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ZollbefreiungsVO: Was ist das?

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Ist von Zöllen und den damit verbundenen Zahlungen die Rede, kommen schnell auch Zollbefreiungen sowie die ZollbefreiungsVO zur Sprache. Was genau die ZollbreiungsVO ist und welche Bedeutung sie hat, zeigen wir hier.

Zoll – Was ist das eigentlich?

Was ist eigentlich Zoll?

Zoll leicht erklärt

Als Zoll werden Abgaben bezeichnet, die anfallen, sobald Waren von einem Land in ein anderes und dabei über eine Zollgrenze verbracht werden. Zollabgaben können in diesem Zusammenhang anfallen, wenn Waren aus einem Land ausgeführt, in ein Land eingeführt oder durch ein Land „durchgeführt“ werden. Allgemein wird darum auch, je nachdem, wann die Zollabgabe erhoben wurde, zwischen Einfuhr- Durchfuhr- sowie Ausfuhrzöllen unterschieden. Ist im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch von „Zoll“ die Rede, ist damit zumeist der Einführzoll gemeint.

Prinzipiell haben alle Zölle die Aufgabe, dem Staat, von dem sie erhoben werden, Finanzmittel zu verschaffen, mit deren Hilfe insbesondere die heimische Wirtschaft unterstützt und damit auch gegen ausländischen Konkurrenz gestärkt werden kann.

Zollbefreiungen

Zölle werden und müssen nicht schlechthin auf alle Waren erhoben werden, die von einem Land in ein anderes verbracht werden. So ist es zum einen möglich, dass sich mehrere Staaten zu einer Zollunion zusammenschließen. Die zusammengeschlossenen Staaten bilden dann ein gemeinsames Zollgebiet, sodass auf Waren, die innerhalb der Mitgliedstaaten transportiert werden, keine Zölle anfallen.

Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich, bestimmte Waren per Gesetz von der Zollpflicht zu befreien. Auch im Rahmen des europäischen Zollrechts sind solche Zollbefreiungen vorgesehen. Sie werden in tarifliche und außertarifliche Zollbefreiungen unterteilt.

Tarifliche Zollbefreiungen

Die tarifliche Zollbefreiung hat den Zweck, bestimmte Wirtschaftszweige gezielt zu fördern, um ihre Marktposition auf internationaler Ebene zu stärken. Durch gezielte Zollbefreiungen, die sich nur auf ganz bestimmte und für eine besondere Verwendung vorgesehene Waren beziehen, wird dieser Zweck verfolgt und erfüllt.

Außertarifliche Zollbefreiungen

ZollbefreiungsVO regelt außertarifliche Zollbefreiungen innerhalb der EU

ZollbefreiungsVO regelt außertarifliche Zollbefreiungen innerhalb der EU

Außertarifliche Zollbefreiungen dienen nicht primär der Förderung bestimmter Wirtschaftszweige. Stattdessen können diese Zollbefreiungen für viele verschiedene Waren gelten. Ihre Gewährung richtet sich dabei nach dem Verwendungszweck der Waren – also danach, warum die Ware von einem Land in ein anders verbracht wird.

Selbstverständlich sind außertarifliche Zollbefreiungen dabei aber kein Gewohnheitsrecht. Vielmehr müssen sie in Gesetzesvorschriften oder im Rahmen der Richtlinien einer Zollunion verbindlich niedergeschrieben worden sein.

Innerhalb der Europäischen Union sind solche außertariflichen Zollbefreiungen, die für Waren gelten, die zu einem bestimmten Zweck ein- oder ausgeführt werden, im Rahmen der ZollbefreiungsVO niedergeschrieben worden.

Bestimmungen der ZollbefreiungsVO

Die ZollbefreiungsVO legt dabei fest, dass Waren, die zu einem in der Verordnung genannten Zweck aus der EU aus- bzw. in die EU eingeführt werden, nicht zollpflichtig sind.

Zu diesen zollbefreiten Waren gehören gemäß der Verordnung unter anderem:

  • Übersiedlungsgut (Umzugsgut)
  • Geerbte Waren
  • Warenproben mit geringem Wert
  • Gegenstände wissenschaftlichen Charakters
  • Persönliches Reisegepäck Reisender
  • Warensendungen mit geringem Wert

Zu beachten ist jedoch: Auch die durch die ZollbefreiungsVO zollbefreiten Waren müssen nicht zwangsläufig von der Verbrauch- oder Einfuhrumsatzsteuer befreit sein!

Zusammenfassung

Die ZollbefreiungsVO ist eine Verordnung innerhalb der EU zum Umgang mit Waren, die keinem bestimmten Wirtschaftszweig, sondern einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen sind. Die Verordnung regelt dabei Zollbefreiungen, betrifft allerdings nur die Zölle und keine weiteren möglichen Einfuhrgebühren wie Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchssteuern.


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