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Trinkgeld auf Rechnung ausweisen ➤ So wird Trinkgeld richtig notiert

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Wer Trinkgeld erhält, bekommt es steuerfrei. Es zählt darum nicht zum zu versteuernden Betrag. Aber muss das Trinkgeld auf einer Rechnung trotzdem ausgewiesen werden oder kann man darum bitten? In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie bei Trinkgeld und korrekten Rechnungen achten müssen.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Trinkgeld auf der Rechnung: Diese Möglichkeiten gibt es
  • 2 Steuerliche Behandlung von Trinkgeld
    • 2.1 Betriebsausgaben geltend machen
  • 3 Dieser Beitrag in Kürze

Trinkgeld auf der Rechnung: Diese Möglichkeiten gibt es

Normalerweise wird Trinkgeld auf Rechnungen nicht aufgeführt. Es wird freiwillig und in der Regel mit oder nach Begleichen der Rechnungssumme gegeben. Wem es wichtig ist, dass die Höhe des Trinkgelds auf der Rechnung erscheint, beispielsweise um es später steuerlich geltend zu machen, kann dabei auf unterschiedliche Möglichkeiten zurückgreifen.

So wird Trinkgeldzahlung nachgewiesen:

  • Vor Ausstellung der Rechnung darum bitten, dass das Trinkgeld gesondert auf der Rechnung ausgewiesen wird (in der Praxis eher unüblich, prinzipiell aber möglich)
  • Quittierung des Trinkgelds auf dem Beleg durch den Trinkgeldempfänger
  • Ausstellung eines Eigenbelegs

Steuerliche Behandlung von Trinkgeld

Für Arbeitnehmer steuerfrei: das Trinkgeld

Für Arbeitnehmer steuerfrei: das Trinkgeld

Ein freiwillig gegebenes Trinkgeld für den erhaltenen Service ist in Deutschland für den Trinkgeldempfänger steuerfrei – sofern dieser Arbeitnehmer ist. Es handelt sich beim Trinkgeld nicht um eine vorab festgelegte Servicepauschale oder Liefergebühr, sondern eindeutig um eine freiwillige Zahlung in (vom Trinkgeldgeber) selbst bestimmter Höhe.

Unternehmer müssen das empfangene Trinkgeld versteuern. Dafür sollte er die Einnahmen gut dokumentieren, damit das Finanzamt keine Schätzung vornimmt oder gar Steuerhinterziehung vermutet.

Betriebsausgaben geltend machen

Genau wie andere Ausgaben kann auch Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wichtig dafür ist es aber, dass der Unternehmer einen Beleg vorweisen kann. Da das Trinkgeld oft erst gegeben wird, nachdem die Rechnung beglichen wurde, wird es meist im Restaurant nicht auf der Rechnung ausgewiesen. Abhelfen kann hier eine Quittung durch den Trinkgeldempfänger (das ist auch auf der Rechnung selbst möglich) oder – meist praktikabler – ein Eigenbeleg.

Praktisch für den Eigenbeleg ist es, wenn das Trinkgeld gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag abgebucht wurde, so lässt sich die Ausgabe am besten nachweisen. Bei kleinen Beträgen sollte aber ein detailliert und ehrlich ausgestellter Eigenbeleg keine Schwierigkeiten bereiten.

Um Quittierung bitten!

Viele Trinkgeldempfänger im Service wissen genau, worauf es bei der Quittierung von Trinkgeld ankommt. Scheuen Sie sich also nicht, darum zu bitten. Dem Empfänger entsteht dadurch kein Nachteil und das Ausfüllen der nötigen Daten ist schnell gemacht.

Dieser Beitrag in Kürze

Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, das gegebene Trinkgeld direkt auf der maschinell oder manuell erstellten Rechnung auszuweisen, wird es in der Praxis meist separat quittiert oder ein Eigenbeleg ausgestellt.


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