückgängig machen, sofern der Kaufgegenstand bereits vollständig und allein mit dem Taschengeld bezahlt worden ist.
Ausnahmen trotz Taschengeldparagraf
Erwirbt ein Kind etwas von seinem Taschengeld, nimmt der Gesetzgeber „automatisch“ an, dass seine Eltern dem Geschäft – zumindest stillschweigend – zugestimmt haben. Schließlich haben sie dem Minderjährigen zuvor einen bestimmten Geldbetrag zur freien Verfügung überlassen. Dementsprechend ist der von dem Minderjährigen geschlossene Vertrag rechtswirksam.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Eltern dem Minderjährigen beim Ausgeben seines Taschengeldes gerade nicht vollkommen freie Hand gelassen haben. Denkbar ist nämlich auch, dass dem Kind das Taschengeld nicht „zur freien Verfügung“ überlassen wird, sondern bestimmte Waren ausdrücklich von der Verwendung des Geldes ausgenommen waren.
Das bedeutet: Kauft der Minderjährige Videospiele von seinem Taschengeld, obwohl die Eltern diese Verwendung des Geldes verboten hatten, können sie das Geschäft trotz Taschengeldparagraf rückgängig machen.
Ebenfalls vom Taschengeldparagrafen ausgenommen sind selbstverständlich Ratenkäufe oder Verträge, durch welche sich Jugendliche dauerhaft verschulden. Hierzu zählen etwa Handyverträge, Abos oder eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio.