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Trinkgeld richtig versteuern ➤ Darauf müssen Empfänger & Geber achten!

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Wer Trinkgeld erhält, muss es unter Umständen versteuern. Wer welches gibt, kann es manchmal als Betriebsausgabe geltend machen. Was Sie über die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Trinkgeld wissen müssen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Trinkgeld für Trinkgeldempfänger

Trinkgeld ist ein freiwillig gezahlter Betrag, der zusätzlich zu dem gegeben wird, was für Arbeitsleistung oder Service berechnet wird. Fälschlicherweise kursiert noch immer die Information, dass Trinkgeld immer steuerfrei sei – das ist es aber nur unter bestimmten Umständen.

Trinkgeld für Arbeitnehmer

Seit 2002 ist von Arbeitnehmern empfangenes Trinkgeld von der Einkommensteuer befreit.

In § 3 EStG Nr. 51 heißt es dazu:

“Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist”.

Das betrifft vor allem Trinkgelder, die direkt und bar vom Kunden gegeben werden, kann aber auch auf solche ausgeweitet werden, die zunächst per Karte beglichen und später durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Nicht steuerfrei sind Trinkgelder, die …

  • … nicht anlässlich einer (persönlichen) Arbeitsleistung gegeben werden.
  • … nicht freiwillig gegeben werden.
  • … nicht zusätzlich zum fälligen Betrag für die Arbeitsleistung gegeben werden, denn Trinkgelder sind explizit kein Lohnersatz, sondern ein Zusatz.

Durch das Trinkgeld steht der Empfänger nicht nur in einer Leistungsbeziehung zu seinem Arbeitgeber, sondern eben auch zum Kunden und kann daher von diesem ebenfalls Entgelt für die geleistete Arbeit erhalten.

Bestimmte Trinkgelder sind jedoch auch für Arbeitnehmer steuerpflichtig, beispielsweise in Spielbanken (wenn sie aus dem Tronc kommen), Metergelder beim Möbeltransport, Bedienungszuschläge im Restaurant, etc.

Trinkgeld für Unternehmer

Erbringt ein Unternehmer eine Arbeitsleistung, sei es im Service, als Taxifahrer oder Handwerker, ist empfangenes Trinkgeld nicht steuerfrei, sondern als Betriebseinnahme zu behandeln und somit steuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig.

Das Trinkgeld sollte daher immer genau erfasst und dokumentiert werden, damit das Finanzamt keine Steuerschätzung vornimmt.

Trinkgeld für Trinkgeldgeber

Wer privat Trinkgeld gibt, hat keine Möglichkeit, dadurch steuerliche oder finanzielle Vorteile zu erhalten. Wer aber geschäftlich Trinkgeld gibt, kann es durchaus als Betriebsausgabe geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist dabei vor allem, dass das Trinkgeld nachgewiesen wird und somit nachvollziehbar ist.

Trinkgeld nachweisen:

Wie Trinkgeld auf der Rechnung ausgewiesen wird, lesen Sie hier

Trinkgeld richtig buchen

Das Trinkgeld kann genau wie die restlichen Bewirtungskosten zu 70 % als Betriebsausgabe und zu 30 % als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gebucht. Lediglich der Vorsteuerabzug entfällt.

Das geht immer dann, wenn ein Bewirtungsanlass beruflich bedingt ist und die Bewirtung in der Art und in der Höhe ”angemessen” ist. Für die Bewertung sind Branche, Teilnehmer und Anlass entscheidend, mal kann ein Abendessen beim Italiener um die Ecke angemessen sein, bei größeren Aufträgen oder wichtigen Kunden aber auch ein teures Restaurant inklusive gutem Wein.

Dieser Beitrag in Kürze

Trinkgeld ist für Arbeitnehmer in den meisten Fällen steuerfrei, für Unternehmer nie. Wer aber als Unternehmer Trinkgeld gibt, kann es als Betriebsausgabe geltend machen, muss aber daran denken, dass keine Vorsteuer abgezogen werden kann.


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