Stromkosten steigen kontinuierlich und stellen mittlerweile für viele Verbraucher eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn Stromkosten jährlich oder verspätet abgerechnet werden. In diesen Fällen sehen sich Kunden plötzlich mit hohen Forderungen aus der Vergangenheit konfrontiert, die die Haushaltskasse überstrapazieren. Nicht selten fragen sich Betroffene dann, ob die Stromrechnung nicht bereits verjährt ist. Dann würde der Zeitablauf nämlich vor der hohen Forderungen des Stromanbieters schützen. Unglücklicherweise gelten aber gerade für die Verjährung von Stromrechnungen Sondervorschriften, die nicht im Sinne des Verbrauchers sind.
Stromrechnung: Der gewöhnliche Ablauf

Stromkosten werden vorab nur geschätzt
Stromkosten werden üblicherweise gemeinsam mit der Miete als monatliche Abschlagszahlung an den Vermieter überwiesen. Alternativ dazu ist auch eine monatliche Vorauszahlung an den Energieversorger selbst möglich.
Die monatlichen Zahlungen sind dabei erst einmal überschaubar und verursachen meist keine finanziellen Engpässe. Allerdings orientieren sie sich nicht am tatsächlichen Stromverbrauch des Energieabnehmers. Schließlich kann dieser nicht im Voraus, sondern erst dann ermittelt werden, wenn der Strom tatsächlich verbraucht worden ist.
Darum stellt der Energieversorger üblicherweise nach Ablauf eines Jahres die monatlich bereits gezahlten Beträge den tatsächlichen Gesamtstromkosten gegenüber. Hierbei kann sich sowohl ein Guthaben des Stromkunden als auch eine fällige Nachzahlung ergeben.
Hat der Stromkunde durch seine Abschlagszahlungen mehr Strom bezahlt, als er tatsächlich verbraucht hat, erhält er sein Guthaben ausbezahlt. Hat er hingegen mehr Strom verbraucht, als er durch die Abschlagszahlungen bezahlt hat, muss er eine Nachzahlung leisten.
“Vergessene“ Zahlungen oder verspätete Abrechnung führen zu hohen Rechnungsbeträgen
Trotz monatlicher (Voraus)Zahlbarkeit von Stromkosten kommt es immer wieder vor, dass Stromkunden plötzlich – und teilweise überraschend – mit hohen Rechnungen konfrontiert werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stromkunde vergessen hat, sich nach dem Einzug in eine neue Wohnung rechtzeitig bei seinem Stromversorger anzumelden. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass die Zahlung der Nebenkostenpauschale vergessen worden ist oder der Stromversorger eine Abrechnung erst verspätet vornimmt.
Ist das der Fall, können zu den monatlichen Abschlagszahlungen hohe Nachforderungen des Stromanbieters für die Vergangenheit hinzukommen. Eher überschaubare monatliche Stromkosten wachsen dann plötzlich zu einer großen Summen heran, die finanziell nur schwer zu bewältigen ist.
Wann rettet die Verjährung vor der Zahlungspflicht?
Hat der Stromanbieter erst verspätet abgerechnet oder kommt eine Zahlungsaufforderung aus anderen Gründen unerwartet, fragen sich viele Stromkunden, ob die Forderung des Versorgers eventuell bereits verjährt ist. Die Verjährung der Stromrechnung würde den Kunden dann vor einer Zahlungspflicht bewahren – er könnte die Zahlung unter Berufung auf den Verjährungseintritt verweigern.
Prinzipiell ist dieser Gedanke nicht abwegig. Schließlich sehen die regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB in § 195 I BGB vor, dass Forderungen prinzipiell innerhalb von 3 Jahren verjähren sollen. Prinzipiell gilt das auch für Ansprüche aus der Lieferung von Energie.
Wann genau die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist in § 199 I BGB geregelt. Die Vorschrift bestimmt dabei, dass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Energieversorger das wusste oder hätte wissen müssen, zu laufen beginnt.
Hieraus ergibt sich: Neben der Kenntnis des Energieversorgers von seinem Anspruch ist auch der Zeitpunkt des Entstehens des Zahlungsanspruchs besonders wichtig. Schließlich beginnt die Verjährungsfrist nach dem Gesetzeswortlaut „am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden“ ist.
Allerdings trifft das Gesetz auch zur Entstehung des Anspruchs eine genaue Regelung: Ein Anspruch ist dann entstanden, wenn Fälligkeit eintritt. Dementsprechend kann die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres, in welchem die Zahlung der Stromrechnung fällig geworden ist, zu laufen beginnen.
Zu beachten ist allerdings, dass für Stromrechnungen ganz eigene Fälligkeitsregeln gelten.
Besondere Fälligkeitsregeln für Stromrechnungen
Wie schon gesehen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen 3 Jahre. Diese Frist ist auch auf Stromrechnungen anwendbar und beginnt am Ende des Jahres, in welchem die betreffende Forderung fällig geworden ist. Im Falle eines Kaufvertrages wird die Kaufpreisforderung dabei beispielsweise dann fällig, wenn der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Auf die Ausstellung einer Rechnung kommt es dabei prinzipiell nicht an.
Im Falle von Forderungen aus der Lieferung von Strom ist die Fälligkeit allerdings abweichend geregelt. Gemäß § 17 StromGVV werden Stromrechnungen nämlich frühestens zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Adressaten fällig.
Verjährungfrist beginnt nicht vor Rechnungsstellung
Das bedeutet: Versäumt es der Stromversorger eine Rechnung zu stellen, wird sein Zahlungsanspruch nicht erst fällig! Dementsprechend kann auch keine Verjährung eintreten.
Für den Kunden könnte sich daraus eine durchaus ärgerliche Konsequenz ergeben.
Hierzu ein Beispiel:
Bestellt der Verbraucher eine Ware im Internet und erhält diese vom Verkäufer zugesendet, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Der Anspruch wird prinzipiell sofort nach Lieferung fällig. Bezahlt der Kunde jedoch nicht und bemüht sich der Verkäufer nicht um die Beitreibung des Kaufpreises, verjährt der Zahlungsanspruch innerhalb von 3 Jahren. Nach Ablauf der Frist darf der Kunde die Zahlung verweigern.
Anders ist es im Falle des Stromversorgers: Konsumiert ein Verbraucher im Jahr 2019 eine bestimmte Menge an Strom, wird der Zahlungsanspruch des Stromversorgers erst 2 Wochen nach Übersendung einer Jahresabrechnung an den Verbraucher fällig. Vergisst der Stromversorge es, eine Rechnung zu stellen, tritt keine Fälligkeit ein und die Verjährungsfrist kann darum nicht zu laufen beginnen. Theoretisch könnte der Versorger darum mit der Rechnungstellung bis 2029 warten, ohne dass seine Forderung verjähren könnte.
Rechnungspflicht für Stromanbieter
Hat der Stromanbieter eine Rechnung gestellt, verjährt seine Forderung innerhalb von 3 Jahren ab dem 31.12. des Jahres der Rechnungsstellung. Versäumt der Versorger es jedoch, eine Rechnung zu schreiben, beginnt die Verjährungsfrist – wie bereits dargestellt – theoretisch gar nicht.
Um dem Stromanbieter aber dennoch nicht die Möglichkeit zu geben, die Verjährung beliebig lange aufzuschieben, sieht § 40 III EnWG vor, dass der Versorger dazu verpflichtet sein soll, den Energieverbrauch ungefähr innerhalb von 12 Monaten abzurechnen.
Praktisch bedeutet das: Der Stromverbrauch für das Jahr 2019 sollte innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden. Die Rechnungsstellung sollte also bis etwa Ende 2020 erfolgt sein. Mit Ende des Jahres der Rechnungsstellung beginnt dann die reguläre Verjährungsfrist zu laufen.
Da dem Stromanbieter aber die Möglichkeit zugestanden wird, seine Rechnung innerhalb von etwa 12 Monaten zu erstellen, verlängert sich die Verjährungsfrist faktisch auf 3 Jahre und 12 Monate.
Nichtsdestotrotz kann der Verbraucher die Zahlung nach Ablauf von 4 Jahren nicht zwangsläufig verweigern. Schließlich sieht § 40 III EnWG lediglich vor, dass der Abrechnungszeitraum 12 Monate „nicht wesentlich überschreiten“ darf. Lässt sich der Stromversorger mit der Rechnungsstellung also etwas mehr als ein Jahr Zeit, ist auch das zu tolerieren. Wird er hingegen gar nicht tätig, kann die Verjährungsfrist aufgrund des § 40 III EnWG auch ohne Rechnungsstellung zu laufen beginnen.