Besonders viele Kaufverträge werden heute aus der Ferne geschlossen. Ob Bestellungen im Online-Versandhaus oder Verkäufe zwischen Privatpersonen über eBay – fast immer machen sich Waren hier per Post auf die Reise zum neuen Besitzer. Doch was passiert, wenn ein Paket einmal verloren geht oder Waren beschädigt ankommen?
Wir erklären, wer beim Versendungskauf für Transportschäden oder Verlust haftet und worauf Käufer und Verkäufer achten sollten.
Wer ist für den Versand verantwortlich?
Auch dann, wenn Verträge aus der Ferne geschlossen werden und bestellte Waren den Käufer per Post erreichen, liegt ein regulärer Kaufvertrag vor. Dass sich Käufer und Verkäufer hierbei nicht persönlich – wie etwa im Einzelhandel – gegenüberstehen, ändert daran nichts.
Entsprechend ergeben sich die gesetzlichen Regeln, die auf den Versendungskauf anwendbar sind, auch aus dem auf alle Kaufverträge anwendbaren Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen gehen die Hauptpflichten von Käufer und Verkäufer hervor, die für alle Kaufverträge gelten sollen – ganz gleich unter welchen Umständen sie geschlossen werden.
- … der Verkäufer verpflichtet sein soll, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
- … der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
Außerdem legt § 446 BGB fest, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, Zerstörung oder sonstiger Beschädigung der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer übergehen soll.
Das bedeutet: Hat der Verkäufer die Kaufsache erst einmal an den Käufer übergeben, kann dieser ihn nicht mehr dafür verantwortlich machen, falls die Kaufsache beschädigt wird oder verloren geht.
Übergabe an Paketservice (DHL, DPD, Hermes, GLS usw.)
Problematisch ist jedoch, dass beim Versendungskauf keine direkte Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer stattfindet. Stattdessen wird die Ware einem Dritten (dem Paketservice) übergeben und erreicht den Käufer erst einige Zeit später.
§ 447 BGB bestimmt darum für Fälle des Versendungskaufs, wer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware auf dem Transportweg tragen soll.
Hiernach gilt: Wird die verkaufte Sache durch den Verkäufer und auf Verlangen des Käufers an einem anderen als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung schon auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder der zur Versendung bestimmten Person übergeben wird. Erfüllungsort ist hierbei gemäß § 269 BGB prinzipiell der Wohnsitz oder der Gewerbebetrieb des Verkäufers.
Für Käufer bedeutet das:
Wird ein Kaufvertrag geschlossen, ist die Ware gemäß § 269 BGB prinzipiell am Wohnsitz oder im Geschäft des Verkäufers abzuholen. Soll die Ware jedoch versendet werden, ist der Verkäufer ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Ware an den Paketservice übergeben hat, nicht mehr für Verschlechterungen der Kaufsache verantwortlich. Die Übergabe an das Transportunternehmen steht hier also der Übergabe an den Käufer selbst gleich.
Hieraus ergibt sich:
Beim Versendungskauf muss der Käufer eine mangelfreie Sache lediglich an das Speditionsunternehmen übergeben, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Geht die Ware auf dem Transportwege verloren oder wird sie beschädigt, fällt das nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers – im Streitfalle müsste er allenfalls beweisen, die Ware an den Transportunternehmer übergeben zu haben.
Andere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung, nach welcher der Käufer stets das Versandrisiko tragen soll, nicht auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar ist. Für Bestellung im Online-Shop oder bei Versandhauslieferungen kommen andere Regelungen zum tragen.
Versendet ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher, kehrt § 474 BGB die Regelungen zum Transportrisiko um und bestimmt, dass das Versandrisiko nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer selbst einen Dritten ausgewählt und ihn mit dem Paketversand beauftragt hat.
Dieser Fall dürfte in der Geschäftspraxis jedoch fast nie vorkommen. Schließlich wird das Transportunternehmen fast immer vom Händler beauftragt und auch ausgewählt. Entsprechend trägt bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher der Unternehmer das Versandrisiko.
Übertragung des Transportrisikos auf den Käufer?
Da der Unternehmer beim Versand verkaufter Waren an einen Verbraucher das Transportrisiko alleine tragen muss, wird oft versucht, diese gesetzliche Regelung zu umgehen.
Oft enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern darum Klauseln, die das Transportrisiko auf den Käufer übertragen sollen. Solche Klauseln können beispielsweise in der Formulierung „Der Käufer hat das Transportrisiko allein zu tragen.“ zu sehen sein.
Allerdings bestimmt § 475 Abs. 1 BGB, dass solche Versuche, das Transportrisiko auf den Verbraucher zu übertragen, rechtlich unzulässig und damit nicht wirksam sind!
Welche Rechte haben Verbraucher bei Transportschäden?
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht die Übergabe der bestellten Ware an einen Transportunternehmer prinzipiell der Übergabe an den Besteller gleich. Versendet jedoch ein Unternehmen Waren an einen Verbraucher, geht die bestellte Ware erst dann in den Gefahrenbereich des Verbrauchers über, wenn sie ihm vom Transporteur übergeben wird.
Gesetzlich steht die Übergabe durch den Transporteur hier der Übergabe durch den Verkäufer gleich – und gemäß § 433 BGB muss die bestellte Ware genau zu diesem Zeitpunkt frei von Mängeln sein.
Weist die bestellte Ware jedoch transportbedingte Beschädigungen auf, hat der Verkäufer auch keine mangelfreie Ware geliefert – in diesem Falle kann der Verbraucher die Lieferung einer neuen oder die Reparatur der beschädigten Kaufsache fordern.
Geht die Sendung hingegen auf dem Transportweg verloren, kommt das einer Nichtlieferung des Unternehmers gleich und wird so behandelt, als hätte dieser gar keinen Lieferversuch unternommen. Entsprechend kann der Käufer hier nach wie vor eine (erneute) Lieferung der Kaufsache fordern.
Zudem kann der Verbraucher sich gegenüber dem Verkäufer außerdem auch auf sein Widerrufsrecht gemäß § 312g, 355 BGB berufen.
Ob sich der Verbraucher für die Ausübung seines Widerrufs- oder seiner Mängelgewährleistungsrechte entscheidet, hängt davon ab, was er erreichen möchte:
- Übt er sein Widerrufsrecht aus, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis zurückzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurückgewährt – der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht.
- Nimmt er hingegen die Mängelgewährleistungsrechte in Anspruch, kann nur die Neulieferung oder die Beseitigung des Mangels gefordert werden.
Zu beachten ist allerdings: Der Widerruf muss ausdrücklich innerhalb von 14 Tagen ab Warenerhalt erklärt werden. Auf die Mängelgewährleistungsansprüche kann sich der Käufer hingegen für ganze 2 Jahre berufen.
Wer trägt weitere Transportkosten?
Macht der Besteller aufgrund des Transportschadens seine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend, muss der Unternehmer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen – das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB und umfasst auch zusätzliche Transportkosten.
Möchte sich der Verbraucher hingegen komplett vom Vertrag lösen und übt sein Widerrufsrecht aus, muss er die Rücksendekosten gemäß § 357 Abs. 6 BGB selbst übernehmen.
Wann müssen Transportschäden gemeldet werden?
Prinzipiell sieht das Gesetz keine unverzügliche Anzeigepflicht für Transportschäden vor. Entsprechend ist der Kunde nicht verpflichtet, die gelieferte Ware sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Schäden zu prüfen.
Darum gilt: Prinzipiell hat der Verbraucher gemäß § 438 Abs. 1 BGB zwei Jahre Zeit, um sich auf seine Gewährleistungsrechte zu berufen.
6-Monatsfrist beachten!
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der beschädigten Ware muss der Verbraucher nicht beweisen, dass die gelieferte Sache bereits mangelhaft bei ihm eingetroffen ist. Vielmehr wird das gemäß § 476 BGB vermutet. Nach dieser Zeit muss der Käufer jedoch selbst belegen, dass er die Ware bereits beschädigt erhalten hat.
Haben über DHL unsere Koffer vom Urlaubsort nach Hause schicken lassen. Freitag Abend abgegeben sollten Mittwochs erst ausgeliefert werden.
Das Hinschicken ging allerdings von einem auf den andere Tag Donnerstag vor 15Abgegeben Freitags da.
Ich extra Zuhause geblieben nichts geschah. Dann ne E. Mail um 12 Uhr erhalten das die Koffer wegen besonderen Umständen nicht ausgeliefert werden können und erst den Donnerstag also 3.9.2020 zugestellt werden.
Unseren PaketBOTE lieferte die 2Koffer total beschädigt und schmutzig ab. Ihn viel gleich bei dem großem XXL Koffer der 269.Kostete und im Frühjahr wie der zweite Koffer m 89 Euro gekauft wurde das dieser total beschädigt war. 2 Rollen waren regelrecht aus dem Material raus gebrochen. Das hat er dann gleich notiert. Beim zweiten merkte ichs beim reinziehen das dort auch ne Rolle raus gebrochen war.
Ich mich schlau gemacht die DHL Verlangte Anfangs telefonisch von. Mir die zur Poststelle so komplett hin zubringen was ich wegen der Gehbehi derung ablehnte und da ja nur die Koffer kaputt waren konnte ich die leer zur Post bringen zur Weiterleitung zur Begutachtung und Schadensanzeige.
AM 7.9.wurde das dann registriert zur Weiterbearbeitung ich erhielt meine defekten Koffer am 8.9. Zurück mit nen kleinen roten Aufkleber das ne Beschädigung statt gefunden hat und die sich umgehend mit mir in Verbindung setzen. Da nach 10 Tagen nichts geschah hab ich mich telefonisch nach den Stand erkundigt und nen Tag vorher schriftlich nach gefragt wann sich jedem t meldet und wies weiter geht Hab dann vorsichtshalber zur Schadensregulierung meine Kontonummer mit geschickt nichts passierte keine Eingangsbestätigung oder Schadensnummer mit geteilt und am Telefon wurde nur gesagt ist in Bearbeitung. Mehrmals dort gemeldet immer gleiche Aussage bis mir beim vorletzten Gespräch gesagt wurde das ich ja ne Beschwerde einreichen kann per E Mail die er mir gab aber nichts funktionierte.
Hat einer Ahnung welche E Mail ich nutzen kann um zu erfahren wos und wann das Bearbeitet wird.
Telefonisch nutzt nichts können nur im Computer sehn das es in Bearbeitung ist.
Aber wie, hab ja keine Schadensnummer und gemeldet hat sich auch keiner obwohl ich dazu meine Telefonnummer hinterlassen mußte. Alles schriftliche geht nur an DHL Kundenservice.
Unsere Paket often ist es sehr peinlich bekomm oft Pakete und nehm als Rent er für die Nachbarn an also sehen wir uns fast täglich.
Wie lange kann die Bearbeitung dauern, wo erfahre ich den Verlauf und wies weiter geht.
Nicht mal ne Mitteilung außer bei den Sendungsstatus zum Rückversand der beschädigten Koffer hab ich bekommen.
Da stand auch nur wie auf den kleinen Aufkleber das die Koffer beschädigt wurden und die sich wegen der Bearbeitung und Regulierung mit mir in Verbindung setzen.
Bin echt sauer wie mit unseren Sachen umgegangen wird denke das bei solchen Koffern das nicht auf normalen Weg passieren kann die müssen schon irgendwo runtergefallen sein zudem waren die ja auch beschmutzt.
Ich denke ich werde mal ne Beschwerde per Fax verschicken dafür hab ich ne Nummer gefunden muß dafür aber extra wieder los zur Post und das wo ich kaum Laufen kann.
DHL hat echt nach gelassen hab schon des öfteren beschädigte und umverpackte Waren bekommen ohne es mir mit zu teilen warum der Versand solang dauert.
Schildert mal eure Erfahrungen und ob ihr die Entschädigung erhalten habt
Danke mit Freundlichem Gruß aus Hamburg SONJA ROß
Hallo Sonja,
vielen Dank für das Teilen Ihrer Erfahrung mit DHL.
Ich hoffe, dass Sie bald Rückmeldung erhalten und Ihr Fall dann zufriedenstellend geklärt werden kann.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Verkauf von Privat zu Privat:
Die Möglichkeit unzureichender Verpackung durch den Versender wird im Artikel überhaupt nicht behandelt. Leider ist dies in der Praxis der häufigste Fall. Und darauf hat der Käufer (Empfänger) nun wirklich keinen Einfluss. Bleibt er trotzdem auf dem Schaden sitzen?
Beste Grüße
Dr.Andreas
Hallo Andreas,
es gibt Gerichtsurteile, in denen dem Käufer bei unzureichender Verpackung recht gegeben wurde.
Vielen Dank für die Anregung, um diese Fälle in den Artikel aufnehmen zu können.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.