Wer vergisst, eine fällige Ratenzahlungen zu überweisen oder sie aus anderen Gründen nicht leisten kann, muss mit kostspieligen Konsequenzen rechnen – und das obwohl vielen Schuldnern gar nicht klar ist, wann ein Zahlungsverzug bei vereinbarter Ratenzahlung überhaupt eintritt. Wir erklären darum, wann es bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zum Verzug kommt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben können und wie sich Schuldner verhalten sollten, wenn Zahlungsschwierigkeiten auftreten.
Was Zahlungsverzug bedeutet und wann er eintritt
Der Zahlungsverzug des Schuldners und die Folgen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch insbesondere in den §286 ff. geregelt. Juristisch definiert wird der Zahlungsverzug dabei als eine „schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung des Gläubigers“.
Damit ist gemeint: Zahlt der Schuldner trotz Fälligkeit einer Geldforderung und auch nach einer Zahlungserinnerung des Gläubigers nicht, so gerät er in Zahlungsverzug. Dabei ist zu beachten, dass die „Möglichkeit“ eine Geldzahlung zu leisten – zumindest im juristischen Sinne – wohl immer vorliegen wird; selbst dann, wenn sich der Schuldner die Zahlung eigentlich nicht leisten kann.
Die Fälligkeit als weitere Voraussetzung des Zahlungsverzugs meint hingegen den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Geldzahlung laut Vertrag, Vereinbarung oder nach dem Gesetz hätte leisten sollen. Verstreicht dieser vereinbarte oder gesetzlich vorgegebene Zahlungszeitpunkt, sendet der Gläubiger aus diesem Grund eine Mahnung. Nimmt der Schuldner trotz Erhalt der Mahnung keine Zahlung vor, so gerät er in Verzug.
Das bedeutet für den Schuldner zum einen: Ist er einmal in Verzug geraten, können sich hieraus weitere Kosten ergeben. Neben Verzugszinsen und Kostenersatz für weitere Mahnungen kann der Gläubiger nämlich auch Ersatz des aus der Zahlungsverzögerung entstandenen Schadens fordern.
Zum anderen bedeutet es jedoch auch: Grundsätzlich gerät der Schuldner nicht „automatisch“ in Zahlungsverzug, sobald ein vereinbarter Fälligkeitstermin verstrichen ist. Vielmehr ist gesetzlich vorgesehen, dass der Gläubiger den Schuldner zuerst einmal mahnen, ihn also an die ausstehende Zahlung erinnern muss, um den Verzug zu begründen – das nennt man auch die „verzugsbegründende Mahnung“.
Gesetzliche Ausnahme: Verzugseintritt bei Ratenzahlung
Von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung, dass der Verzug des Schuldners nicht automatisch ohne eine Mahnung eintritt, kennt das Gesetz jedoch einige Ausnahmen. Diese sind im §286 Abs. 2 BGB geregelt und umfassen insbesondere auch den Fall, dass „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ .
Und genau das ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung fast immer gegeben. Schließlich wird hier in den allermeisten Fällen vereinbart, dass die Leistung (nämlich die Zahlung einer bestimmten Geldsumme) stets zu einem bestimmten Termin (z.B. zum 15. eines jeden Monats) durch den Schuldner erbracht werden soll. Hierbei handelt es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Leistungsvereinbarung.
Entsprechend gilt die gesetzliche Ausnahme des §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die allermeisten Ratenzahlungsvereinbarungen, sodass der Schuldner hier allein durch Verstreichen des vereinbarten Zahlungstermins und ohne eine verzugsbegründende Mahnung in Zahlungsverzug geraten kann.
So können bei Ratenzahlungsvereinbarungen immer schon dann weitere Kosten anfallen und Konsequenzen drohen, wenn der Schuldner zum vereinbarten Termin keine Zahlung leistet. Der Gläubiger hingegen muss nicht aktiv werden, um den Verzugseintritt herbeizuführen.
Mögliche Konsequenzen des Zahlungsverzugs
Leistet der Schuldner eine Ratenzahlung nicht pünktlich zum vereinbarten Termin, können sich daraus unangenehme Konsequenzen ergeben. Je nach nachdem, ob es sich um die erste oder um eine wiederholte Zahlungsverzögerung handelt, sind hier der Ersatz von Mahnkosten, die Zahlung von Verzugszinsen und auch die Aufkündigung der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Gläubiger denkbar.
1. Ersatz von Mahngebühren
Leistet der Schuldner eine vereinbarte Ratenzahlung nicht, wird ihn der Gläubiger oft erst einmal an die ausstehende Zahlung erinnern, bevor er weitere Schritte einleitet. Mit anderen Worten: der säumige Schuldner erhält eine Mahnung.
Doch auch eine schriftliche Mahnung lässt beim Gläubiger Kosten, wie etwa Porto-, Papier- und die Kosten für ihre Erstellung des Schreibens entstehen. Diese Mahnkosten von etwa 2 bis 3 Euro muss der Schuldner dem Gläubiger ersetzen – entsprechend werden sie dem ausstehenden Rechnungsbetrag vom Gläubiger meist einfach hinzuaddieren.
2. Verzugszinsen
Ein weiterer Kostenpunkt, der auf den säumigen Schuldner zukommen kann, ist die Forderung des Gläubigers von Verzugszinsen. Schließlich sind Geldschulden gemäß §288 BGB während des Verzugs grundsätzlich zu verzinsen. Per Gesetz ist hierfür ein Zinssatz festgelegt, der sich aus dem von der deutschen Bundesbank zum 1. Januar bzw. zum 1. Juli eines Jahres bestimmten Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte zusammensetzt.
3. Kündigung durch den Gläubiger
Zahlt der Schuldner seine Raten nicht planmäßig, können sich hieraus noch unangenehmere Konsequenzen ergeben. Insbesondere kann eine Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Gläubiger die Folge sein. Tritt dieser Fall ein, muss der Schuldner die gesamte noch aussehende Kaufpreissumme sofort abbezahlen.
Der Gläubiger kann die Teilzahlungsvereinbarung kündigen und den gesamten Restbetrag fordern, wenn:
- der Schuldner mit mindestens 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
- der ausstehende Betrag bei einer Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung von bis zu 3 Jahren mindestens 10 Prozent beträgt oder
- bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren mindestens 5 Prozent des Gesamtbetrages ausmacht und
- der Gläubiger erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der ausstehenden Raten gesetzt und darauf hingewiesen hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangt.
4. Weitere Kosten bei Zahlungsverzug
Sofern der Gläubiger die Ratenzahlungsvereinbarung nicht kündigt, können neben Verzugszinsen und Mahnkosten jedoch noch weitere Kosten auf den säumigen Schuldner zukommen.
Insbesondere kann der Gläubiger dem Schuldner den durch den Zahlungsverzug entstanden Schaden in Rechnung stellen. Hierzu zählen auch Rechtsverfolgungskosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens verursacht werden können.
Mahngebühren und zusätzliche Kosten vermeiden
Wie schon erwähnt, kann gerade wiederholter oder länger andauernder Zahlungsverzug auch beim Ratenkauf horrende, für den Verbraucher oft schwer zu überblickende Zusatzkosten auslösen.
Darum gilt: Können Ratenzahlungen aufgrund von beruflichen oder privaten Schwierigkeiten einmal nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, sollten sich Schuldner frühzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.
Schließlich wird dieser in den allermeisten Fällen kein Interesse daran haben, unnötig großen Verwaltungsaufwand zu betreiben oder den Schuldner endlos kostenpflichtig zu mahnen – der Gläubiger möchte im Endeffekt schließlich nur sein Geld.
Oftmals kann darum bei frühzeitiger Kontaktaufnahme im Falle von Zahlungsschwierigkeiten eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Eine solche kann beispielsweise eine Reduzierung der monatlichen Raten sein, sodass diese für den Schuldner finanziell leichter zu bewältigen sind.