Wer häufig online einkauft, hat es sicherlich schon einmal erlebt: Die bestellte Ware kommt an – beim Öffnen des Pakets stellt sich dann jedoch heraus, dass sie beschädigt ist. Doch was ist zu tun, wenn der bestellte Artikel beim Transport Schaden genommen hat? Wer haftet für die Beschädigung und wie sollten sich Käufer verhalten? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Transportschäden klären wir hier.
Wann genau liegt ein Transportschaden vor?
Unter einem Transportschaden ist eine Beschädigung des Transportgutes zu verstehen, die vor dem Versenden der Ware noch nicht vorlag. Das bedeutet: Ein Transportschaden ist immer dann gegeben, wenn ein Gegenstand erst auf dem Transportweg zum Empfänger beschädigt wird.
Beispiele für Transportschäden
Ein Transportschaden liegt darum beispielsweise vor, wenn ein versendetes Paket auf dem Transportweg eingerissen oder stark zusammengepresst wird und die im Inneren befindliche Waren dabei einen Schaden nimmt. Außerdem liegt beispielsweise auch dann, wenn tiefgefrorene Ware während des Transports auftaut, ein Transportschaden vor.
Kein Transportschaden liegt hingegen vor, wenn das Paket lediglich verspätete ankommt, an eine falsche Adresse gesendet wird oder der Versender die falsche Ware hineingelegt hat.
Offener oder versteckter Schaden
Zusätzlich kann außerdem zwischen offenen und versteckten Schäden unterschieden werden.
Ein offener Transportschaden liegt dabei dann vor, wenn der Schaden für den Empfänger direkt bei Entgegennahme des Pakets erkennbar ist.
Ein versteckter Schaden hingegen ist nicht sofort erkennbar. Er zeigt sich erst dann, wenn das Paket geöffnet wird.
Offener und versteckter Transportschaden:
Ein offener Transportschaden liegt vor, wenn ein Paket aufgerissen oder zerdrückt beim Empfänger ankommt. Bei einem versteckter Transportschaden ist das Paket intakt. Öffnet der Empfänger es jedoch, wird offenbar, das etwa die Vase im Inneren des Pakets zersprungen ist.
Wer haftet für beschädigte Waren?
Wird eine Sache online gekauft, schuldet der Verkäufer prinzipiell die Lieferung der entsprechenden Sache in vertragsgemäßem Zustand. Das bedeutet: Die Ware muss der Beschreibung entsprechen bzw. in einem Zustand ankommen, den der Käufer so erwarten durfte.
Auch bei einem Privatkauf, bei dem Verkäufer und Verkäufer nicht gewerblich handeln, ist dabei zu erwarten, dass die gelieferte Sache unbeschädigt ankommt. Übergibt der Verkäufer dem Käufer hingegen eine beschädigte Kaufsache, liegt prinzipiell ein Sachmangel vor. Für diesen muss der Verkäufer haften und die Ware reparieren oder austauschen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch: Der Verkäufer haftet nur dann, wenn die durch ihn an den Käufer übergebene Kaufsache bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft bzw. beschädigt war. Wird die Kaufsache hingegen erst nach der Übergabe beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht einstehen. Im Zusammenhang mit versendeten Waren ist darum besonders wichtig, welcher Zeitpunkt genau als „Übergabezeitpunkt“ anzusehen ist.
Übergabe, Gefahrentragung und Haftung beim Versendungskauf
Wird ein Kaufvertrag geschlossen, schuldet der Verkäufer – wie schon gesehen – prinzipiell die Übergabe einer mangelfreien und nicht beschädigten Kaufsache an den Käufer. Ist die Sache hingegen bereits bei ihrer Übergabe vom Verkäufer an den Käufer mangelhaft, muss der Verkäufer sie reparieren oder ersetzen. Für Schäden die erst nach der Übergabe an den Käufer entstehen, muss der Verkäufer nicht haften.
Wird eine Kaufsache allerdings online gekauft und an den Käufer versendet, findet keine „echte“ Übergabe der Sache zwischen Käufer und Verkäufer statt. Es fragt sich darum, zu welchem Zeitpunkt bei einem Versendungskauf überhaupt eine „Übergabe“, welche die Haftungspflicht des Verkäufers beendet, stattfindet.
Das Gesetz beantwortet diese Frage in § 447 BGB. Die Vorschrift legt dabei fest, dass dann, wenn eine Versendung der Kaufsache vereinbart worden ist, der Käufer die Gefahren des Warentransports zu tragen hat. Das bedeutet: Übergibt ein Privatverkäufer eine mangelfreie Kaufsache an ein geeignetes Transportunternehmen, steht das quasi einer Übergabe an den Käufer gleich. Nimmt die Kaufsache später, während des Transports zum Käufer, einen Schaden oder verschlechtert sich auf andere Weise, muss der Verkäufer dafür nicht haften.
Der Käufer, der als Verbraucher etwas von einem anderen Verbraucher kauft, hat also selbst das Transportrisiko zu tragen. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gelten, wenn der Verkäufer die Ware unsachgemäß verpackt an das Transportunternehmen übergeben hat.
Wie müssen Käufer bei einem aufgetretenen Transportschaden vorgehen?
Kauft eine Verbraucher Waren online von einem anderen Verbraucher, liegt ein sogenannter Privatkauf vor. § 447 BGB bestimmt, dass das Transportrisiko bei dieser Art von Käufen prinzipiell auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Ware an ein geeignetes Transportunternehmen übergeben hat. Dementsprechend muss der Käufer das Risiko von Transportschäden übernehmen und hat gegenüber dem Verkäufer keine Ersatzansprüche.
Sachgemäße Verpackung entscheidend!
Aber: Der Käufer muss das Transportrisiko nur dann selber tragen, wenn der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß verpackt zum Transport aufgegeben hat. War die Ware hingegen nicht sicher verpackt, trifft den Käufer eine (Mit-)Schuld an der Beschädigung der Kaufsache.
Versandunternehmen stellen Informationen bereit, welchen Bedingungen ein Brief, Paket oder Päckchen standhalten muss. Dazu können der Fall aus einer bestimmten Höhe oder die Belastung mit einem festgelegten Gewicht gehören. Private Verkäufer sollten sich darüber informieren und – wenn sie unsicher sind – die Verpackung dokumentieren, um
Transportschädenhaftung bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher
Kauft ein Verbraucher etwas von einem anderen Verbraucher, trägt der Käufer gemäß § 447 BGB das Transportrisiko, sofern die Ware per Post oder Spedition an ihn versendet wird. Wird die Ware beim Transport beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht haften.
Anders sieht das jedoch aus, wenn ein Verbraucher Waren bei einem gewerblich handelnden Verkäufer bestellt. Ist der Verkäufer nämlich Unternehmer, ist die Regelung des § 447 BGB gemäß § 475 II BGB nicht ohne Weiteres anwendbar. Das bedeutet: Erhält ein Verbraucher von einem Unternehmer Waren zugeschickt, die beim Transport beschädigt worden sind, kann der Verbraucher Reparatur oder Umtausch vom Verkäufer verlangen.
Ausschluss der Haftung für Versandschäden in den AGB?
Kauft ein Verbraucher Waren von einem anderen Verbraucher, trägt der Käufer stets das Versandrisiko. Kommt die bestellte Ware beschädigt bei ihm an, kann er den Versender nicht haftbar machen. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Unternehmer als Verkäufer agiert. In diesem Fall hat der Versender das Versandrisiko zu tragen.
Aufgrund dieser (für den Unternehmer nachteiligen) Risikoverteilung, versuchen einige Händler, das Versandrisiko in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Verbraucher zu übertragen. Hier wird etwa mit Formulierungen und Klauseln wie „Das Transportrisiko trägt der Käufer“ gearbeitet.
Allerdings hat der Gesetzgeber in § 476 BGB festgelegt, dass von bestimmten Vorschriften, die dem Schutz des Verbrauchers dienen, im Rahmen von Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Dementsprechend sind Klauseln, die das Versandrisiko auf den Verbraucher übertragen, unzulässig und damit nichtig.