Nicht nur im Strafrecht spielt der Begriff der Verjährung eine große Rolle. Auch im Alltag können uns Verjährungsfristen begegnen. Auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Ratenzahlung schon seit langer Zeit besteht, stellt sich die Frage, ob die Ansprüche des Gläubigers nicht eventuell verjährt sein könnten. Wir erklären, was Verjährung bedeutet und welche Besonderheiten es bei Ratenzahlungen zu beachten gibt.
Video: Wissenswertes zur Verjährung
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.
Was „Verjährung“ eigentlich bedeutet
Obwohl der Begriff der Verjährung vielen Verbrauchern gerade aus dem Strafrecht bekannt ist, finden gesetzliche Verjährungsregeln auch auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gehören dabei beispielsweise Ansprüche auf Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises, Entrichtung der monatlichen Wohnungsmiete oder auch Ansprüche auf Zahlung monatlicher Kreditraten.
Auch solche Ansprüche bestehen nicht für unbegrenzte Zeit. Genau wie ein Verbrechen, das strafrechtlich oft nur für eine bestimmte Zeit verfolgt werden kann, können auch zivilrechtliche Ansprüche nur innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums gerichtlich durchgesetzt werden. Ist die dafür vorgesehene Frist verstrichen, ist die Geldforderung des Gläubigers verjährt.
Gesetzlich ist die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche in den §§194 ff. BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für besonders viele Zahlungsansprüche gilt, wird dabei von §195 BGB auf drei Jahre begrenzt.
Praktisch bedeutet die Verjährung eines rechtmäßigen Zahlungsanspruchs: Ist ein rechtmäßiger Zahlungsanspruch verjährt, existiert er zwar weiterhin und wird nicht etwa nichtig, allerdings kann der Gläubiger seinen Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich durchsetzten. Das bedeutet, er kann gerichtlich nicht gegen den Schuldner vorgehen und auch die Zwangsvollstreckung nicht mehr aufgrund des verjährten Anspruchs betreiben.
Selbstverständlich kann der Schuldner dennoch – wenn auch freiwillig – auf die ausstehende Forderung reagieren und die Zahlschuld begleichen.
Wann beginnt und endet die Verjährungsfrist?
Wie schon erwähnt, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für besonders viele Zahlungsansprüche gemäß §195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht sofort mit Entstehung des Zahlungsanspruchs. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Ein Beispiel: Der Schuldner kauft am 01.04.2017 einen neuen Computer. Der Zahlungsanspruch des Verkäufers entsteht dabei am selben Tag. Die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruchs beginnt jedoch erst am 31.12.2017. Entsprechend hat der Gläubiger bis zum 31.12.2020 Zeit, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, sofern der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Allerdings können bestimmte Umstände dazu führen, dass die Verjährung gehemmt wird oder von neuem zu laufen beginnt. Zu diesen Umständen zählen, neben der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, insbesondere auch Teil- bzw. Ratenzahlungen.
Besonderheiten bei der Verjährung von Ratenforderungen
Obwohl jede Ratenzahlung die Verjährungsfrist beeinflusst, sind dennoch Umstände denkbar, die auch eine Verjährung von Ratenzahlungsansprüchen möglich machen.
Denn auch Forderungen, bei denen Ratenzahlungen vereinbart worden sind, verjähren üblicherweise innerhalb der regelmäßigen 3-Jahresfrist. Werden jedoch einzelne Raten gezahlt, beeinflusst das auch die Verjährung der Gesamtforderung.
So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 4 U 173/06), dass jede Teil- oder Zinszahlung sowie eine Anerkennung des Zahlungsanspruchs die Verjährungsfrist von neuem beginnen lässt.
Praktisch bedeutet das:
Ist die Gesamtforderung im Jahre 2013 entstanden und zahlt der Schuldner bis ins Jahr 2016 seine monatlichen Raten, kann er sich am 01.01.2017 nicht darauf berufen, dass die Restforderung am 31.12.2016 verjährt wäre. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Ratenzahlung von neuem, sodass eine Verjährung hier nicht vor dem 31.12.2019 eintreten kann.
Anderenfalls könnten Schuldner bei Ratenzahlungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten stets darauf spekulieren, dass die Forderung verjährt und die Restsumme nicht mehr gezahlt werden muss – das kann jedoch nicht Sinn der gesetzlichen Verjährungsvorschriften sein.
Unter welchen Umständen können Ratenforderungen verjähren?
Trotzdem ist eine Verjährung des Zahlungsanspruchs auch bei vereinbarter Ratenzahlung möglich. Im Wesentlichen sind hierbei insbesondere zwei Konstellationen denkbar:
- Der Schuldner leistet gar keine Ratenzahlung – etwa weil er meint, er sei dazu nicht verpflichtet. Hier tritt die Verjährung regelmäßig nach drei Jahren ein.
- Der Schuldner leistet zwar eine Zahlung, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Zahlung vorgenommen wurde, sind aber drei weitere Jahre verstrichen.
Sind in beiden Fällen keine Zinsen gezahlt und ist die Geldforderung weder vom Schuldner anerkannt, noch durch den Gläubiger gerichtlichen geltend gemacht worden, ist der Zahlungsanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit verjährt. In diesem Fall kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und muss späteren Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen.
Aber Achtung: Neben Ratenzahlungen können sich auch folgende Faktoren hemmend auf die Verjährung auswirken und verhindern, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung entgeht:
- Zahlung (auch geringerer) Teilbeträge, Zinszahlungen des Schuldners
- Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (hierzu reichen oft schon Verhandlungen etwa über die Ratenhöhe)
- Klageerhebung durch den Gläubiger
- Zustellung eines Mahnbescheids
- Erlass eines Vollstreckungsurteils
Liegt einer dieser Fälle vor, ist die Verjährung gehemmt. Das bedeutet, die Frist läuft nicht weiter und wird quasi „eingefroren“. Hier kann der Schuld nicht mehr auf baldige Verjährung und das Freiwerden von seiner Zahlungspflicht hoffen.
30-jährige Verjährungsfrist für gerichtlich festgestellte Ansprüche
Auch bei Zahlungsansprüchen, für welche eine Ratenzahlung vereinbart wurde, kann sich eine besonders lange, 30-jährige Verjährungsfrist ergeben. Wann das der Fall sein soll, regelt §197 BGB.
Bei Ratenzahlungsverträgen ist hier insbesondere der Fall des §197 Abs. 1 Nr. 3 BGB denkbar. Dieser sieht vor, dass für gerichtlich festgestellte Ansprüche die 30-jährige Verjährungsfrist gelten soll.
Das bedeutet: Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel – also ein Urteil – gegen den Schuldner erwirkt, aus welchem er die Zwangsvollstreckung betreiben könnte, verjährt seine Ratenzahlungsforderung erst nach 30 Jahren.
Rechtlicher Hinweis:
Alle Rechtsinformationen dienen lediglich Informationszwecken. Für die Richtigkeit der Informationen besteht trotz gewissenhafter Recherche keine Haftung. Es wird empfohlen, in konkreten Einzelfällen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Guten Tag
Ich wurde geschieden und es wurde ein gerichtlicher Vergleich erstellt. Mein Ex-Mann muss mir 16.050,00€ bezahlen.
Zahlbar in drei Raten zu jeweils 5.350.00€ zum 15.01., 15.02., und 15.03.
Wann verjährt diese Forderung?
Gruß
S.
Hallo Susanne,
bei Kosten, die aus einem Gerichtsurteil resultieren, sollte die Verjährungsfrist bei 3 Jahren liegen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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