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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Verjährung Forderungen

Verjährung von Forderungen

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Forderungen bleiben nicht ewig bestehen. Vielmehr unterliegen sie der sogenannten Verjährung und sind nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vor Gericht durchsetzbar. Konkret bedeutet das: Ist eine Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Zwar darf der Gläubiger ihn dennoch zur Zahlung auffordern – vor Gericht kann er die Geldforderung aber unter Umständen nicht mehr durchsetzen. Welche Verjährungsfristen für welche Art der Forderung gelten, zeigen wir hier.

Verjährung von Forderungen – Das Wichtigste in aller Kürze

  • Reguläre Frist: Eine offene Forderung verjähren regelmäßig nach drei Jahren
  • Fristbeginn: Die Verjährungsfrist beginnt meist am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist
  • Verjährung verhindern: Die Verjährung einer Forderung kann durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, eins Schlichtungsverfahrens oder Klageeinreichung verhindert werden
  • Mahnung reicht nicht: Eine Mahnung hingegen hemmt die Verjährung nicht
  • Fristabweichungen: In bestimmten Fällen können längere oder kürzer Verjährungsfristen gelten

Ab wann läuft die Verjährungsfrist üblicherweise?

Das BGB kennt verschiedene Verjährungsfristen. Welche Verjährungsfrist gilt, richtet sich nach der Art des Geschäfts, das Grund für die Forderung ist. Geht es um die Geltendmachung einer Forderung aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Verträgen zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Werkleistungen sowie um Lohn- und Gehaltsforderungen, gilt eine einheitliche, regelmäßige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Besonders wichtig zu wissen ist selbstverständlich, wann genau die dreijährige Frist beginnt und wann sie endet. Aus § 199 BGB geht dazu hervor, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist stets am 31. Dezember des Jahres, in dem der betreffende Anspruch entstanden ist, beginnt. 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt setzt dann die Verjährung ein und die Forderung ist unter Umständen nicht mehr durchsetzbar.

Beispiel: Zeitlicher Ablauf
Konkret bedeutet das: Ist am 16.08.2007 ein Kaufvertrag geschlossen und so eine Geldforderung entstanden, beginnt die Verjährungsfrist der Geldforderung am 31.12.2007 zu laufen. Das Fristende fällt auf den 31.12.2010. Ab dem 01.01.2011 hingegen ist die Verjährung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger (hier der Verkäufer) zwar noch um Zahlung des Kaufpreises bitten. Verweigert der Schuldner die Zahlung aufgrund der Verjährung jedoch, kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Verlängerung der Frist: Ausnahmefällen

Obwohl die regelmäßige gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, gibt es auch besondere Situationen, in denen sie die Frist verlängert. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger nichts von seinem Anspruch wusste, nichts von ihm wissen konnte und seine Unkenntnis nicht auf eigener Fahrlässigkeit beruht.

Ist das der Fall, beginnt die 3-Jahres-Verjährungsfrist nicht. Damit der Anspruch aber trotzdem nicht ewig bestehen bleibt, gelten für den Fall, dass der Gläubiger verspätet von seinen Ansprüchen erfährt, bestimmte Verjährungshöchstfristen. Auch bei Unkenntnis des Gläubigers verfallen nach Ablauf dieser Fristen eventuelle Ansprüche endgültig.

VerjährungshöchstfristArt des AnspruchsRechtliche Grundlage
30 JahreSchadensersatzsprüche aus Körper-, Freiheits- und Gesundheitsverletzungen§ 199 II BGB
10 JahreSonstige Schadensersatzansprüche§ 199 III BGB
30 JahreAnsprüche aufgrund eines Erbfalls oder Testaments§ 199 IIIa BGB
10 Jahreandere Ansprüche§ 199 IV BGB

Besonderen Verjährungsfristen im BGB

Verjährungsfristen können abweichen

Verjährungsfristen können abweichen

Zusätzlich zu der oben genannten regelmäßigen 3-Jahres-Frist kennt das BGB auch einige wichtige Verjährungs-Sonderregeln. Diese können eine kürzere oder längere Verjährungsdauer auslösen.

Für Verbraucher besonders wichtig ist die Verjährungsfrist bei Sachmängeln. Diese Frist beträgt zwei Jahre und greift dann, wenn eine gekaufte Ware mangelhaft ist. Ist das der Fall, hat der Käufer zwei Jahre lang Zeit, um Nachbesserung oder Umtausch der Ware vom Verkäufer zu fordern. Die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt hier außerdem nicht erst am Jahresende, sondern bereits mit Lieferung bzw. Übergabe der mangelhaften Kaufsache (§ 438 I Nr. 3 BGB).

Mängel bei Erfüllung eines Werkvertrags

Wurde ein Handwerker mit der Reparatur eines Haushaltsgeräts beauftragt oder ein anderer Werkvertrag geschlossen, beträgt die Frist zur Nacherfüllungsforderung auch hier zwei Jahre. Wurde die Werkleistung mangelhaft erbracht, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn die Arbeiten durch den Auftraggeber abgenommen wurden (§ 634a I Nr. 1 BGB).

Baumängel

Sind beispielsweise bei der Renovierung oder dem Umbau einer Immobilie Baumängel aufgetreten, bleiben fünf Jahre Zeit, um eine Ausbesserung zu fordern (§ 634a I Nr. 2 BGB).

Rechte an Grundstücken

Geht es um Rechte an Grundstücken, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (das ergibt sich aus § 196 BGB). Relevant wird diese Frist etwa dann, wenn ein Baudarlehen zurückgezahlt wurde und die zugunsten der Bank vorhandene Grundschuld gelöscht werden soll.

Wichtige Verjährungsfristen auf einen Blick

AnspruchsartVerjährungsfristFristbeginnGesetzliche Grundlage
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag2 JahreAb Übergabe der Kaufsache§ 438 BGB
Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag (z.B. Parkett verlegen, Waschmaschine reparieren usw.)2 JahreAb Werkabnahme§ 634a BGB
Mängelansprüche aus Reisevertrag2 JahreAb Reiseende§ 651g BGB
Werklohn-, Kaufpreis-, Arbeitslohnforderungen3 Jahre31.12. des Entstehungsjahrs ( bei Kenntnis des Anspruchs)§§ 195, 199 BGB
Rückforderungsansprüche (z.B. Bankgebühren, Mietkaution)3 Jahre31.12. des Entstehungsjahrs ( bei Kenntnis des Anspruchs)§§ 195, 199 BGB
Forderungen aufgrund von Fluggastrechten3 Jahre31.12. des Entstehungsjahrs ( bei Kenntnis des Anspruchs)§§ 195, 199 BGB
Gewährleistungsansprüche nach Kauf eines Bauwerk5 JahreAb Übergabe des Bauwerks§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Grundstücksrechte10 JahreAb Anspruchsentstehung (nicht Jahresende!)§ 196 BGB
rechtskräftig festgestellte Forderungen (durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid)30 JahreAb Rechtskraft (nicht Jahresende!)§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB
Forderungen aufgrund von vollstreckbaren Vergleichen oder sonstigen Urkunden30 JahreAb Erstellung des Dokuments (nicht Jahresende!)§§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB
Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung30 JahreAb der Verletzungshandlung§ 199 Abs. 2 BGB
Herausgabeansprüche aus Eigentum30 JahreAb Anspruchsentstehung (nicht Jahresende!)§§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB
erb- und familienrechtliche Ansprüche30 JahreAb Anspruchsentstehung§§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB

Auswirkungen der Verjährung

Forderungen erlöschen nicht automatisch

Forderungen erlöschen nicht automatisch

Wie bereits angesprochen, erlischt die Forderung mit ihrer Verjährung nicht automatisch. Auch sind negativen Schufa-Eintrage oder sogar ein Gerichtsprozess trotz Verjährung der betreffenden Forderung möglich. Erhebt der Schuldner allerdings die Einrede der Verjährung – begründet er seine Nichtzahlung also mit der Verjährung – wird er von einem Gericht nicht zur Zahlung verurteilt werden können.

Außerdem gilt: Zahlt der Schuldner auf eine Geldforderung oder erbringt eine Leistung, obwohl die zugrundeliegende Forderung verjährt ist, kann er Geld oder Leistung später nicht einfach zurückfordern. Auch für den Schuldner lohnt sich darum die Prüfung von Verjährungsfristen!

So kann der Gläubiger die Verjährung verhindern

Gläubiger haben regelmäßig ein Interesse daran, den Verjährungseintritt zu verhindern. Wurde beispielsweise im Jahr 2016 ein Flug annulliert und hat der Reisende Anspruch auf Ausgleichszahlungen, verjähren seine Ansprüche regelmäßig zum 31.12.2019. Um noch an sein Geld zu kommen, hat der Reisende nun ein Interesse daran, dass die Verjährung nicht eintritt.

Eine einfache Mahnung oder ein sonstiges Schreiben an den Schuldner (hier an die Fluggesellschaft) kann die Verjährung jedoch nicht hemmen. Vielmehr ist einer der folgenden Schritte nötig, um die Verjährung zu verhindern:

Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung

  • Beantragung eines Mahnbescheids
    Durch die Beantragung eines Mahnbescheids lässt sich die Verjährung auch kurzfristig vor Jahresende noch verhindern. Hierzu kann in Deutschland ein automatisiertes (Online-)Mahnverfahren genutzt werden, das wenig aufwendig ist.
  • Klage erheben
    Auch mit der Einreichung einer Klage lässt sich die Verjährung verhindern. Allerdings wird für die Klageeinreichung mehr Vorbereitungsaufwand erforderlich. So sind beispielsweise alle behaupteten Ansprüche zu begründen und entsprechende Dokumente vorzulegen. Geht es um Forderungen mit Wert von mehr als 5.000 Euro, sind außerdem der Gang zum Landgericht und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Pflicht.
  • Verhandlungen mit dem Schuldner
    Auch ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner können die Verjährung aufhalten (§ 203 BGB). Allerdings müssen die Verhandlungen beweisbar sein und müssen über eine einfache einseitige Zahlungsaufforderung hinausgehen.
  • Anschluss an eine Musterfeststellungsklage
    Seit Ende 2018 haben Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit, zugunsten von mindestens zehn Betroffenen Ansprüche mittels einer Musterklage von einem Gericht feststellen zu lassen (§§ 606 ff. ZPO). Schließt sich ein Verbraucher einer für seinen Fall relevanten Feststellungsklage an, kann auch das die Verjährung seiner Forderung hemmen.

Zusammenfassung

Forderungen verjähren regelmäßig – also regulär – nach drei Jahren zum Jahresende. In bestimmten Fällen gibt es aber Ausnahmen, welche dafür sorgen, dass eine kürzere oder längere Verjährungsfrist gilt. Möchte man die Verjährung aufhalten, können dafür Maßnahmen getroffen werden.


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4 Kommentare

  1. Kämnitz, Rosemarie sagt:
    8. Dezember 2022 um 20:15 Uhr

    Guten Tag,
    ich habe vom Finanzamt eine Zinsnachvorderung für das Jahr 2015 und 2016 erhalten, mit dem Hinweis:
    DIe Zinsfestsetzung wird nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AG geändert und für entgültig erklärt!
    Erhalten am 08.12.2022

    Vielen Dank für die Bearbeitung,
    mit freundlichem Gruß
    Rosemarie Kämnitz

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      18. Dezember 2022 um 13:31 Uhr

      Hallo Rosemarie,
      ich verstehe nicht genau, was Sie nun von uns erwarten. Wenn Sie Hilfe bei Ihrem Schreiben brauchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt oder einen anderen Experten.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  2. loret georg sagt:
    12. Mai 2023 um 18:37 Uhr

    meine frau ist am 3.7.2022 verstorben nach 11 monaten kommt die krankenkasse und fordert das überbezahlte pflegegeld aus der pflegestufe3 zurück und zwar
    vom 27.06.2022 -31 .07-2022 zurück.muß ich das zurückzahlen

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      22. Mai 2023 um 10:05 Uhr

      Hallo Georg,
      mein Beileid zu Ihrem Verlust.
      Soweit ich herausfinden konnte, wird das Pflegegeld für den gesamten Monat gezahlt, auch wenn die berechtigte Person am Anfang des Monats verstorben ist. Sie sollten hier schnellstmöglich mit der Pflegekasse oder Krankenkasse in Kontakt treten. Es kann nämlich auch Ausnahmen geben, bei denen Sie den Betrag doch zurückzahlen müssen.
      Informationen finden Sie z. B. bei der Barmer hier: Wenn Angehörige verstorben sind.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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