Unter den Incoterms wird eine Auflistung von Vertragsklauseln verstanden, die im internationalen Warenhandel zur Auslegung von Verträgen herangezogen wird. Was der Incoterm „DDU“ dabei zu bedeuten hat und zu welchen Konditionen mit DDU deklarierte Waren verkauft werden, zeigt Ihnen dieser Artikel.
Incoterms: Internationale Vertragsklauseln
Die Incoterms wurden in ihrer ersten Fassung bereits 1936 von der Internationalen Handelskammer, der ICC, zusammengestellt. Seither wurden die Standard-Vertragsklausen regelmäßig überarbeitet und können darum nach wie vor als Bestandteile internationaler Verträge angewendet werden. Heute wie damals bilden die Incoterms dabei ab, wie der internationale Handel bestimmte Vertragsaspekte üblicherweise handhabt. Dennoch sind die Incoterms aber keine Internationalen Gesetze und müssen darum von den vertragsschließenden Parteien ausdrücklich als Bestandteil eines Vertrags benannt werden.
Was bedeutet DDU?
Damit bei dieser Aufnahme einer Incoterm-Regelung in einen zukünftigen Vertrag keine Missverständnissen auftreten, sind alle Incoterm-Regelungen mit englischsprachigen, aus nur drei Buchstaben bestehenden Abkürzungen benannt – hier DDU. Die Abkürzung DDU steht dabei für „Delivered Duty Unpaid“ und kann mit „frei unverzollt“ übersetzt werden.
Der DDU-Incoterm wurde heute weitestgehend durch die DAP– und DAT-Regelungen ersetzt, kann aber auch weiterhin angewendet werden. Die Regelung besagt dabei, dass es dem Verkäufer obliegt, dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen.
Das Entladen der Ware fällt dabei in den Verantwortungsbereich des Käufers. Zwar hat der Verkäufer sämtliche Kosten und Gefahren bis zum Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu tragen. Allerdings ist er von der Übernahme sämtlicher Zollgebühren für die Wareneinfuhr befreit. Die Erledigung sämtlicher Zollformalitäten und die Bezahlung von Zöllen, Steuern sowie anderen Abgaben obliegen darum dem Käufer.
DDU Incoterm – Pflichten des Verkäufers
- Warenlieferung inklusive erforderlicher Dokumente
- Verpackung der Ware
- NachWarentransport zum benannten Orteil3
- Bereithalten der Ware zum Entladen
DDU Incoterm – Pflichten des Käufers
- Zahlung der Ware
- Übernahme von Wareneingangskosten, Entladekosten und sämtlicher Zollkosten
- Weitertransport der Ware im Bestimmungsland
- Entladen der Ware und Gefahrentragung ab Lieferung