Wer sich privat oder von einer Bank Geld leiht, muss das gewährte Darlehen irgendwann zurückzahlen. Ist die Schuld hoch oder hat der private Gläubiger den Geldbetrag auch lange Zeit nach der Darlehensgewährung nicht zurückgefordert, stellt sich die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch eventuell verjährt sein könnte. Wäre das der Fall, könnte sich der Schuldner nämlich auf die Verjährung berufen und bräuchte den Geldbetrag faktisch nicht zurückbezahlen. Allerdings sind bei der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aus einem Darlehen einige Besonderheiten zu beachten. Diese „Verjährungs-Eigenheiten“ des Darlehens haben zur Folge, dass viele Schuldner durch Zeitablauf weitaus seltener von ihrer Schuld befreit werden als gedacht.
Verbraucher- und Privatdarlehen – Was ist das eigentlich?
Bei einem Darlehen handelt es sich gemäß § 488 BGB um einen Vertrag, durch welchen sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer hingegen ist dazu verpflichtet, einen vereinbarten Zins an den Darlehensgeber zu zahlen und den Darlehensbetrag bei Eintritt der Fälligkeit zurückzuerstatten. Ein solcher Darlehensvertrag kann z.B. zwischen zwei Privatpersonen geschlossen werden. Auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist dabei möglich.
Ein Verbraucherdarlehen hingegen liegt dann vor, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (§14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird. Der Unternehmer (z.B. eine Bank) tritt dabei als Darlehensgeber auf, während der Verbraucher Darlehensnehmer ist.
Wann verjähren Rückzahlungsforderungen aus dem Darlehensvertrag?
Hartnäckig hält sich der Glaube, dass Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag erst innerhalb von 30 Jahren verjähren würden. Tatsächlich war das auch bis zum In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform der Fall. Seit dem Jahr 2002 hat sie die Darlehens-Verjährungsfrist jedoch geändert. Durch die Schuldrechtsreform wurde 30-jährige Verjährungsfrist nämlich abgeschafft.
Seither gelten auch für Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Das bedeutet, dass auch Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag prinzipiell gemäß § 195 BGB schon nach 3 Jahren verjähren. Eine gewisse Besonderheit des Darlehens wird jedoch bei der genauen Berechnung der Verjährungsfrist erkennbar.
Wann beginnt und wann endet die Verjährungsfrist?
Wann genau die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt und wann sie endet, ergibt sich aus den §§ 195, 199 BGB. Diese legen fest, dass die Verjährungsfrist stets am 31.12. des Jahres, in welchem der betreffende Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. 3 Jahre später endet die Frist.
Allerdings ist im Falle des Darlehensvertrags nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebend. Vielmehr richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach dem Zeitpunkt, in welchem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist kann schließlich erst dann beginnen, wenn der betreffende Anspruch auch fällig ist.
Fristbeginn bei festem Rückzahlungszeitpunkt
Wann genau die Fälligkeit im Falle des Darlehensvertrags eintritt, kann ganz verschieden geregelt sein. Denkbar ist nämlich sowohl, dass die Rückzahlung in regelmäßigen Raten oder zu einem festgelegten Zeitpunkt in einer Summe geschuldet wird. Tritt der vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt zur Zahlung einer Rate oder der gesamten Darlehenssumme ein, ist die Rückzahlung fällig.
Beispiel
Der Darlehensnehmer schuldet die Rückzahlung eines Teilbetrages zum 15.05.2019. Die Forderung des Darlehensgebers ist also am 15.07.2019 fällig. Zahlt der Darlehensnehmer nicht, beginnt die Verjährungsfrist bezüglich des Rückzahlungsanspruches am 31.12.2019 zu laufen. Am 31.12.2022 verjährt die Rückzahlungsforderung.
Fristbeginn bei Rückzahlung ohne feste zeitliche Vereinbarung
Anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn für die Darlehensrückzahlung kein fester Zeitpunkt vereinbart worden ist. Das ist insbesondere bei privat gewährten Darlehen häufiger der Fall. Ist für die Darlehensrückzahlung kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, wird die Rückzahlung erst dann fällig, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wird. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Ist das Darlehen nicht gekündigt, kann auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen.
Beispiel
Darlehensnehmer und Darlehensgeber schließen am 20.10.1990 einen Darlehensvertrag ab, ohne einen Rückzahlungszeitpunkt zu vereinbaren. Am 05.02.2019 kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag. Der Rückzahlungsanspruch wird darum am 06.05.2019 fällig. Obwohl das Darlehen bereits 1990 geschlossen worden ist, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2019 zu laufen und endet am 31.12.2022.
Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährung führen können
Wie schon gesehen, verjähren Rückzahlungsforderungen aus einem Darlehensvertrag prinzipiell innerhalb von 3 Jahren. Wann die Verjährungsfrist konkret zu laufen beginnt, richtet sich danach, wann der Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist.
Allerdings kann es Umstände geben, die den Eintritt der Verjährung hemmen bzw. die Verjährungsfrist weiter verlängern. Im Falle eines Darlehensvertrags tritt ein Hemmung der Verjährung insbesondere dann ein, wenn der Schuldner nicht zahlt und der Gläubiger einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt. Bis zu Klärung der Sache – mindestens aber für 6 Monate – hört die Verjährungsfrist dann auf zu laufen.
Ist der Zahlungsanspruch des Gläubigers hingegen bereits durch ein Gericht oder im Wege eines Vergleichs festgestellt worden, verjährt der Rückzahlungsanspruch erst innerhalb von 30 Jahren.
Verlängerung der Verjährung bei Teilrückzahlung
Auch Rückzahlungsforderungen aus einem Darlehensvertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren. Dennoch kann der Schuldner – nachdem er bereits jahrelang einen hohen Darlehensbetrag in kleinen Teilbeträgen abgezahlt hat – meist nicht auf eine „Restschuldbefreiung“ durch Verjährungseintritt hoffen.
Schließlich ist in jeder Ratenzahlung nicht nur ein faktisches Anerkenntnis der (gesamten) Schuld zu sehen. Außerdem lässt auch jede Teilzahlung die Verjährungsfrist von Neuem beginnen – das entschied beispielsweise auch das Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 4 U 173/06). Solange der Schuldner also regelmäßig seine Rückzahlungsraten leistet, kann er nicht – stillschweigend – auf den Verjährungseintritt hoffen.
Sehr geehrte Damen und Herren ,
Nach 19 Jahren schickte mir ein Amtsgericht aus Hamburg – Altona**einen Mahnbescheid, ich solle über 17000 EUR als Rentner zurückzahlen. Ich kenne mich mit dem BGB §§ 195 ,199 ganz gut aus. Hier werden
Verjährungsfristen geregelt. Eine Rückzahlungsforderung bestand früher nach 30 Jahren. Das ist Unsinn.
Die Schuldrechtsreform nach 2002 regelt die Verjährung nach 3 Jahren. Ich habe einen Rechtsanwalt
konsultiert , ebenso einen bekannten Insolvenzanwalt , die auf das BGB hinwiesen. Ich soll innerhalb von 14 Tagen 17000 EUR an das AG Hamburg zahlen ,Soll ich den Mahnbescheid widerrufen ?.Bin auch gegen
Teilbeträge oder Ratenzahlungen . Prozessbevollmächtigte und Antragsteller ohne Telefonverbindung
angegeben, Ich möchte beim Widerspruchblatt den Anspruch von 17000 EUR widersprechen
Freundliche Grüße
H.Engelhardt
Hallo Hans-Jörg,
bitte lassen Sie sich dazu von Ihren Anwälten beraten. Wir können und dürfen hier keine Rechtsauskunft erteilen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie zur Hemmung auch § 497 Abs. 3 S. 3 BGB dieser enthält einen gesetzlich normierten zusätzlichen Hemmungstatbestand.
Vgl. https://dejure.org/gesetze/BGB/497.html
und
LG Aachen, 26.07.2016 – 10 O 70/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20O%2070/16
Hallo Jens,
vielen Dank für die Info.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin der vom Gericht bestellt Betreuer meines COusins, der durch einen Sturz jetzt im Pflegeheim lebt.
Bei der Sortierung seiner Unterlagen, habe ich zwei alte Schuldscheine gefunden, die noch nicht getilgt sind. Beide stammen aus der Zeit vor 2002, genauer gesagt 1993 und 1994.
Wie ist hier die Verjährungsfrist? Gelten hier die Regelungen von vor 2002 also Verjährung nach 30 Jahren?
Oder gelten hier die Regelungen des BGB und die ca, 16000 DM sind futsch?
Danke vorab für die Antwort,
LG Thomas
Hallo Thomas,
da die Schuldscheine vor 2002 ausgestellt wurden, gehe ich davon aus, dass hier eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Genaueres kann Ihnen sicher ein Anwalt erzählen und Sie möglicherweise auch bei der Durchsetzung der Rechte Ihres Cousins unterstützen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.