Der Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts klingt erst einmal kompliziert – nichtsdestotrotz begegnet der Eigentumsvorbehalt aber auch Verbrauchern recht häufig. Zwar klingt der juristische Begriff in den Ohren vieler erst einmal abstrakt, allerdings kann der Eigentumsvorbehalt aber auch bei ganz alltäglichen Kaufverträgen zum Einsatz kommen. Was genau der Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts bedeutet, wann er zum Einsatz kommt und welchen Zweck er erfüllt, erklären wir hier.
Der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für den Verkäufer
Geschieht etwas unter Vorbehalt, bedeutet das regelmäßig, dass es an eine bestimmte Bedingungen gebunden ist. Nur dann, wenn die Bedingung erfüllt ist, soll ein bestimmtes Ereignis eintreten. Ganz ähnlich sieht es auch beim verlängerten Eigentumsvorbehalt aus:
Bei einem Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Im Rahmen der Vereinbarung legen Käufer und Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrags über eine bewegliche Sache fest, dass die Kaufsache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers verbleibt. Der Käufer wird also erst dann Eigentümer, wenn er die verkaufte Sache vollständig bezahlt hat.
Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts kann dabei ausdrücklich geschehen. Möglich ist allerdings auch, dass der Eigentumsvorbehalt in den AGBs des Verkäufers niedergeschrieben ist und lediglich durch das Akzeptieren der AGBs vom Käufer bestätigt wird.
Wozu dient der Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt ist im deutschen Recht in § 449 BGB geregelt. Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich die Aufgabe des Eigentumsvorbehalts: Er dient insbesondere der Kreditsicherung und soll insbesondere sicherstellen, dass der Käufer eine bestimmte Kaufsache vollständig bezahlt.
Dementsprechend wird ein Eigentumsvorbehalt immer dann eingesetzt, wenn der Verkäufer in Vorleistung geht und eine Kaufsache bereits vor ihrer vollständigen Zahlung an den Kunden übergibt. Im Alltag kommt das etwa in Zusammenhang mit Rechnungs- oder Ratenkäufen vor. Obwohl die Kaufsache nur teilweise oder gar nicht bezahlt wurde, übergibt der Verkäufer sie bereits an den Käufer.
Im Rahmen eines „regulären“ Kaufvertrags würde das Eigentum an der Sache bereits mit der Übergabe an den Käufer übergehen. Ist jedoch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bleibt der Verkäufer trotz Übergabe an den Kunden erst einmal Eigentümer der Sache. Der Käufer hingegen erlangt lediglich den tatsächlichen Besitz. Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wird er Eigentümer der Sache.
Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts?
Wie schon gesehen, wird der Eigentumsvorbehalt vereinbart, um die Position des Verkäufers zu stärken. Wurde dem Käufer eine Kaufsache übergeben, die er noch nicht (vollständig) bezahlt hat, dient der Eigentumsvorbehalt quasi als „Versicherung“ des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt soll ihm „garantieren“, dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt.
Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsausfall
Selbstverständlich kann der Käufer die Zahlung trotz des Eigentumsvorbehalts unterlassen. Tritt dieser Fall jedoch ein, macht es der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer leichter, dem Käufer die bewegliche Sache wieder zu entziehen. Schließlich ist der Verkäufer dann nach wie vor Eigentümer der Sache geblieben. Dementsprechend kann er sie auch vor Gericht als „sein Eigen“ herausverlangen.
Welche Arten des Eigentumsvorbehalts gibt es?
Ein Eigentumsvorbehalt kann in verschiedenen Formen vereinbart werden.
- Der einfache Eigentumsvorbehalt: Bei dieser Art des Eigentumsvorbehalt geht eine bewegliche Sache zwar in den Besitz des Käufers über, verbleibt aber im Eigentum des Verkäufers. Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung geht die Kaufsache in das Eigentum des Käufers über.
Sollte der Käufer die Kaufsache noch vor der vollständigen Kaufpreiszahlung (unberechtigt) an einen gutgläubigen Dritte weiterverkaufen, kann der einfache Eigentumsvorbehalt erlöschen. Wird die verkaufte Sache in ihrer Grundform zerstört, geht der Eigentumsvorbehalt ebenfalls unter.
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist weitestgehend mit dem einfachen Eigentumsvorbehalt identisch. Allerdings wird er durch eine „Verarbeitungsklausel“ erweitert. Das bedeutet: Auch wenn der Käufer die Kaufsache derart weiterverarbeitet, dass sie in ihrer Grundform nicht mehr vorhanden ist, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen.
Wurde beispielsweise Holz verkauft und verarbeitet der Käufer dieses zu einem Tisch, sind die einzelnen Holzteile in ihrer Grundform nicht mehr vorhanden. Der einfache Eigentumsvorbehalt wäre darum erloschen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache (das Holz) in seiner verarbeiteten Form (Tisch). Der Verkäufer kann darum auch den fertigen Tisch einbehalten, bis der Holzkäufer seine Rechnung bezahlt.
- Der erweiterte Eigentumsvorbehalt: Wird ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart, gestaltet sich dieser prinzipiell wie der einfache Eigentumsvorbehalt und sichert die Kaufpreisforderung des Verkäufers ab.
Wirklich relevant wird der erweiterte Eigentumsvorbehalt darum erst dann, wenn mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen. Ist das der Fall, sichert quasi ein erweiterter Eigentumsvorbehalt alle Verkäuferforderungen ab. Das bedeutet: Um endgültig Eigentümer einer Kaufsache zu werden, muss der Käufer nicht nur die entsprechende Kaufpreisforderung, sondern alle bestehenden Forderungen des Verkäufers erfüllen.
Ansprüche des Verkäufers bei Nichtzahlung
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, bleibt der Verkäufer Eigentümer der bereits an den nicht zahlungswilligen Käufer übergebenen Sache. Als Eigentümer hat der Verkäufer dann allerdings das Recht, die Herausgabe der Sache zu verlangen.
Darüber hinaus kann er Schäden ersetzt verlangen, die an seinem Eigentum entstanden sind, während es sich im Besitz des Käufers befand.
Sollten Dritte die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache pfänden wollen, kann sich der Verkäufer hiergegen wehren. Schließlich hat der Käufer der Sache lediglich ein Anwartschaftsrecht erhalten. Dieses ist zwar pfändbar – nicht aber die Sache selbst, die nach wie vor Eigentum des Verkäufers steht. Dementsprechend ist der Verkäufer durch den Eigentumsvorbehalt auch (in gewissem Maße) vor Zugriffen Dritter auf seine Sache geschützt.