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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Versandrisiko: Wer haftet bei Transportschaden?

Versandrisiko: Ware beim Versand beschädigt - Wer haftet bei Transportschaden?

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Besonders viele Kaufverträge werden heute aus der Ferne geschlossen. Ob Bestellungen im Online-Versandhaus oder Verkäufe zwischen Privatpersonen über eBay – fast immer machen sich Waren hier per Post auf die Reise zum neuen Besitzer. Doch was passiert, wenn ein Paket einmal verloren geht oder Waren beschädigt ankommen?

Wir erklären, wer beim Versendungskauf für Transportschäden oder Verlust haftet und worauf Käufer und Verkäufer achten sollten.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Wer ist für den Versand verantwortlich?
    • 1.1 Übergabe an Paketservice (DHL, DPD, Hermes, GLS usw.)
  • 2 Andere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
  • 3 Übertragung des Transportrisikos auf den Käufer?
  • 4 Welche Rechte haben Verbraucher bei Transportschäden?
  • 5 Wer trägt weitere Transportkosten?
  • 6 Wann müssen Transportschäden gemeldet werden?

Wer ist für den Versand verantwortlich?

Wer ist verantwortlich?Auch dann, wenn Verträge aus der Ferne geschlossen werden und bestellte Waren den Käufer per Post erreichen, liegt ein regulärer Kaufvertrag vor. Dass sich Käufer und Verkäufer hierbei nicht persönlich – wie etwa im Einzelhandel – gegenüberstehen, ändert daran nichts.

Entsprechend ergeben sich die gesetzlichen Regeln, die auf den Versendungskauf anwendbar sind, auch aus dem auf alle Kaufverträge anwendbaren Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB.

Aus diesen gesetzlichen Regelungen gehen die Hauptpflichten von Käufer und Verkäufer hervor, die für alle Kaufverträge gelten sollen – ganz gleich unter welchen Umständen sie geschlossen werden.

§ 433 BGB bestimmt, dass immer dann, wenn ein Kaufvertrag geschlossen wird:

  • … der Verkäufer verpflichtet sein soll, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
  • … der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Außerdem legt § 446 BGB fest, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, Zerstörung oder sonstiger Beschädigung der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer übergehen soll.

Das bedeutet: Hat der Verkäufer die Kaufsache erst einmal an den Käufer übergeben, kann dieser ihn nicht mehr dafür verantwortlich machen, falls die Kaufsache beschädigt wird oder verloren geht.

Übergabe an Paketservice (DHL, DPD, Hermes, GLS usw.)

Problematisch ist jedoch, dass beim Versendungskauf keine direkte Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer stattfindet. Stattdessen wird die Ware einem Dritten (dem Paketservice) übergeben und erreicht den Käufer erst einige Zeit später.

§ 447 BGB bestimmt darum für Fälle des Versendungskaufs, wer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware auf dem Transportweg tragen soll.

Hiernach gilt: Wird die verkaufte Sache durch den Verkäufer und auf Verlangen des Käufers an einem anderen als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung schon auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder der zur Versendung bestimmten Person übergeben wird. Erfüllungsort ist hierbei gemäß § 269 BGB prinzipiell der Wohnsitz oder der Gewerbebetrieb des Verkäufers.

Für Käufer bedeutet das:

Wird ein Kaufvertrag geschlossen, ist die Ware gemäß § 269 BGB prinzipiell am Wohnsitz oder im Geschäft des Verkäufers abzuholen. Soll die Ware jedoch versendet werden, ist der Verkäufer ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Ware an den Paketservice übergeben hat, nicht mehr für Verschlechterungen der Kaufsache verantwortlich. Die Übergabe an das Transportunternehmen steht hier also der Übergabe an den Käufer selbst gleich.

Hieraus ergibt sich:

Beim Versendungskauf muss der Käufer eine mangelfreie Sache lediglich an das Speditionsunternehmen übergeben, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Geht die Ware auf dem Transportwege verloren oder wird sie beschädigt, fällt das nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers – im Streitfalle müsste er allenfalls beweisen, die Ware an den Transportunternehmer übergeben zu haben.

Andere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

Andere Regelung bei Vertrag zwischen Verbrauchern und UnternehmernZu beachten ist jedoch, dass die Regelung, nach welcher der Käufer stets das Versandrisiko tragen soll, nicht auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar ist. Für Bestellung im Online-Shop oder bei Versandhauslieferungen kommen andere Regelungen zum tragen.

Versendet ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher, kehrt § 474 BGB die Regelungen zum Transportrisiko um und bestimmt, dass das Versandrisiko nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer selbst einen Dritten ausgewählt und ihn mit dem Paketversand beauftragt hat.

Dieser Fall dürfte in der Geschäftspraxis jedoch fast nie vorkommen. Schließlich wird das Transportunternehmen fast immer vom Händler beauftragt und auch ausgewählt. Entsprechend trägt bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher der Unternehmer das Versandrisiko.

Übertragung des Transportrisikos auf den Käufer?

Da der Unternehmer beim Versand verkaufter Waren an einen Verbraucher das Transportrisiko alleine tragen muss, wird oft versucht, diese gesetzliche Regelung zu umgehen.

Oft enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern darum Klauseln, die das Transportrisiko auf den Käufer übertragen sollen. Solche Klauseln können beispielsweise in der Formulierung „Der Käufer hat das Transportrisiko allein zu tragen.“ zu sehen sein.

Allerdings bestimmt § 475 Abs. 1 BGB, dass solche Versuche, das Transportrisiko auf den Verbraucher zu übertragen, rechtlich unzulässig und damit nicht wirksam sind!

Welche Rechte haben Verbraucher bei Transportschäden?

Vertrag und KaufvertragNach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht die Übergabe der bestellten Ware an einen Transportunternehmer prinzipiell der Übergabe an den Besteller gleich. Versendet jedoch ein Unternehmen Waren an einen Verbraucher, geht die bestellte Ware erst dann in den Gefahrenbereich des Verbrauchers über, wenn sie ihm vom Transporteur übergeben wird.

Gesetzlich steht die Übergabe durch den Transporteur hier der Übergabe durch den Verkäufer gleich – und gemäß § 433 BGB muss die bestellte Ware genau zu diesem Zeitpunkt frei von Mängeln sein.

Weist die bestellte Ware jedoch transportbedingte Beschädigungen auf, hat der Verkäufer auch keine mangelfreie Ware geliefert – in diesem Falle kann der Verbraucher die Lieferung einer neuen oder die Reparatur der beschädigten Kaufsache fordern.

Geht die Sendung hingegen auf dem Transportweg verloren, kommt das einer Nichtlieferung des Unternehmers gleich und wird so behandelt, als hätte dieser gar keinen Lieferversuch unternommen. Entsprechend kann der Käufer hier nach wie vor eine (erneute) Lieferung der Kaufsache fordern.

Zudem kann der Verbraucher sich gegenüber dem Verkäufer außerdem auch auf sein Widerrufsrecht gemäß § 312g, 355 BGB berufen.

Ob sich der Verbraucher für die Ausübung seines Widerrufs- oder seiner Mängelgewährleistungsrechte entscheidet, hängt davon ab, was er erreichen möchte:

  • Übt er sein Widerrufsrecht aus, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis zurückzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurückgewährt – der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht.
  • Nimmt er hingegen die Mängelgewährleistungsrechte in Anspruch, kann nur die Neulieferung oder die Beseitigung des Mangels gefordert werden.

Zu beachten ist allerdings: Der Widerruf muss ausdrücklich innerhalb von 14 Tagen ab Warenerhalt erklärt werden. Auf die Mängelgewährleistungsansprüche kann sich der Käufer hingegen für ganze 2 Jahre berufen.

Wer trägt weitere Transportkosten?

Macht der Besteller aufgrund des Transportschadens seine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend, muss der Unternehmer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen – das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB und umfasst auch zusätzliche Transportkosten.

Möchte sich der Verbraucher hingegen komplett vom Vertrag lösen und übt sein Widerrufsrecht aus, muss er die Rücksendekosten gemäß § 357 Abs. 6 BGB selbst übernehmen.

Wann müssen Transportschäden gemeldet werden?

Prinzipiell sieht das Gesetz keine unverzügliche Anzeigepflicht für Transportschäden vor. Entsprechend ist der Kunde nicht verpflichtet, die gelieferte Ware sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Schäden zu prüfen.

Darum gilt: Prinzipiell hat der Verbraucher gemäß § 438 Abs. 1 BGB zwei Jahre Zeit, um sich auf seine Gewährleistungsrechte zu berufen.

6-Monatsfrist beachten!

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der beschädigten Ware muss der Verbraucher nicht beweisen, dass die gelieferte Sache bereits mangelhaft bei ihm eingetroffen ist. Vielmehr wird das gemäß § 476 BGB vermutet. Nach dieser Zeit muss der Käufer jedoch selbst belegen, dass er die Ware bereits beschädigt erhalten hat.


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