Erbringt ein Handwerker eine vertraglich geschuldete Leistung, hat er selbstverständlich auch einen Anspruch auf seinen Werklohn. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht für unbegrenzte Zeit. Ist nach Erbringung der Handwerkerleistung eine bestimmte Frist verstrichen, tritt die Verjährung ein. Ist das der Fall, kann der Handwerker seinen Anspruch auf Werklohn unter Umständen nicht mehr geltend machen. Ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wann die Zahlungspflicht des Bestellers entfällt und welche Maßnahmen die Verjährung verhindern, erklären wir hier.
- Zahlungsansprüche aus einem Werkvertrag verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren
- Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in welchem das Werk abgenommen worden ist
- Selbst dann, wenn keine Rechnung gestellt wird, ist der Werklohnanspruch mit der Abnahme des Werkes prinzipiell entstanden
- Hat der Handwerker ein mangelfreies Werk abgeliefert, kann die Abnahme auch stillschweigend erfolgen
- Ist die Handwerkerrechnung verjährt, muss sich der Besteller ausdrücklich auf die Verjährung berufen, um seine Zahlungspflicht zu umgehen
Wann genau verjährt eine Handwerkerrechnung?
Wird ein Handwerker damit beauftragt, bestimmte Arbeiten vorzunehmen (Malerarbeiten, Gartenarbeiten, Umbauten etc.), handelt es sich juristisch betrachtet um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Durch den geschlossenen Vertrag schuldet der Handwerker einen bestimmten Erfolg. Der Besteller ist hingegen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Zahlt der Besteller die Vergütung jedoch nicht, bleibt der Zahlungsanspruch des Handwerkers nicht für unbegrenzte Zeit bestehen. Stattdessen verjährt der Zahlungsanspruch regelmäßig innerhalb von drei Jahren – § 195 BG.
Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Werklohnanspruch entstanden ist. Bei einem Werkvertrag entsteht der Werklohnanspruch dabei mit Abnehme des Werkes. Ist das Werk abgenommen worden, läuft die Frist ab Ende des entsprechenden Jahres.
Beispiel zur Verjährung
Der Besteller beauftragt einen Handwerker im Juli 2016 mit der Errichtung eines Gartenhauses. Am 20. August 2016 nimmt er das Werk ab. Die Verjährungsfrist beginnt nun am 31.12.2016 zu laufen. Sie endet am 31.12.2019.
Abnahme des Werkes als Verjährungsvoraussetzung
Wie bereits angesprochen schuldet der beauftragte Handwerker im Rahmen des Werkvertrags einen bestimmten Erfolg. Dabei kann es sich beispielsweise um das Weißen von Wänden oder um die Errichtung eines Gartenhauses handeln. Erbringt der Handwerker den versprochenen Erfolg vereinbarungsgemäß und ohne gravierende Mängel, ist der Besteller dazu verpflichtet, das Werk abzunehmen.
Dieser Abnahmezeitpunkt ist dabei entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist. Schließlich kann die Verjährungsfrist im Rahmen eines Werkvertrags erst am Ende des Jahres zu laufen beginnen, in welchem der Besteller das Werk abgenommen hat. Das bedeutet: Damit die Handwerkerrechnung verjähren kann, muss der Besteller das Werk zuvor abgenommen haben.
Ist das Werk nicht mangelhaft, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Verweigert er diese dennoch und hat ihm der Handwerker eine angemessene Abnahmefrist gesetzt, gilt das Werk als (stillschweigend) abgenommen. Die stillschweigenden Abnahme wird rechtlich auch Billigung genannt. Auch die Billigung setzt die Verjährungsfrist in Gang – sie beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem die Billigung stattgefunden hat.
Verjährung von Handwerkerrechnungen ohne Werkabnahme
Von dem Fall der stillschweigenden Abnahme eines mangelfreien Werkes ist die Nichtabnahme eines mangelhaften Werkes zu unterscheiden. Erbringt der beauftragte Handwerker das geschuldete Werk nicht vertragsgemäß, muss der Besteller dieser auch nicht abnehmen. Stattdessen stehen ihm Mängelansprüche gemäß § 634 BGB zu – eine stillschweigende Abnahme tritt dann nicht ein.
Macht der Besteller von seinen Mangelansprüchen Gebrauch, fordert den Handwerker zur Nacherfüllung auf und kommt dieser der Aufforderung nach, entsteht mit Abnahme des ausgebesserten Werkes ein Werklohnanspruch des Handwerkers. Auch dieser verjährt regelmäßig nach den oben genannten Regeln.
Kommt der Handwerker der Aufforderung jedoch nicht nach oder ist auch die Nacherfüllung mangelhaft, kann der Besteller aufgrund des Mangels und unter bestimmten Zusatzvoraussetzungen vom Werkvertrag zurücktreten. Tut er das, entsteht ein Werklohnanspruch erst gar nicht – und kann entsprechend auch nicht verjähren.
Bestimmte Umstände verlängern die Verjährungsfrist
Unter bestimmten Umständen ist eine Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist möglich. Durch bestimmte Maßnahmen kann sie gehemmt werden oder sogar von Neuem beginnen.
Ein Neubeginn der Verjährungsfrist für Handwerkerrechnungen ist dann möglich, wenn der Besteller bereits eine teilweise Zahlung (Abschlagszahlung) vorgenommen hat. Hierin lässt sich eine Anerkennung des Werklohnanspruchs sehen und die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zahlungszeitpunkt erneut.
Eine andere Auswirkung hat hingegen die Hemmung der Verjährungsfrist. Tritt eine Hemmung ein, wird der Hemmungszeitraum aus der Berechnung der Verjährungsfrist ausgeklammert. Der Zeitraum, in welchem der Hemmungsgrund vorlag, wird in die dreijährige Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
- Ernsthafte Verhandlungen zwischen Besteller und Handwerker
- Klageerhebung
- Ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers
Aber: Eine Mahnung allein kann die Verjährung weder hemmen noch von Neuem beginnen lassen. Hierzu sind aber Klageerhebung oder die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids durch den Handwerker in der Lage.
Wie kann sich der Rechnungsempfänger auf die Verjährung berufen?
Prinzipiell steht es dem Handwerker frei, den Besteller auch nach Verjährungseintritt zur Zahlung des Werklohns aufzufordern. Auch eine Klageerhebung und ein gerichtliches Verfahren sind möglich. Schließlich wird die Verjährung erst dann „wirksam“, wenn der Besteller die Einrede der Verjährung tatsächlich erhebt.
Das bedeutet: Der Besteller muss sich ausdrücklich auf den Verjährungseintritt berufen und erklären, dass der allein aufgrund des Verjährungseintritts nicht zahlt.
Verjährung ist auch für den Besteller wichtig
Wie schon gesehen, verjähren Handwerkerrechnungen innerhalb von 3 Jahren. Ist die Verjährung eingetreten, kommt der Besteller um seine Zahlungsverpflichtung herum, sofern er sich ausdrücklich auf die Verjährung beruft.
Darüber hinaus können Verjährungsfristen auch für den Besteller noch aus einem weiteren Grund interessant werden: Liefert der Handwerker ein mangelhaftes Werk ab, stehen dem Besteller – wie schon gesehen – Mängelansprüche zu. Allerdings unterliegen auch die Mängelansprüche des Bestellers der Verjährung!