Neben der Ratenzahlung erfreut sich auch der Rechnungskauf insbesondere im Onlinehandel großer Beliebtheit. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass beim Rechnungskauf nach Erhalt der Rechnung noch besonders viel Zeit bleibt, um den Kaufpreis zu überweisen – das nehmen viele Verbraucher zumindest an.
Wir zeigen, welche Zahlungsfristen beim Rechnungskauf wirklich gelten und welche Konsequenzen sich ergeben können, wenn Zahlungsziele verpasst werden.
Rechnungskauf: Wie viel Zeit bleibt wirklich?
Weit verbreitet ist die Annahme, dass nach dem Erhalt einer Rechnung – beispielsweise nach einer Bestellung im Onlineshop – besonders viel Zeit bleiben würde, um den Kaufpreis zu bezahlen. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.
Schließlich gilt für sämtliche Kaufverträge prinzipiell das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde liegende „Zug-um-Zug-Prinzip“. Dieses ergibt sich aus § 320 BGB und besagt, dass Leistung und Gegenleistung prinzipiell gleichzeitig, also Zug um Zug, zu erfolgen haben. Generell findet dieses Prinzip auch auf den Rechnungskauf Anwendung. Allerdings steht es den Vertragsparteien dennoch frei, andere als die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfristen zu vereinbaren.
Entsprechend ist auch beim Rechnungskauf zwischen der gesetzlich vorgesehenen und einer individuell vereinbarten Zahlungsfrist zu unterscheiden.
Die gesetzlich vorgesehene Zahlungsfrist
Die gesetzlich vorgesehene Zahlungsfrist greift immer dann ein, wenn bei Vertragsschluss keine Vereinbarungen zum Zahlungsziel getroffen worden sind und auch die Rechnung des Verkäufers keinen Hinweis auf eine bestimmte, längere Frist enthält.
In diesem Fall richtet sich der Fälligkeitszeitpunkt (also der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung bezahlt werden muss) nach den Vorschriften des BGB. Dieses sieht für gegenseitige Verträge, zu denen auch Kaufverträge zu zählen sind, den sogenannten Zug-um-Zug-Grundsatz vor und legt in § 271 Abs. 1 BGB fest, dass Rechnungen prinzipiell sofort zu zahlen sind.
Schließlich hat der Verkäufer seine Leistung (Lieferung der Ware) hier bereits erbracht. Aus diesem Grunde kann er auch von seinem Vertragspartner die sofortige Rechnungsbegleichung verlangen.
Das bedeutet: Ist mit dem Verkäufer nicht ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart worden, wird die Rechnung mit Erhalt fällig und muss umgehend bezahlt werden. Gleiches gilt auch dann, wenn Rechnungszusätze wie „zahlbar sofort und ohne Abzug“ enthalten sind.
Die Vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist
Obwohl sich aus § 271 BGB ergibt, dass Rechnungen grundsätzlich sofort zu bezahlen sind, können die Vertragsparteien selbstverständlich auch ein abweichendes Zahlungsziel vereinbaren.
So ist es gerade im Onlinehandel üblich, dass dem Käufer ab Erhalt von Ware und Rechnung noch 14 oder sogar 30 Tage eingeräumt werden, um den Rechnungsbetrag zu überweisen.
Üblicherweise sind solche Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthalten und werden, sobald der Verbraucher die ABG beim Absenden der Bestellung akzeptiert, Bestandteil des geschlossenen Vertrages.
Möglich ist es jedoch auch, dass erst die Rechnung des Unternehmers einen Hinweis zur Fälligkeit enthält. Denkbar sind hier beispielsweise Zusätze wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „zahlbar bis zum …“. In beiden Fällen sollte die Rechnung natürlich bis zum vereinbarten oder angegebenen Datum bezahlt werden.
Was, wenn innerhalb der Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt?
Beim Rechnungskauf räumt der Händler seinen Kunden eine Zahlungsfrist von oft 14 oder 30 Tagen ein. Doch was passiert, wenn der Käufer trotz Fälligkeit nicht zahlt – er also nicht leistet, obwohl er hätte leisten müssen?
Tritt dieser Fall ein, können dem Rechnungsschuldner schnell Zusatzkosten entstehen. Hierbei kann es sich um Verzugszinsen, Mahnkosten oder im schlimmsten Falle sogar Rechtsanwaltskosten handeln. Voraussetzung für die Entstehung solcher Zusatzkosten ist immer der Verzug des Schuldners – dieser tritt jedoch bei der gesetzlich vorgesehenen und der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein.
Verzugseintritt ohne vereinbarte Zahlungsfrist
Ist bei Vertragsschluss keine Zahlungsfrist vereinbart worden, ist die Rechnung unverzüglich zu begleichen – sie wird sofort fällig. Für den Schuldner bedeutet das: Spätestens ein bis zwei Tage nach Erhalt der Rechnung muss eine Überweisung des Rechnungsbetrags veranlasst werden.
Zahlt der Schuldner jedoch nicht, kann er in Verzug geraten und es können ihm weitere Kosten entstehen. Zum Eintritt des Verzugs ist gemäß § 286 BGB jedoch grundsätzlich erst einmal eine Mahnung – also eine Zahlungserinnerung des Gläubigers an den Schuldner – notwendig. Erst wenn der Schuldner den offenen Rechnungsbetrag auch nach Erhalt der Mahnung nicht begleicht, befindet er sich im Schuldnerverzug – und von diesem Zeitpunkt an können ihm Verzugszinsen oder Kosten weitere Mahnungen in Rechnung gestellt werden.
Zu beachten ist allerdings:
Obwohl es zum Verzugseintritt prinzipiell erforderlich ist, dass der Schuldner auch auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, sieht das Gesetz in § 286 Abs. 3 BGB eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät der Schuldner dann „automatisch“ in Verzug, wenn er auch nach dem Erhalt einer Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt. Das gilt zwar nur dann, wenn der Gläubiger auf diese Rechtsfolge explizit hinweist, kann aber zur Folge haben, dass ohne eine weitere, ausdrückliche Mahnung Zusatzkosten anfallen. Schließlich ist der Schuldner ab Eintritt des Verzugs zum Ersatz der sich aus der Verzögerung ergebenden Schäden verpflichtet.
Verzugseintritt bei vereinbarter Zahlungsfrist
Haben Käufer und Verkäufer eine Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart, kann der Schuldner selbstverständlich auch in diesem Falle durch Nichtzahlung in Verzug geraten.
Prinzipiell ist zwar auch hier eine Mahnung des Gläubigers notwendig, um den Verzug eintreten zu lassen, das Gesetz kennt aber auch hier eine Ausnahme. Schließlich bestimmt § 286 Abs. 2 BGB, dass eine Mahnung des Gläubigers dann entbehrlich ist, wenn die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt worden ist.
Eine solche Bestimmung oder Bestimmbarkeit des Leistungszeitpunkts nach dem Kalender liegt dann vor, wenn ein konkretes Zahlungsdatum (zahlbar bis zum 1.12.) oder ein bestimmter Zahlungszeitraum (zahlbar innerhalb von 14 Tagen) vereinbart worden sind.
Ist eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder aufgrund der AGB des Verkäufers Vertragsbestanteil geworden, ist keine weitere Mahnung des Gläubigers notwendig, um den Verzug des Schuldners eintreten zu lassen.
Konkret bedeutet das:
Verstreicht der vereinbarte Zahlungstermin erfolglos, können dem Schuldner auch ohne vorherige Mahnungen Verzugszinsen oder andere aufgrund der Verzögerung entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.
Verzugseintritt bei einseitig bestimmtem Zahlungsziel
Von dem Fall des vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkts ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem der Rechnungssteller den Zahlungstermin einseitig selbst bestimmt.
Das ist etwa dann der Fall, wenn bei Vertragsschluss keine Vereinbarungen zum Zahlungszeitpunkt getroffen worden sind, der Rechnungssteller seiner Rechnung aber dennoch den Zusatz „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ hinzufügt.
Liegt ein solcher Fall vor, wird der Rechnungsbetrag zwar tatsächlich erst mit Ablauf des angegebenen Zeitraums fällig. Obwohl der Rechnungssteller dies einseitig bestimmt hat, kommt das dem Käufer entgegen – schließlich würde die Rechnung aufgrund der fehlenden Vereinbarung ansonsten sofort fällig.
Den Verzug des Schuldners gemäß § 286 Abs. 2 BGB „automatisch“ und ohne Mahnung begründen kann eine solche einseitige Bestimmung jedoch nicht – das hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.11.2007 (Az: III ZR 91/07) festgestellt.
Entsprechend kommt der Schuldner hier nicht mit Ablauf des einseitig bestimmten Zeitpunkts, sondern erst nach Nichtleistung trotz Mahnung oder gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungserhalt (sofern er auf die Rechtsfolge hingewiesen worden ist) in Verzug – und auch erst dann können Zusatzkosten entstehen.