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Verjährung von Schulden: Wann erlischt die Zahlungspflicht?

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Wachsen dem Schuldner die Forderungen von einem oder mehreren Gläubigern über den Kopf, kommt die Frage auf, ob sich der Zahlungspflicht nicht irgendwie entgehen lässt. Insbesondere von den gesetzlichen Verjährungsfristen, die auch für offene Forderungen und damit für die Schulden gelten, erhoffen sich Schuldner Rettung. Welche Verjährungsfristen für Schulden wirklich gelten und ob sie den Schuldner stets von allen finanziellen Lasten befreien, zeigen wir hier.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Verjährung von Schulden in aller Kürze
  • 2 Wann verjähren meine Schulden?
  • 3 Wie wird der Verjährungszeitpunkt berechnet?
    • 3.1 Spätere Verjährung in Ausnahmefällen
  • 4 Welche Wirkung hat die Verjährung?
  • 5 Besondere Verjährungsfristen bei bestimmten Schulden
  • 6 Verjährungsfrist verlängern: Maßnahmen des Gläubigers
  • 7 Können Inkasso-Maßnahmen die Verjährung hemmen?
  • 8 Zusammenfassung

Verjährung von Schulden in aller Kürze

  • Offene Forderungen verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren.
    Diese Verjährungsfrist gilt unter anderem für Gehaltsforderungen, Mietschulden, Forderungen aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen sowie für Kreditschulden
  • Finanzamtschulden verjähren nach fünf Jahren
  • Schulden bei der Krankenkasse verjähren nach vier Jahren
  • Wurde ein Vollstreckungsbescheid oder ein sonstiger Schuldtitel erwirkt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre

Wann verjähren meine Schulden?

Werden offene Forderungen nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, muss sich der Schuldner auf ein Mahn- oder sogar ein Klageverfahren des Gläubigers einstellen. Das ist verständlich, schließlich hat der Gläubiger ein Interesse daran, seine Forderung auf diese Weise durchzusetzen. Doch was passiert, wenn Mahnverfahren und Klageerhebung für längere Zeit unterbleiben? Kann der Schuldner dann darauf hoffen, dass die Verjährung eintritt und er seine Schuld nicht mehr zu bezahlen braucht?

Prinzipiell hat der Gläubiger nicht ewig Zeit, um eine offene Forderung einzutreiben. Darum sieht das Gesetz bestimmte Fristen vor, nach deren Ablauf sich der Schuldner auf die Verjährung berufen kann. Ist die Frist verstrichen und beruft sich der Schuldner hierauf, kann ihn auch ein Gericht nicht mehr dazu verurteilen, die Schuld zu begleichen. Wann genau die Verjährung eintritt und eine bestehende Schuld quasi „erlischt“, ist gesetzlich genau geregelt:

§ 195 BGB legt dazu fest, dass die allermeisten Schuldenarten regelmäßig innerhalb von drei Jahren verjähren. Von dieser Regelung sind unter anderem Gehaltsansprüche, Schulden aus Dienstleistungs- oder Kaufverträgen sowie Kredit- und Mietschulden umfasst.

Wie wird der Verjährungszeitpunkt berechnet?

§ 199 BGB legt fest, wie der genaue Verjährungszeitpunkt einer Forderung berechnet wird.

Wichtig ist es hierbei in erster Linie, den Beginn der Verjährungsfrist genau zu bestimmen. § 199 BGB bestimmt hierzu, dass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem die Forderung entstanden ist (sofern der Gläubiger Kenntnis von der Forderung hatte). Drei Jahre nach diesem Zeitpunkt verjährt die Forderung.

Beispiel: Beginn der Verjährungsfrist erkennen

Das bedeutet: Ist beispielsweise eine Kaufpreisforderung am 25. Juni 2019 entstanden, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2019. Zum 31. Dezember 2022 verjährt die Kaufpreisforderung dementsprechend.

Spätere Verjährung in Ausnahmefällen

In bestimmten Sonderfällen kann es jedoch vorkommen, dass auch „reguläre“ Schulden erst später verjähren. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Gläubiger erst verspätet bemerken konnte, dass ihm eine Forderung überhaupt zusteht. Gleiches gilt auch dann, wenn er die Person des Schuldners nicht kannte. Ist das der Fall, kann sich die Verjährungsfrist auf maximal zehn Jahre verlängern.

Welche Wirkung hat die Verjährung?

Keine Zahlungspflicht bei Verjährung?

Keine Zahlungspflicht bei Verjährung?

Ist eine Forderung verjährt, bedeutet das nicht, dass der Gläubiger den Schuldner nicht mehr zur Zahlung auffordern dürfte. Diese Möglichkeit steht ihm auch weiterhin offen – allerdings kann sich der Schuldner auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Tut der Schuldner dies ausdrücklich, ist die Schuld zwar nicht automatisch erloschen. Allerdings kann der Gläubiger sie auch vor Gericht nicht mehr durchsetzen. Entsprechend ist der Schuldner so um seine Zahlungspflicht „herumgekommen“.

Sollte der Schuldner die Forderung hingegen trotz des Verjährungseintritts begleichen (etwa, weil er keine Kenntnis vom Verjährungseintritt hatte), kann er seine Zahlung später nicht mehr zurückfordern.

Besondere Verjährungsfristen bei bestimmten Schulden

Für bestimmte Schuldarten gelten besondere Verjährungsfristen. Bei der Bestimmung der Verjährungsfrist kommt es also immer darauf an, auf welcher Vertragsart (auf welchem Schuldverhältnis) die Schuld beruht.

Wie schon gesehen, gilt für die gängigsten Vertragsarten eine dreijährige Verjährungsfrist.

Abweichende Regelungen gelten jedoch für folgende Schuldarten:

  • Schadensersatzforderungen oder Erbansprüche: Handelt es sich bei der betreffenden Schuld um den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben eines anderen, tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein. Gleiches gilt auch für Erbansprüche.
  • Schulden bei der Krankenkasse: Wann genau Schulden bei einer Krankenkasse verjähren, ergibt sich aus § 25 Abs. 1 SGB IV. Dieser bestimmt, dass die Forderungen der Krankenkasse vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem ihre Fälligkeit eingetreten ist, verjähren. Eine 30-jährige Frist gilt dann, wenn der Krankenkasse Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind.
  • Steuerschulden: Die Verjährung von Steuerschulden ist in § 228 AO geregelt. Hier wird festgelegt, dass Steuerschulden nach fünf Jahren verjähren.

Verjährungsfrist verlängern: Maßnahmen des Gläubigers

Fristverlängerung erwirken

Fristverlängerung erwirken

Durch die Ergreifung bestimmter Maßnahmen hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern bzw. die Frist stark zu verlängern. Selbstverständlich muss er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, bevor die Verjährung seiner Forderung eingetreten ist.

Erwirkt der Gläubiger vor Verjährungseintritt einen gerichtlichen Mahnbescheid, wird die Verjährung gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mindestens sechs Monate später zu laufen beginnt.

Hat der Gläubiger darüber hinaus einen Schuldtitel erwirkt, verlängert sich die gesetzliche Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Ein Schuldtitel ist dabei eine offizielle Bestätigung, aus der sich die Zahlungsverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ergibt. Eine solche Bestätigung ist etwa in einem Gerichtsurteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einer notariellen Urkunde zu sehen.

Können Inkasso-Maßnahmen die Verjährung hemmen?

Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung seiner Forderung, hat das keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist. Sollte nicht außerdem ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, bleibt es bei der regulären Verjährungsfrist von zumeist drei Jahren.

Zusammenfassung

Die meisten Schulden verjähren nach drei Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Schuldner zwar noch zur Zahlung aufgefordert werden, eine Zahlungspflicht besteht dann allerdings nicht mehr. Für einige Schuldenarten gibt es Ausnahmen, außerdem kann der Gläubiger eine Fristverlängerung erwirken.


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