Zahlt der Schuldner seine Rechnungen nicht pünktlich und mahnt der Gläubiger den Zahlungsverzug an, werden neben der eigentlichen Forderung auch Verzugszinsen fällig. Allerdings stehen dem Gläubiger sowohl seine Forderung als auch Zinszahlungsansprüche nicht unbegrenzt lange zu. Ist nämlich die gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen, kann sich der Schulden hierauf berufen und kommt so um seine Zahlungspflicht herum. Welche Verjährungsfristen dabei für Zinsforderungen wirklich gelten und welche Besonderheiten in Bezug auf Zinsen zu beachten sind, erklären wir hier.
- Zinsforderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren
- Die Verjährungsfrist beginnt üblicherweise am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Zinsforderung entstanden ist
- Der Verjährungseintritt kann insbesondere durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und Klageeinreichung verhindert werden
- Titulierte Zinsansprüche verjähren in 30 Jahren
Wann verjähren Zinsen?
Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, ist die Schuld während des Verzugs zu verzinsen – das ergibt sich aus § 288 BGB. Der Verzug des Schuldners endet dann, wenn er die gesamte Geldschuld an den Gläubiger gezahlt und damit dessen Forderung erfüllt hat.
Allerdings kann der Gläubiger seine Forderung nicht für unbegrenzt lange Zeit durchsetzen. Schließlich sieht das BGB für sämtliche Vertragsarten bestimmte Verjährungsfristen vor. Ist die jeweilige Verjährungsfrist verstrichen und beruft sich der Schuldner hierauf, kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr durchsetzen. Zwar existiert die Forderung weiterhin – faktisch ist sie für den Gläubiger aber ohne Wert.
Für gängige Vertragsarten wie z.B. Kaufverträgen, Dienstverträgen, Werkverträge sowie Lohn- und Gehaltsforderungen gilt dabei eine einheitliche Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und ist auch auf Zinsforderungen anwendbar. Sie verjähren dementsprechend ebenfalls nach 3 Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist für Zinsen?
Wie schon gesehen, beträgt die Verjährungsfrist für Zinsforderungen 3 Jahre. Um zu ermitteln, ob eine Zinsforderung verjährt ist, ist es wichtig zu wissen, wann die Verjährungsfrist beginnt und wann sie endet.
Aus § 199 BGB ergibt sich hierzu, dass die dreijährige Verjährungsfrist am Ende (31. Dezember) des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, zu laufen beginnt. 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt endet die Frist. Ist die Verjährung eingetreten, ist Forderung nicht mehr durchsetzbar, sofern sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Beispiel zur Verjährungsfrist
Der Schuldner befand sich vom 5.02. bis zum 16.08.20017 in Zahlungsverzug und muss für diesen Zeitraum Verzugszinsen zahlen. Der Zinsanspruch des Gläubigers ist also im Jahr 20017 entstanden. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 20017 zu laufen und endet 3 Jahre später am 31. Dezember 2020.
Verjährungsfrist kann verlängert werden
Der Gläubiger hat regelmäßig ein Interesse daran, dass der Gläubiger seine Schuld vor Verjährungseintritt erfüllt. Andernfalls könnte er seinen Anspruch vor Gericht eventuell nicht mehr durchsetzen. Nähert sich das Ende der Verjährungsfrist, hat der Gläubiger allerdings die Möglichkeit, den Verjährungseintritt selbst hinauszuzögern.
Insbesondere zwei Möglichkeiten, den Verjährungseintritt zu verhindern, bieten sich für den Gläubiger besonders an: Er kann einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Tut er dies, wird die Verjährung für mindestens 6 Monate bzw. bis zur Klärung des Rechtsstreits gehemmt.
Darüber hinaus kann es selbstverständlich sein, dass ein (Zins)Zahlungsanspruch des Gläubigers bereits rechtskräftig – also von einem Gericht – festgestellt worden ist. Ist das der Fall liegt ein Vollstreckungstitel vor und Forderung verjährt erst nach 30 Jahren. Gleiches gilt außerdem für Zahlungsansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen sowie aus vollstreckbaren Urkunden. Auch diese Forderungen verjähren innerhalb von 30 Jahren.
30-jährige Verjährungsfrist gilt nicht für zukünftige Zinsen
Wie oben schon beschrieben, besteht die Möglichkeit, dass eine Forderung (inklusive Zinsforderungen) erst innerhalb von 30 Jahren verjährt. Von dieser verlängerten Verjährungsfrist erfasst ist allerdings nur die Hauptforderung inklusive der titulieren Zinsforderungen. Zukünftige Zinsforderung hingegen sind nicht mit eingeschlossen.
Beispiel für Verjährung bei titulierten & zukünftigen Zinsen
Das bedeutet beispielsweise: Der Gläubiger hat bezüglich einer Forderung in Höhe von 7.000 Euro zuzüglich 350 Euro an Zinsen am 20.10.2019 einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Die titulierte Forderung in Höhe von 7.000 Euro plus 350 Euro verjährt dann in 30 Jahren ab dem 31.12.2019. Von der verlängerten Verjährungsfrist umfasst ist allerdings allein die titulierte Summe. Für weitere Zinsforderungen des Gläubigers über 350 Euro, die nach Titulierung entstanden sind, gelten die regelmäßigen Fristen.
Grund dafür ist der Umstand, dass es sich bei Zinsen, die erst nach der Titulierung angefallen sind, zum Titulierungszeitpunkt um in Zukunft anfallende wiederkehrende Leistungen gehandelt hat. Im Rahmen des vollstreckbaren Titels sind sie nicht umfasst.
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Es grüßt Harald A. aus O.