Luxemburg ist das zweitkleinste Land in der EU und trotz dessen ein Magnet für viele. Luxemburg liegt zwischen Deutschland, Frankreich und Belgien und hat drei offizielle Amtssprachen: Deutsch, Französisch und Luxemburgisch. Luxemburg hat den Ruf eines Steuerparadieses. Doch wie teuer ist das Leben in diesem kleinen Land? Lohnt es sich nach Luxemburg zur Arbeit zu pendeln oder gar umzuziehen? In diesem Artikel betrachten wir die luxemburgische Umsatzsteuer, die ein ausschlaggebender Faktor für solche Entscheidungen sein kann.
Luxemburgische Umsatzsteuer: Die ID.TVA (Numéro d’identification Taxe sur la valeur ajoutée)
Für den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr in der EU benötigt man in Luxemburg die “Numéro d’identification Taxe sur la valeur ajoutée”, kurz “IBLC Nr.” Diese entspricht der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In Luxemburg setzt sie sich aus dem Länderkennzeichen LU und acht Ziffern zusammen.
Diese Nummer ermöglicht die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im europäischen Wirtschaftsraum. Sie wird Unternehmern bei ihrer umsatzsteuerlichen Registrierung zugeteilt und ist auf allen Rechnungen zwischen EU-Unternehmen anzugeben.
Deutsch | Französisch |
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USt-IdNr. | IBLC Nr. (Numéro d’identification Taxe sur la valeur ajoutée bzw. TVA intracommunautaire) Bsp. LU12345678 |
USt (Umsatzsteuer) | TVA (Taxe de vente) |
MwSt (Mehrwertsteuer) | TVA (Taxe sur la valeur ajoutée) |
Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer – Was ist der Unterschied?
Die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer besteuert den Austausch von Leistungen und Waren in Europa. Sie wird prozentual auf den Nettobetrag aufgeschlagen. “Mehrwertsteuer” ist die umgangssprachliche Bezeichnung, da sich diese indirekte Steuer nach dem Mehrwert richtet, also dem Wert, der nach Abzug der Vorsteuer übrig bleibt und versteuert wird. “Umsatzsteuer” ist der offizielle und in gesetzlichen Regelungen verwendete Begriff.
Die luxemburgische Mehrwertsteuer im Jahr 2019
Die Länder der Europäischen Union setzten die Höhe ihre Umsatzsteuer selber fest. Luxemburg ist eines der Länder mit dem niedrigsten Steuersatz, weshalb es vielerorts als Steuerparadies gilt.
Derzeit gibt es vier Steuersätze, die zuletzt 2015 geändert wurden:
TVA | Seit 2015 |
---|---|
Normalsatz | 17,0 % |
Zwischensatz | 14,0 % |
ermäßigter Satz | 8,0 % |
stark ermäßigter Satz | 3,0 % |
Anwendung der Steuersätze
Der Normalsatz von 17,0 % findet Anwendung bei den meisten Waren und Dienstleistungen.
Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sind steuerlich begünstigt nach der folgenden Einteilung.
Der Zwischensatz von 14,0 % versteuert:
- Bestimmte Weine
- Bennstoffe
- Wasch- und Reinigungsmittel
- Werbeprospekte
- Dienstleistungen bezüglich Wertpapieren, Krediten und Kreditsicherheiten
Der ermäßigte Steuersatz von 8,0 % versteuert:
- Reparaturdienstleistungen
- Friseurdienstleistungen
Der stark ermäßigte Steuersatz von 3,0 % versteuert:
- Nahrungsmittel
- Arzneimittel
- Personenbeförderung
- Bücher, Zeitschriften und Zeitungen
- Kulturelle Veranstaltungen
- Landwirtschaftliche Güter
- Hotel- und Restaurantdienstleistungen
Steuerbefreit sind:
- Bestimmte Personenbeförderungen
- Sozialdienstleistungen
- Medizinische Dienstleistungen
- Medizinische Pflegedienste
Mehrwertsteuer-Rechner
Unser Mehrwertsteuerrechner ist ein tolles Tool, und die Lebenshaltungskosten in Luxemburg mit denen in Deutschland und anderen europäischen Ländern zu vergleiche. Berechnen Sie hier den Brutto-, Netto- und Mehrwertsteuerbetrag für den von Ihnen gewünschten Mehrwertsteuersatz.
So funktioniert der Mehrwertsteuerrechner
- Option 1: Mehrwertsteuersatz und Nettobetrag angeben
- Option 2: Mehrwertsteuersatz und Bruttobetrag angeben
Bei beiden Optionen wird Ihnen der Mehrwertsteuerbetrag in Euro angezeigt.
Geschichte der luxemburgischen Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer existiert in Luxemburg bereits in verschiedenen Formen seit dem Mittelalter. Der Begriff Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer wird sogar bereits seit dem 18. Jahrhundert verwendet.
Die Umsatzsteuer, wie wir sie heute kennen, wurde Ende der 1960er Jahre ausgearbeitet und 1970 eingeführt. Damals galt ein Normalsatz von 8 % und ein ermäßigter Steuersatz von 4 %. Dies waren bereits in den 1970er Jahren vergleichsweise niedrige Sätze und trotz einigen Erhöhungen, hat sich dieser Trend in Luxemburg gehalten.
1971 wurde ein stark ermäßigter Satz hinzugefügt und seit 1993 existiert ein vierter Steuersatz, der Zwischensatz.
Einführungszeitpunkt | Normalsatz | Ermäßigter Satz | Stark ermäßigter Satz | Zwischensatz |
---|---|---|---|---|
1970 | 8,0 % | 4,0 % | - | - |
1971 | 10,0 % | 5,0 % | 2,0 % | - |
1983 | 12,0 % | 6,0 % | 3,0 % | - |
1992 | 15,0 % | 6,0 % | 3,0 % | - |
1993 | 15,0 % | 6,0 % | 3,0 % | 12,0 % |
2015 | 17,0 % | 8,0 % | 3,0 % | 14,0 % |
Die Zukunft der Mehrwertsteuer in Luxemburg
Die günstigen Steuersätze machen Luxemburg nicht nur für internationale Investoren und Finanzanleger interessant, sondern auch für Privatpersonen. Über 40 % der Bewohner sind Ausländer und 140.000 Grenzgänger sind in Luxemburg tätig.
Handelsbeziehungen
Luxemburg ist vor allem bekannt für seine Stärke im Finanz- und Dienstleistungssektor. Aber auch seine Industrie verzeichnet jährlich einen beträchtlichen Handelsüberschuss.
Stahlprodukte, Chemikalien und Gummiprodukte zählen zu den Hauptexportgütern.
Aktionsplan für eine einheitliche europäische Mehrwertsteuer
Luxemburg war 1957 einer der Gründungsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). An seinem Interesse einer europäischen Einheit hat sich nach wie vor nichts verändert. Es ist somit zu erwarten, dass Luxemburg den Vorschlag der Europäischen Kommission eines europäischen Mehrwertsteuerraums unterstützt.
Im April 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zu dessen Realisierung und unterbreitet seitdem in regelmäßigen Abständen Vorschläge zu dessen Umsetzung.
- Modernisierung und Vereinfachung des grenzübergreifenden elektronischen Handels
- Wesentliche Grundsätze und Reformen für ein endgültiges EU-Mehrwertsteuersystem
- Neue Vorschriften zur administrativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Neue Vereinfachungsregelungen zur Kostensenkung für Kleinunternehmer
- Mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten ihre Mehrwertsteuersätze anzupassen
- Technische Änderungen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem
Berufliche Grenzgänger – Arbeiten im Nachbarland
Ein Grenzgänger ist ein Arbeitnehmer, der in einem EU-Mitgliedstaats wohnt und in einem anderen EU-Land arbeitet. Da Luxemburg ein sehr kleines Land ist, ist es nicht überraschend, dass ein Großteil seiner Arbeitnehmer aus umliegenden Ländern pendelt.
Es gibt kein einheitliches europäisches Gesetz bezüglich der Versteuerung des Einkommens von Grenzgängern und benachbarte Staaten regeln dieses Verhältnis unter sich. Generell wird im Staat der Beschäftigung Steuer gezahlt, das erwirtschaftete Geld bleibt im Wohnland also steuerfrei.
Wer in Luxemburg Umsatzsteuer zahlt, kann dabei sogar sparen, wie unser Mehrwertsteuerrechner zeigt.
Befristeter Aufenthalt in Luxemburg
In Luxemburg zu arbeiten und in Deutschland zu leben bietet immense Vorteile: die Löhne in Luxemburg sind überdurchschnittlich hoch und die Wohn- und Lebenshaltungskosten in Deutschland niedriger.
Zurückgelegte Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsplatz können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden.
Geschäftsreisen in Luxemburg
Halten Sie sich geschäftlich in Luxemburg auf, können Sie verschiedene Geschäftsvorfälle vom deutschen Finanzamt zurückerstattet bekommen.
- Messen und Ausstellungen
- Konferenzen
- Verpflegungskosten
- Hotelunterbringung
- Repräsentationsaufwand
- Fahrzeug-, Benzin-, Dieselkosten
- Fahrzeugmiete
- Taxi, Bus, Bahn
- Telefon und Faxgebühren
- Marketing
- Berater und Anwaltskosten
- Ausbildung und Schulungen
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
In Europa greift das „Reverse-Charge-Verfahren“, bei dem der Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft trägt.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer in dem Land zu entrichten, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Durch dieses Verfahren verlagert sich die Steuerschuld aber auf den Leistungsempfänger. Dies soll eine Doppelbesteuerung vorbeugen und Wirtschaftsbeziehungen innerhalb der EU erleichtern. Zur Anwendung dieses Verfahrens bei geschäftlichen Abwicklungen mit luxemburgischen Unternehmen ist die USt IdNr. bzw. IBLC Nr. nötig.
Der Leistungserbringer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, verweist darin auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers und die Steuerschuld wird anschließend vom Leistungsempfänger in dem Land abgeführt, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Auf Französisch nennt sich dieses Verfahren “Autoliquidation”.
Relokalisierung nach Luxemburg
Wird ein vollständiger Umzug nach Luxemburg angestrebt, ist innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung eines Mietvertrags ein Gesuch für den dauerhaften Aufenthalt zu stellen. Für die Anmeldung ist ein luxemburgischer Arbeitsvertrag oder ein Nachweis zu seiner selbstständigen Tätigkeit vorzulegen. Ohne Nachweis ist der Aufenthalt auf drei Monate beschränkt.
Wann und wie ist die USt in Luxemburg zu entrichten?
In Luxemburg wird die Umsatzsteuer nach wie vor in Papierform angemeldet. Die luxemburgische Finanzbehörde stellt die nötigen Formulare bereit und akzeptiert Zahlungen in Scheckform oder als Überweisung.
USt-Registrierung
Eine steuerpflichtige Person ist dazu verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Beginn einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Luxemburg sich umsatzsteuerlich zu registrieren. Besonders ist hierbei, dass der Antrag eine deutsche und eine französische Version der Satzung beinhalten muss.
Die Registrierungsschwellenwerte für Fernverkäufe liegt bei 100.000 €.
USt-Erklärungen
Die Umsatzgröße entscheidet darüber, wie häufig eine Voranmeldung und Vorauszahlung getätigt werden muss.
- Bis 112.000 € Umsatz pro Jahr muss keine Vorauszahlungen geleistet werden
- Bei einem voraussichtlichen Jahresumsatz von 112.000 € bis 620.000 € sind vierteljährliche Meldungen abzugeben
- Bei einem voraussichtlichen Jahresumsatz über 620.00 € sind monatliche Meldungen abzugeben
Die Fristen für die monatliche und vierteljährliche Voranmeldungen sind streng festgelegt.
- Monatlich: bis zum jeweils 15. des Folgemonats
- Vierteljährlich: bis spätestens 15. April, Juli, Oktober und Januar des Folgejahres (Quartal 1 – 4)
Bei der Jahreserklärung wird unterschieden zwischen Umsätzen, für die keine Vorauszahlungen geleistet wurden und solchen, die monatlich oder vierteljährlich abgeführt wurden.
- Für Jahresumsätze unter 112.000 €, für die keine Vorauszahlungen geleistet werden müssen: bis zum 1. März des Folgejahres
- Für Jahresumsätze, für die monatlich oder vierteljährliche Voranmeldungen abgegeben werden: bis zum 1. Mai des Folgejahres
Währung | Euro (€) |
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Name | Taxe sur la valeur ajoutée (TVA) |
Normalsatz | 17,0 % |
Ermäßigte Sätze | 3,0 % / 8,0 % / 14,0 % |
UST-IdNr. | ID.TVA |
Informationsstelle | Administration de l’Enregistrement et des Domaines Bureau d’imposition 10 14, Avenue de la gare L – 1610 Luxemburg Tel.: (+352) 449 051 Fax: (+352) 291 193 E-Mail: lux.imp10@en.etat.lu |
USt-Erstattung | Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg Administration de l'Enregistrement et des Domaines Bureau d'imposition 11e Boîte postale 31 L-2010 Luxembourg Luxembourg Tel.: +352 24 780 700 und +352 44 905 222 Fax: (+352) 25 07 96 E-Mail: vatrefund@en.etat.lu und lux.imp11@en.etat.lu Internet: www.vatrefund.lu und http://www.aed.public.lu |