Teilzahlungsgeschäfte – oft auch Raten- oder Finanzkauf genannt – begegnen Verbrauchern gerade beim Kauf hochpreisiger Waren besonders häufig. Schließlich werden gerade für den Einkauf im Online-Warenhaus oder im Elektronikmarkt von vielen Händlern komfortable Zahlungserleichterungen angeboten. Diese erlauben es, den Kaufpreis bequem in überschaubaren Raten abzuzahlen.
Wir erklären, welche gesetzlichen Regeln für solche Teilzahlungsgeschäfte gelten und ob sich das Zugreifen bei der Finanzierung heißbegehrter Konsumgüter wirklich immer lohnt.
Das Teilzahlungsgeschäft als Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher
Wer eine Ware online oder auch im Geschäft vor Ort kauft, ist zur Entrichtung des Kaufpreises prinzipiell sofort verpflichtet – das ist in § 433 Abs. 2 BGB geregelt.
Raten- bzw. Teilzahlungen stellen dabei generell nicht die geschuldete (gesamte) Kaufpreiszahlung dar, sodass der Gläubiger solche nur anteiligen Zahlungen nicht akzeptieren muss (§ 266 BGB). Schließlich basiert das Kaufrecht auf dem sogenannten Zug-um-Zug-Prinzip. Dieses besagt, dass beide Vertragsparteien die ihnen obliegenden Leistungen zum selben Zeitpunkt verlangen können bzw. erbringen müssen – das ergibt sich aus § 320 BGB.
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn Käufer und Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nicht zuletzt darum ist es im Warenhandel üblich, dass sich Unternehmer und Verbraucher darauf einigen, dass die geschuldete Kaufpreiszahlung ausnahmsweise nicht sofort, sondern durch mindestens zwei Teilzahlungen zu erbringen sein soll. Umgangssprachlich wird in diesem Fall von Ratenzahlung gesprochen – das Gesetz hingegen bezeichnet diese Vereinbarung als Teilzahlungsgeschäft.
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Teilzahlungsgeschäft um eine sogenannte Finanzierungshilfe, die entgeltlich zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbart wird. Gesetzlich geregelt werden Teilzahlungsgeschäfte dabei insbesondere durch die §§ 306 Abs. 3, 307, 308 BGB
Der Ablauf des Teilzahlungsgeschäfts
Ausgangspunkt des Teilzahlungsgeschäfts bzw. des Ratenkaufs ist stets ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag, der den Kauf einer beweglichen Sache (oder auch die Erbringung einer Dienstleistung) zum Gegenstand hat. Ein solches Geschäft wird auch als Verbrauchsgüterkauf bezeichnet und ist gesetzlich in § 474 BGB geregelt.
Klassischerweise wird der Ratenkauf dabei direkt zwischen Unternehmer und Verbraucher vereinbart und erfolgt stets entgeltlich – das ergibt sich nicht zuletzt aus § 506 Abs. 1 BGB.
Außerdem wird der Kaufpreis der ausgewählten Ware erst einmal durch den Verkäufer gestundet. Die gewünschte Kaufsache erhält der Käufer aber üblicherweise dennoch sofort und schon vor Zahlung der ersten Kaufpreisrate.
Später überweist der Käufer für einen festgelegten Zeitraum und ab einem vereinbarten Stichtag monatliche Raten zur Abzahlung des gestundeten Kaufpreises an den Verkäufer. Allerdings setzt sich die Gesamtsumme des in Teilzahlungen zu entrichteten Kaufpreises dabei aus dem Barkaufpreis und einem Teilzahlungszuschlag zusammen – entsprechend liegt der Kaufpreis der Ware beim Teilzahlungsgeschäft stets über dem Kaufpreis, der bei sofortiger Zahlung angesetzt werden würde.
Neben starren monatlichen Raten ist bei einigen Anbietern darüber hinaus auch eine flexible monatliche Rückzahlung möglich. Regelmäßig ist hier lediglich ein Mindestbetrag festgelegt, der zu begleichen ist. Es steht dem Verbraucher jedoch frei, auch einen höheren Betrag zu überweisen und die Gesamtschuld so früher zu tilgen.
Vor- und Nachteile des klassischen Teilzahlungsgeschäfts
Obwohl Teilzahlungen für viele Verbraucher heute zum Alltag gehören, bieten sie nicht nur Vorteile. Vielmehr wollen auch die Nachteile eines Ratenkaufs wohl überlegt sein, bevor eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wird.
Vorteile des Teilzahlungsgeschäfts
- Für größere Anschaffungen muss nicht lange gespart werden. Das ist insbesondere dann praktisch, wenn schnell Ersatz beispielsweise für eine kaputte Waschmaschine oder einen defekten Fernseher benötigt wird.
- Dem Verbraucher steht neben dem für online bestellte Waren stets geltenden 2-wöchigen Widerrufsrecht auch ein gleich ausgestaltetes Widerrufsrecht für im stationären Handel eingegangene Teilzahlungsgeschäfte zu – §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB.
- Das gewünschte Produkt muss nicht im Voraus bezahlt werden, sondern kann erst einmal getestet werden, ohne dass im Falle eines Vertragswiderrufs auf die Rückerstattung des Kaufpreises gewartet werden muss.
- Die finanzielle Belastung durch eine kleine monatliche Rate bleibt überschaubar. So können sich auch Menschen mit geringerem Verdienst größere Anschaffungen leisten.
Nachteile des Teilzahlungsgeschäfts
- Teilzahlungsgeschäfte sind stets entgeltlich. Oft wird dem eigentlichen Warenpreis ein nicht unerheblicher Aufschlag aufgrund der Teilzahlung hinzuaddiert.
- Wird die Ware mit geringen Teilbeträgen über lange Zeit hinweg abgezahlt, müssen die Raten auch dann weiterhin überwiesen werden, wenn das Produkt nicht mehr benutzt wird oder vielleicht sogar kaputt gegangen ist.
- Ratenzahlungen können leicht in die Schuldenfalle führen! Wer ein unsicheres Einkommen hat oder den Job verliert, kann die monatlichen Raten vielleicht in einem Jahr schon nicht mehr bedienen.
- Wer gleich mehrere Produkte auf Raten kauft, verliert schnell den Überblick. Mehrere kleine Raten summieren sich schnell zu einer großen finanziellen Belastung.
- Vorsicht: Wer nach dem Teilzahlungsgeschäft ein Auto oder sogar ein Haus finanzieren möchte, muss für einen Bankkredit eventuell mehr bezahlen! Da bestehende Teilzahlungsverträge oft in die Schufa eingetragen werden, beeinflussen sie die Bonität und fließen so indirekt in das Kreditangebot der Bank mit ein.
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Kündigungsrecht des Unternehmers bei Zahlungsverzug
Besonders schwierig kann die Teilzahlungsvereinbarung für den Verbraucher dann werden, wenn er die verabredeten Monatsraten nicht aufbringen kann oder sie verspätet zahlt.
Schließlich steht dem Unternehmer dann, wenn der Verbraucher mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten, die mindestens 10% (bei bis zu 3 Jahren Vertragslaufzeit) bzw. 5% (über 3 Jahre Vertragslaufzeit) der gesamten Darlehenssumme ausmachen, in Verzug ist, ein Kündigungsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, 498 BGB zu.
Nimmt der Verkäufer das Kündigungsrecht wahr, bedeutet das jedoch nicht etwa, dass der geschlossene Teilzahlungsvertrag aufgehoben wird und der Verbraucher lediglich die Kaufsache zurückgeben muss! Vielmehr hat der Verkäufer durch die Kündigung das Recht, die Zahlung des gesamten, noch ausstehenden Kaufpreises sofort zu verlangen.
Finanzierung statt Teilzahlung?
Schrecken den Verbraucher entgeltliche und teilweise kostspielige Teilzahlungsvereinbarungen ab, stellen vermeintlich günstige Null-Prozent-Finanzierungsangebote eine willkommene Alternative dar. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Solche Finanzierungsangebote können sich als echte Kostenfallen entpuppen.
Entscheidender Unterschied zwischen Finanzierung und Teilzahlung ist dabei in erster Linie das Hinzutreten einer weiteren Partei:
Während bei der klassischen Teilzahlung nur Käufer und Verkäufer eine besondere (Raten-)Zahlungsvereinbarung treffen, tritt bei der Finanzierung eine kreditgebende Bank hinzu.
Hierbei zahlt die Bank den Kaufpreis der Ware erst einmal an den Händler. Der Käufer hingegen zahlt den „vorgestreckten“ Kaufpreises später in kleinen monatlichen Raten an die Bank zurück. Eventuell für die Kreditsumme anfallende Zinsen übernimmt dabei jedoch nicht der kreditnehmende Käufer selbst, sondern der Händler. So kann der Verbraucher eine zinsfreie 0%-Finanzierung erhalten.
Aber Achtung:
Was sich erst einmal als besonders günstige Lösung für alle Beteiligten präsentiert, kann in Wahrheit versteckte Kosten mit sich bringen. Schließlich deutet eine 0%-Finanzierung oftmals darauf hin, dass der Händler sein Produkt teurer verkauft als seine Mitbewerber – schließlich wollen auch die Zinsleistungen, die der Händler an die Bank abgibt, finanziert werden.
Möglich ist es außerdem auch, dass die 0%-Finanzierung nur für einen festgelegten Zeitraum, nicht aber über die gesamte Kreditlaufzeit gewährt wird. Nach der zinsfreien Anfangsphase werden für den Restbetrag dann – teilweise hohe – Zinszahlungen verlangt und die 0%-Finanzierung entpuppt sich als kostenintensiver Kredit.
Entsprechend gilt es für den Verbraucher, das Kleingedruckte gerade bei vermeintlichen Gratis-Finanzierungen besonders aufmerksam zu studieren und die Preise der gewünschten Waren vor dem Kauf besonders genau am besten bei mehreren Anbietern zu vergleichen.