Werden Waren aus der Ferne bestellt, können Kosten für den Paketversand gleich an mehreren Stellen auftauchen. Schließlich will nicht nur die Hinsendung der Ware zum Besteller bezahlt werden.
Auch bei Umtausch, Rücktritt, Reklamation oder Widerruf des Vertrages entstehen weitere Kosten für den Paketversand. Wir erklären, in welchen Fällen der Verbraucher selbst für die Versandkosten aufkommen muss und unter welchen Bedingungen der Händler die Transportkosten zu tragen hat.
Hinsende- und Rücksendekosten
Um die Frage zu klären, wer bei aus der Ferne geschlossenen Kaufverträgen die Kosten des Paketversandes zu tragen hat, muss zuerst einmal zwischen Hin- und Rücksendekosten unterschieden werden:
- Bei den Hinsendekosten handelt es sich um die Kosten des ersten Paketversands – also die Versandkosten, die anfallen, damit die Ware den Kunden überhaupt erreicht.
- Unter Rücksendekosten hingegen sind Kosten zu verstehen, die dann anfallen, wenn die Ware aus bestimmten Gründen an den Verkäufer zurückgesendet werden muss. Sie können bei Reklamationen, Umtausch oder auch aufgrund eines Vertragswiderrufes auftreten.
Generell lässt sich sagen, dass die Hinsendekosten – also die Kosten der erstmaligen Lieferung – vom Besteller zu tragen sind. Oftmals werden die Kosten für den Versand zwar vom Händler übernommen, das stellt jedoch nur ein Entgegenkommen dar. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Anders verhält es sich jedoch mit den Rücksendekosten: Hier bestimmen gesetzliche Regelungen, wer für sie aufkommen muss. Wer die Rücksendekosten im Einzelfall zu tragen hat, hängt davon ab, aus welchem Grund Waren an den Verkäufer zurückgesendet werden sollen oder müssen.
Versandkosten bei Widerruf
Bestellt ein Verbraucher Waren aus der Ferne (also beispielsweise online oder per Telefon), steht ihm ab Erhalt der Lieferung ein komfortables 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Das bedeutet: Gefällt dem Besteller die gelieferte Sache nicht, kann er sich innerhalb der 14-tägigen Frist vom Vertrag lösen, die gelieferte Ware zurücksenden und erhält den Kaufpreis zurückerstattet.
Verbraucher trägt die Rücksendekosten
Fraglich ist hierbei jedoch oft, wer für die Kosten der Rücksendung aufkommen muss. Schließlich war es früher so, dass Rücksendekosten vom Verbraucher nur bis zu einem bestimmten Bestellwert getragen werden mussten.
Mittlerweile ist die Kostentragung im Falle eines Widerrufs jedoch gesetzlich eindeutiger geregelt worden. Schließlich bestimmt § 357 Abs. 6 BGB hierzu, dass die unmittelbaren Kosten des Widerrufs (die Rücksendekosten) vom Verbraucher selbst zu tragen sind. Hierbei kommt es nicht mehr auf den Wert der bestellten Waren an.
Einzige Voraussetzung hierfür ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher über diese Kostentragungspflicht im Falle eines Widerrufs unterrichtet hat. In den meisten Fällen geschieht das jedoch ordnungsgemäß über einen Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ware so groß oder sperrig ist, dass sie nicht mit der Post versendet werden kann. In diesem Fall muss die Ware vom Unternehmer abgeholt werden.
Unternehmer muss Hinsendekosten erstatten
Obwohl der Verbraucher die Kosten für eine Warenrücksendung selber zu tragen hat, werden ihm im Falle des Widerrufs die Hinsendekosten gemäß § 357 Abs. 2 BGB vom Unternehmer zurückerstattet.
Hat der Verbraucher jedoch eine teurere Lieferart als die Standardlieferung gewählt (z.B. Expressversand), erhält er trotzdem lediglich die Kosten des Standardversands zurückerstattet.
Versandkosten bei Umtausch
Räumt der Unternehmer dem Verbraucher freiwillig neben dem 14-tägigen Widerrufsrecht auch ein Umtauschrecht für mangelfreie Waren ein, kann der Unternehmer selbst festlegen, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Schließlich handelt es sich bei einem Umtauschrecht, das auch für mangelfreie Waren gelten soll, nicht um eine Rechtspflicht, sondern um ein Entgegenkommen des Verkäufers. Entsprechend steht es ihm auch frei, selbst festzulegen, unter welchen Voraussetzungen er dem Verbraucher dieses Zusatzrecht gewähren möchte.
Versandkosten bei Reklamation
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Verkäufer dem Verbraucher eine Ware übersendet, die sich nach ihrer Ankunft beim Besteller / Käufer als mangelhaft herausstellt. Schließlich hat der Käufer dann, wenn die Sache defekt ist oder eine unübliche Beschaffenheit aufweist, das Recht, Lieferung einer neuen oder Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern.
Im Falle einer solchen Reklamation – juristisch auch „Nacherfüllung“ genannt – muss die gelieferte Ware ebenfalls an den Verkäufer zurückgesendet werden. Das ist zum einen erforderlich, um dem Verkäufer die Überprüfung der Mangelhaftigkeit, zum anderen aber auch Reparatur oder Austausch der Kaufsache zu ermöglichen.
Wer die Kosten für eine solche mangelbedingte Rücksendung zu tragen hat, ist gesetzlich eindeutig in § 439 Abs. 2 BGB geregelt. Hier wird festgelegt, dass der Verkäufer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen muss.
Das bedeutet: Ist die Sache mangelhaft, muss der Verkäufer nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Kosten des erneuten Versands der reparierten oder ersetzten Kaufsache tragen.
Stellt sich im Nachhinein jedoch heraus, dass die zurückgesendete Kaufsache nicht bereits bei der Übergabe an den Kunden defekt war oder sie erst im Verantwortungsbereich des Käufers beschädigt worden ist, kann der Unternehmer die Transportkosten zurückverlangen. Das setzt jedoch voraus, dass er den Besteller / Käufer hierauf zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.
Versandkosten bei Rücktritt vom Vertrag
Etwas schwieriger gestaltet sich die Aufteilung der Hin- und Rücksendekosten dann, wenn der Besteller / Käufer von einem geschlossenen Kaufvertrag zurücktritt. Dieser Fall ist nicht mit dem Widerruf des Vertrags zu verwechseln und setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
So kann es etwa dann zum Rücktritt vom Vertrag kommen, wenn der Käufer eine mangelhafte Sache erhalten hat. Sind Umtausch und Reparatur der Sache nicht möglich oder scheitern Umtausch- oder Reparaturversuche mehrfach, hat der Besteller unter Umständen die Möglichkeit, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
Kommt es zu einem Rücktritt, sind gemäß § 346 I BGB alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet: der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückzahlen, während der Käufer die Kaufsache zurückgeben muss.
Fraglich ist aber auch in diesem Fall, ob der Käufer die Hinsende- und Rücksendungskosten selbst tragen muss oder ob diese auch bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom Verkäufer zu erstatten sind.
Zu beachten ist hierbei, dass die Verbraucherschutzregeln, welche im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher gelten, beim Rücktritt vom Vertrag nicht anwendbar sind!
Tritt der Verbraucher vom Kaufvertrag zurück, könnte sich eine Erstattungspflicht des Verkäufers bezüglich der Hinsendekosten aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 284 BGB ergeben. Diese Normen gewähren dem Besteller einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern der Verkäufer die mangelhafte Lieferung der Kaufsache zu vertreten hat. Oft ist jedoch gerade das „Vertretenmüssen“ der mangelhaften Lieferung nicht gegeben oder kann nur schwer bewiesen werden – in diesem Fall kann eine Erstattung der Hinsendekosten nicht durchgesetzt werden.
Etwas anders sieht es hingegen mit den Rücksendekosten im Falle eines Rücktritts aus:
Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (z.B BGHZ 87, 104, 109) muss der Verkäufer die gelieferte Ware im Falle eines Rücktritts dort abholen, wo sie sich vertragsgemäß befindet.
Juristisch ausgedrückt: „Die Wohnung des Bestellers ist im Falle des Rücktritts Leistungsort.“
Für den Käufer bedeutet das: Er ist im Falle des Rücktritts überhaupt nicht dazu verpflichtet, die Kaufsache an den Verkäufer zurückzusenden. Er muss die betreffende Sache lediglich bereithalten, sodass der Verkäufer diese bei ihm abholen kann – das bezeichnet man auch als Holschuld im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB.
Aufgrund der sogenannten Holschuld ergibt sich: Im Falle eines Rücktritts muss der Verkäufer die Ware selbst abholen. Möchte er das nicht, muss er die Kosten für eine Rücksendung auf dem Postwege vorschießen. Der Käufer hingegen muss hierfür nicht aufkommen.
Man muss unterscheiden zwischen einer Rucksendung und einer Reklamation. Bei einer Rucksendung an H M werden ublicherweise Artikel zuruckgeschickt, die nicht passten oder nicht gefielen. Dafur habt ihr 28 Tage Zeit. Eine Reklamation erfolgt zumeist nach dieser Frist, wenn man sich entschieden hat, die Ware zu behalten und sie plotzlich Schaden aufweist. Im Gegensatz zu normalen Rucksendungen konnt ihr Reklamationen auch nicht in Ladengeschaften zuruckgeben.
Wie verhält es sich mit der Übernahme der Rücksendekosten im folgenden Fall:
Wechsel von DSL zu Kabel Internet. Die Konditionen des neuen Kabelvertrages sind telefonisch auf Band vom Internetprovider festgehalten worden. Anschließend wurde der neue (Kabel-)Vertrag trotzdem vom Internetprovider fälschlicherweise in einen DSL Vertrag geändert , ohne meine Zustimmung oder Kenntnis. Den neuen DSL Route habe ich bereits erhalten und trotz Schuldeingeständnis und etlichen Entschuldigungen des Provider muss ich nun (vorerst) die Rücksendekosten tragen.
Ist in diesem Fall nicht der Provider für den Rückversand zuständig, ohne das ich aktiv etwas tun muss? z.B. Retourenschein für das Paket ausstellen, damit ich die Kosten zu keinem Zeitpunkt trage?
Hallo Rilanja,
eine rechtliche Auskunft dazu kann ich Ihnen nicht geben, dazu müssten Sie einen Anwalt befragen. Grundsätzlich scheint es mir aber üblich, dass der Kunde in Vorleistung geht, wenn die Kosten erstattet werden und zumutbar sind.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Ich habe ein Wasserbett gekauft. Da ich mich so darauf gefreut habe, habe ich beim Aufbau (Freitags) bereits die Kartons und die Palette zerkleinert (typischer Anfängerfehler, der mir nicht hätte passieren dürfen, aber ich war mir sicher, dass Bett nicht wieder zurück geben zu wollen). Ich bemerkte dann beim Aufbau einen ziemlichen Gestank, von den Spanplatten, die als Boden der Wassermatrazen dienen, ganz besonders stark. Plastikfolien und Matratzen haben ebenfalls einen (geringeren) chemischen Eigengeruch. Das war alles so schlimm, dass ich stundenlang nichts riechen konnte. Später konnte ich wieder riechen, da die Spanplatten abgedeckt waren.
Ich legte mich dann irgendwann schlafen und wachte nach 4 Stunden mit Brechreiz und Kopfschmerzen auf. Es dauerte über 48 Stunden, bis ich wieder gesund war. Das Schlafzimmer habe ich sofort gemieden und auf dem Sofa geschlafen. Später zog ich zum testen mal die Schubladen im Sockel des Bettes auf, dort liegen die Spanplatten oben auf. Sofort überkam mich wieder dieser Brechreiz.
Ich rief sofort Montags bei der Hotline des Verkäufers an und schilderte den Fall. Das würde die Dame vom Callcenter zum ersten mal hören und bot mir an überprüfen zu lassen ob ein Garantiefall vorliege, um mir dann neue Spanplatten zuzusenden. Ich sagte ihr, dass auch die Matratzen riechen würden und dass mein ganzes Schlafzimmer nun stinken würde und ich das Bett komplett zurück geben wolle.
Die Widerrufsbedingungen sehen vor, dass man 90 Tage testen kann und bis zum 90. Tag das Bett zurück schicken könne. Da man die Matratzen nicht weiter verkaufen könne, wären hierfür 150 Euro an Kosten fällig. Klingt verständlich und fair. Zusätzlich noch die Transportgebühren von ca 100 Euro (Spedition).
Ich sagte ihr, dass ich Palette und Kartons bereits zerstört hätte und ob ich das Bett nicht mit einem Transporter selbst vorbei bringen könne. Nein, nein, das würde auf gar keinen Fall gehen und das Lager wäre auch in Hollaand und dort müsse alles auf Palette angeliefert werden.
Ich fragte sie, ob sie mir denn nicht eine Palette mit entsprechend leeren Karton zusenden könnten. Nein, auch das würde nicht gehen, sie würden keine leeren Transportboxen versenden. Geliefert wurde das Wasserbett von einer Spedition, auf einer Einwegpalette, ca 1m x 2m lang, darauf war ein Karton mit ca 2,5m Höhe, in dem die verschiedenen Bauteile in Kartons verpackt lagen. Sie sagte mir, ich müsse mir andere Paletten besorgen und darauf alles versandgerecht verpacken, auch mit anderen Kartons oder Plastiktüten. Ich denke mir, dass man bei diesem 90tägigem Rückgaberecht darauf abzielt, dass die Leute dann gar nicht mehr in der Lage sind, das Wasserbett zurück zu senden, besonders auch daran, dass man eine Eigenanlieferung mit Transporter panisch ablehnte.
Eine passende Palette habe ich bei unserem Media Markt aus einem Conatiner fischen dürfen. Verpacken bekomme ich auch alles hin, habe mal in einem Lager gearbeitet und nun 100 Meter Knallfolie bestellt und die Kartons sind teilweise auch mit Paketband wieder hinzubekomen. Zusätzlich habe ich noch Palettenfolie bestellt und einen Tacker, um sogar den großen Umkarton wieder festtackern und ggf. zusammenkleben zu können. Alles zusammen fast 70 Euro. Es sind mir also zusätzliche Kosten entstanden.
Muss ich es akzeptieren, dass sie Sachen auf Palette für eine Spedition hergerichtet werden müssen, wenn ich es auch selbst mit Transporter anliefern könnte? Das würde mir die Sache erleichtern, auch wenn es für mich so 50 Euro teurer werden würde.
Ich möchte erst einmal den Großteil meines Geldes erstattet haben und dann ggf im Nachhinein, notfalls auch mit Anwalt, den Rest zurück fordern. Aber erst einmal möchte ich die Chemiebombe aus meiner Wohnung haben. Ich habe heute noch gelesen, dass bei Spanplatten oft krebseregendes Formaldehyd verwendet wird.
Mir schwebt auch der grundsätzliche Gang zur Verbraucherzentrale vor.
Hallo Michael,
da würde ich Ihnen tatsächlich raten, sich direkt anwaltlichen Rat einzuholen. Inwiefern die Kosten für die Rücksendung etc. erstattet werden müssen, wenn es eine Geld-zurück-Garantie gibt und was die befasst, kann ich nicht einschätzen. Ich schätze aber, dass die Verbraucherzentrale vielleicht für den Anfang sogar der beste Ansprechpartner wäre, hier man man Ihnen bestimmt auch einen Anwalt vermitteln, der sich mit solchen Fällen auskennt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei!
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo,
wir haben einen Rasenmäher bestellt. Dieser wurde geliefert und per Paypal bereits bezahlt. Der Mäher ist verzogen und hat vorne eine große Delle. Wir wollen den Mäher nun zurücksenden. Nun meint der Verkäufer wir hätte die Rücksendekosten selber zu tragen. Ist das wirklich richtig? Da wir mindestens hierfür 50€ bezahlen müssen aufgrund des Gewichts und Größe der Verpackung.
Hallo Nicole,
bei mangelhafter Ware muss der Händler die Transportkosten übernehmen. Ob dann eine Reparatur oder ein Austausch stattfindet, ist ihm überlassen. Möglich ist es, dass Sie die Kosten zunächst vorstrecken, aber auch das sollte bei der Höhe unüblich sein.
Geregelt ist das in § 439 BGB Absatz 2: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Ich habe bei ebay ein gebrauchtes Gerät gekauft. Bei der Ankunft hat sich herausgestellt dass es in weitaus schlechterem Zustand war als vom Verkäufer beschrieben, völlig unbrauchbar. Ich habe den Verkäufer darauf hingewiesen, aber da dieser uneinsichtig war musste ich ebay einschalten und habe von ebay das Geld komplett zurückerstattet bekommen. Daraufhin hat der Verkäufer sich entschuldigt und um Rücksendung des Geräts gebeten und mir hierzu eine Frist bis zum Monatsende gesetzt. Ich habe die Rücksendung akzeptiert aber ihn darauf hingewiesen dass ich es erst zurücksende nachdem er mir die Versandkosten überwiesen hat. Er hat zwar eingewilligt dies zu tun, aber bis heute warte ich noch auf die Überweisung und meine Nachfragen ignoriert er einfach. Ich habe das Gefühl er spekuliert auf den Ablauf der Frist um mich dann zum Kauf des Schrottgeräts zwingen zu können. Wie sieht es rechtlich aus, wenn ich es nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist zurücksende weil er mir die Versandkosten nicht überweist? Wie wäre es wenn er mir die Versandkosten sagen wir mal, erst am Tag des Ablaufs der Frist oder einen Tag vorher überweist und ich es nicht mehr rechtzeitig schaffe es ihm zu schicken? Gibt es da irgendwelche dreckigen Tricks die er gerade versucht oder bin ich auf der sicheren Seite? Und was ist wenn er mir die Versandkosten gar nicht erstattet bis zum Ablauf der Frist. Darf ich das Teil dann entsorgen?
Hallo Akeem,
ich glaube nicht, dass der Verkäufer eine Frist setzen kann, um Sie dann zum Kauf zu „zwingen“. Schließlich sind Sie willens, das Gerät zurückzuschicken. Es geht hier also nicht mehr um eine Rückgängigmachung des Kaufes, sondern nur noch um die Modalitäten der Rückgabe, wenn ich das richtig verstehe?
Sie können dem Verkäufer auch anbieten, die Sendung auf seine Kosten bei Ihnen abholen zu lassen. Bei den meisten Versanddienstleistern kann man problemlos Abholaufträge erteilen. So würden dann DHL, DPD oder Hermes das (bitte sorgfältig) verpackte Gerät bei Ihnen abholen.
Sie können die Rücksendung natürlich auf eigene Kosten vornehmen und dann erstatten lassen. Dafür haben Sie ja die Zusage des Verkäufers. Sollte er die Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die Sie dann setzen, begleichen, können Sie hier Ihrerseits rechtliche Schritte einleiten.
Bitte besprechen Sie mögliche Schritte aber noch einmal mit einem Fachspezialisten, beispielsweise einem Anwalt.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo ich hab eine Frage,
wir haben Nachttische bestellt bei einem Herrsteller der 180km von uns entfernt ist. Diese haben wir abgeholt und nach dem wir Zuhause ankamen, bemerkten wir das ein Nachttisch beschäfigt war. Wir haben dies Reklamiert und jetzt meint der Hersteller wir sollen dies wieder abholen kommen. Da hab ich mich auf §439 bezogen und auf Nacherfüllung mit sonstigem Aufwand wie z.b. die Transportkosten für die Nachttische. Jedoch meinte dieser dann Sie haben Nachbesserungsrecht und müssen die Transportkosten nicht übernehmen.
Stimmt das ? Muss ich jetzt doch die Nachttische wieder holen?
Hallo Carolin,
ich verstehe nicht ganz: Sie haben den beschädigten Nachttisch reklamiert und diesen selbst zurückgebracht? Oder ist der noch bei Ihnen? Oder halt die Firma ihn abgeholt?
Beim Nachbesserungsrecht geht es immer auch um die Verhältnismäßigkeit. Ich tippe darauf, dass es nicht unverhältnismäßig ist, dass der Verkäufer die Nachttische versenden bzw. liefern muss – außer, er liefert generell nicht oder mit der Lieferung sind zu große Risiken verbunden.
Soweit ich es einschätzen kann, handelt es sich bei Transportkosten im Rahmen einer Nachbesserung aber tatsächlich um Nebenkosten im Sinne des §439 Absatz 2 BGB. Ich würde also vorschlagen, dass Sie den Verkäufer erneut anmahnen, die Nachttische zu liefern.
Freundliche Grüße,
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo,
ich habe eine Frage. Der Verkäufer einer Plattform bietet eine kostenlose Sendung von Ware ab einen Bestellwert von 50€ an. Nun habe ich Ware im Wert von über 50€ bestellt. Leider geht ein Teil dieser Bestellung wieder zurück an den Verkäufer. Bei Rückerstattung wurden mir dann doch Versandkosten berechnet, weil der Warenwert von 50€ unterschritten wurde. Ist das überhaupt zulässig? nachträglich Versandkosten zu berechnen?
Hallo Rocco,
ich gehe davon aus, dass die Gültigkeit dieser Klausel davon abhängt, ob Sie vorher auf die Auswirkungen einer Rücksendung aufmerksam gemacht worden sind, beispielsweise in den AGB.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Frage: Ich habe eine Hose im Internet bestellt. Diese zieht komplett anders aus von der Farbgebung und ist auch zu klein.
Eine Rücksendung soll nun nach China erfolgen, so dass nahezu der Preis der Hose im Porto ausgegeben wird. Ist das rechtens?
Hallo Dr. Bornemann,
je nachdem, auf welcher Plattform Sie bestellt haben, kann das durchaus rechtens sein. Firmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, können zwar nach Deutschland versenden, müssen sich aber nicht den deutschen Gesetzen beugen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Bitte um Zusendung eins Reture Scheins für [Persönliche Daten entfernt, Bezahlen.net]
Hallo Bernhard,
bitte melden Sie sich beim Shop, in dem Sie bestellt haben, um einen Retourenschein zu erhalten.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net