Wer eine Ratenzahlung abschließt, beispielsweise zum Kauf einer Ware oder für die Rückzahlung eines Kredits, der muss sicherstellen, dass er die vereinbarten Raten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen kann. Ist das nicht der Fall, kommt man in Verzug. Der Kreditgeber kann dann Verzugszinsen fordern. Was es dabei zu beachten gibt und wie sich die Verzugszinsen berechnen, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Verzugszinsen können erhoben werden, wenn der Schuldner sich mit einer Zahlung in Verzug befindet.
- Die Verzugszinsen stellen einen Ausgleich für die verspätete Zahlung dar.
- Die Verzugszinsen dürfen maximal 5 % über dem Basiszins liegen.
Was sind Verzugszinsen und wann können sie erhoben werden?
Wer eine berechtigte und nicht bestrittene Forderung nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin begleicht, der gerät nach §286 BGB in Verzug.
Damit der Zahlungsverzug tatsächlich eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Schuldner muss schriftlich in Verzug gesetzt werden, beispielsweise durch eine Mahnung, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder die Erhebung einer Klage.
ODER - Der vereinbarte Fälligkeitstermin ist überschritten.
ODER - 30 Tage nach Fälligkeit der Zahlung gerät der Schuldner automatisch in Verzug.
Irrtum hinsichtlich „gesetzlicher Zahlungsfrist“
Aufgrund der letztgenannten Voraussetzung werden oft auch 30 Tage als “gesetzliche Zahlungsfrist” angenommen. Eine konkrete Rechtsgrundlage dafür gibt es allerdings nicht. Unternehmen können auf ihren Rechnungen auch andere, z. B. kürzere, Zahlungsfristen festlegen. Sind diese überschritten befindet sich der Schuldner auch in Verzug.
Darüber hinaus gibt es weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Zahlungsverzug eintritt.
- Fälligkeit der Zahlung
- Forderung muss berechtigt sein
- Entsprechende Lieferung oder Leistung muss erbracht worden sein
- Forderung darf nicht verjährt sein
- Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur Zahlung gegeben werden
Wie berechnen sich Verzugszinsen?
Die Berechnung der Verzugszinsen beginnt mit dem Tag, an dem die Frist zur Zahlung der Forderung überschritten wird. Die Verzugszinsen können bis zu dem Tag berechnet werden, an dem die fällige Forderung ausgeglichen wird. Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen sind die Regelungen im BGB in § 288.
Dort heißt es sinngemäß:
- Bei Geschäften mit Verbrauchern darf der Zinssatz für Verzugszinsen bis zu 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.
- Bei Geschäften unter Unternehmen darf der Zinssatz für Verzugszinsen bis zu 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.
Der Basiszins beträgt aktuell -0,88 %. Die Verzugszinsen für eine Ratenzahlung bei Verbrauchergeschäften dürfen also maximal 4,12 % p.a. betragen.
Beispiel für die Erhebung der Verzugszinsen
Ein Privatkunde bestellt bei einem Versandhändler eine neue Waschmaschine für einen Preis von 500 Euro. Am 10.01.2021 wurde die Ware geliefert. Die beiliegende Rechnung weist eine Zahlungsfrist von 14 Tagen aus. Die Rechnung muss also bis spätestens 25.02.2021 bezahlt werden. Der Kunde begleicht die Rechnung allerdings zu spät, sodass die Zahlung erst am 25.03.2021 auf dem Konto des Händlers eingeht. Die Verzugszinsen können also für den Zeitraum vom 26.02.2021 bis zum 24.03.2021, also für insgesamt 27 Tage berechnet werden.
Berechnet werden sie wie folgt: (500 Euro * 4,12 / 365 Tage) * 27 Tage = 1,52 €
Die vom Kunden zu zahlenden Verzugszinsen belaufen sich also auf 1,52 €.
Bei einer Ratenzahlung kann der Käufer für jede einzelne Rate in Verzug geraten. Neben der Berechnung von Verzugszinsen können auch Mahngebühren anfallen oder – wenn der Schuldner mit mehreren Raten in Verzug ist – der Ratenkaufvertrag vom Gläubiger gekündigt werden. Im schlimmsten Fall muss die komplette Kaufsumme dann auf einmal bezahlt werden.
Fazit
Wer eine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten oder festgelegten Zeit begleicht, gerät in Zahlungsverzug. Dafür darf der Gläubiger Verzugszinsen in Rechnung stellen. Wie hoch diese sind, ist gesetzlich festgelegt.