Ein Shopping-Trip in die USA oder eine Städtereise nach Italien – in jedem Fall müssen auch deutsche Reisende einige zollrechtliche Ein- und Ausfuhrbestimmungen beachten. Um keine bösen Überraschungen zu erleben und zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten sich Urlauber mit diesen Vorschriften bereits vor Reiseantritt vertraut machen.
Generell gilt dabei: Zwar sind bei der Ausreise aus Deutschland nur sehr wenige Einschränkungen oder Anzeigepflichten beim Transport von Waren zu beachten und Kontrollen nur in Einzelfällen zu erwarten, bei der Rückreise nach Deutschland müssen jedoch die geltenden Einfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland genau beachtet werden. Ansonsten können schnell zusätzliche Zollgebühren für Urlaubsmitbringsel anfallen. Darüber hinaus ist die Mitnahme bestimmter Güter nach Deutschland sogar verboten.
Welche Mengengrenzen beim Warentransport zu beachten sind und welche Gütern gar nicht mit nach Deutschland gebracht werden dürfen, zeigen wir darum hier.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen bei Reisen innerhalb der EU
Bei Reisen innerhalb der EU gelten besondere Regeln. Schließlich erlaubt es das Recht auf Freizügigkeit allen Bürgern der Europäischen Union, sich frei zwischen den Mitgliedstaaten zu bewegen und genauso behandelt zu werden wie Bürgerinnen und Bürger des bereisten Mitgliedstaats.
Prinzipiell dürfen EU-Reisende dabei auch Waren, die für private Zwecke bestimmt sind, nach Belieben mit sich führen. Nur für sehr wenige Güter sind besondere Einschränkungen bei der Aus- und (Wieder-)Einreise aus und nach Deutschland zu beachten.
Roter oder grüner Ausgang?
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union dürfen Güter des persönlichen Bedarfs prinzipiell nach Belieben mit in das Zielland genommen werden. Grenzkontrollen kommen dabei nur sporadisch vor.
Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn die mitgeführten Waren allein zum Zwecke der privaten Nutzung transportiert werden. Um keine Unklarheiten darüber aufkommen zu lassen, unter welchen Umständen ein Transport zu privaten Zwecken anzunehmen ist, sind für besonders beliebte Ein- und Ausfuhrgüter spezielle Richtmengen festgelegt worden. Wer die betreffenden Güter nur innerhalb dieser unten aufgeführten Mengengrenzen mitführt, kann bei der Einreise in sein Urlaubsland und auch bei der Rückreise nach Deutschland darum den grünen Ausgang am Flughaben benutzen.
Werden die Richtmengen jedoch überschritten oder bestimmte Güter mitgeführt, für die Sondervorschriften sowie Erlaubnis- oder Anmeldeerfordernisse bestehen, ist der rote Ausgang am Flughaben zu benutzen.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel und Pflanzen
Lebensmittel und Pflanzen dürfen zu privaten Zwecken innerhalb der EU frei transportiert werden. Besondere Vorschriften gelten allein für Kaffee und kaffeehaltige Erzeugnisse. Diese gelten als Genussmittel und es dürfen hiervon nur 10kg zollfrei mitgeführt werden.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
Reisende ab 17 Jahren dürfen Tabakwaren und Alkohol aus Deutschland aus- und aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland einführen. Zollfrei dürfen dabei folgende Alkohol- und Tabakmengen transportiert werden:
- 800 Zigaretten oder
- 400 Zigarillos oder
- 200 Zigarren oder
- 1 Kilogramm Rauchtabak
- 10 Liter Spirituosen (z.B. Rum, Whisky oder Wodka) oder
- 10 Liter süße alkoholhaltige Getränke (Alkopops) oder
- 20 Liter alkoholische Zwischenerzeugnisse (z.B. Portwein, Sherry oder Marsala) oder
- 60 Liter Schaumwein oder
- 110 Liter Bier
Auch eine anteilige Zusammenstellung der oben aufgeführten Produkte ist möglich.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Geld / Devisen
Um Korruption, Steuerhinterziehung und anderen kriminellen Handlungen vorzubeugen, gelten bei der Ein- und Ausfuhr von Bargeld spezielle Vorschriften.
Mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B. Sparbriefe, Aktien oder Schecks), deren Gesamtwert bei 10.000 Euro oder mehr liegt, müssen bei der Einreise nach Deutschland sowie bei Ausreise aus Deutschland auf Befragen der Zollbeamten mündlich angezeigt werden.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
Für Arzneimittel gelten bei allen Reisen (innerhalb und außerhalb der EU) restriktive Sondervorschriften. Medikamente dürfen darum bei allen Reisen nur in kleinen, der Reisedauer entsprechenden Mengen ein- und ausgeführt werden.
Die Medikamentenmenge darf dabei eine für maximal drei Monate ausreichende Dosis nicht überschreiten.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Haustiere
Innerhalb der EU können Haustiere ihre Besitzer unkompliziert auf Reisen begleiten. Bei der Aus- und Wiedereinreise müssen für jedes Haustier jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Tier muss eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung erhalten haben.
- Es muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
- Es muss über einen EU-Heimtierausweis verfügen.
Deutsche Ein- und Ausfuhrbestimmungen bei Reisen in Drittländer
Bei Reisen in Länder außerhalb der EU, also in sogenannte Drittländer, gelten von den EU-Vorschriften abweichende Einfuhr- und Zollbestimmungen.
Während bei der Ausreise aus Deutschland und der Einreise ins Zielland in erster Linie die dort geltenden Einreise- und Zollvorschriften zu beachten sind, kommen bei der Rückreise ins Bundesgebiet die deutschen Zollregelungen zum Tragen.
Hierbei sind neben Mengengrenzen, die für bestimmte „Sondergüter“ gelten, auch festgelegte Wertgrenzen zu beachten. Die Wertgrenze bezieht sich dabei auf den Gesamtwert aller mitgebrachten Güter und liegt bei Flugreisen bei insgesamt 430 Euro pro Person (für Kinder unter 15 Jahren bei 175 Euro).
Wird diese Wertgrenze überschritten, ist immer der rote Ausgang am Flughafen zu benutzen und die Mitbringsel müssen versteuert und verzollt werden.
Nur wenn die vorgegebene Wertgrenze eingehalten und die unten aufgeführten „Sondergüter“ außerdem innerhalb der vorgegebenen Maximalmengen transportiert werden, darf der grüne Ausgang für die Wiedereinreise benutzt werden.
Zigaretten und Alkohol aus Drittländern
Bei der Rückkehr aus einem Land außerhalb der EU dürfen Reisende ab 17 Jahren maximal
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Tabakwaren
sowie
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-%
- 2 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-% oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Getränke sowie
- 4 Liter Wein und
- 16 Liter Bier
zollfrei nach Deutschland einführen.
Medikamente aus Drittländern
Medikamente dürfen auch aus Ländern außerhalb der EU nur in begrenzter Menge mit nach Deutschland gebracht werden. Pro Person ist auch hier nur eine Menge zulässig, die für maximal drei Monate ausreicht und für den privaten Bedarf bestimmt ist.
Exotische Souvenirs aus Drittländern
Neben den speziellen Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes ist auch bei Souvenirs, Geschenken und allen anderen Mitbringseln stets die Gesamtwarenwertgrenze von 430 Euro zu beachten. Nur wenn dieser Wert nicht überschritten wird, dürfen die Waren zollfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Stets zu beachten ist außerdem:
Artikel, die mit geltenden Tier- und Pflanzenschutzvorschriften sowie Vorschriften zum Schutze nationaler Kulturgüter nicht vereinbar sind, dürfen niemals nach Deutschland eingeführt werden.
Insbesondere bedeutet das: Strengstens verboten ist die Einfuhr von Gütern, die
- im Herkunftsland als nationale Kulturerrungenschaften registriert sind,
- zum Inventar von Bibliotheken, Museen oder Kirchen gehören
- aus vom Aussterben bedrohten oder seltenen Tieren hergestellt worden sind (z.B. Waren aus Elfenbein, Schlangenhaut oder Korallen)
Ebenfalls verboten ist außerdem die Einfuhr von geschützten Tieren sowie von illegalen Drogen.
Elektronische Geräte und Textilien aus Drittländern
Textilien und elektronische Geräte dürfen generell zollfrei nach Deutschland eingeführt werden, sofern ein Gesamtwarenwert von 430 Euro nicht überschritten wird. Bei der Ausreise aus dem Urlaubsland sind jedoch die dort geltenden Zoll- und Ausfuhrvorschriften zu beachten!
Geld aus Drittländern
Euro und Fremdwährungen dürfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro zoll- und anmeldefrei nach Deutschland mitgebracht werden. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, müssen die mitgebrachten Barmittel bei der Aus- und Wiedereinreise aus und nach Deutschland gegenüber den Zollbeamten deklariert werden.
Zusätzlich sind außerdem die Zoll- und Ausfuhrvorschriften des Reiselandes zu beachten. Schließlich ist die Ein- und Ausfuhr gerade von Landeswährungen in einigen Ländern reglementiert.
Lebensmittel aus Drittländern
Lebensmittel zum privaten Genuss dürfen nur in begrenztem Umfang aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland mitgebracht werden. Insbesondere sind Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Käse, Milch, Eier) gänzlich von der Mitnahme ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Lebensmittel, die nur sehr geringe Mengen an Milch enthalten (z.B. Schokolade oder Kekse). Auch Fisch und Fischprodukte bis zu einem Gesamtgewicht von 20 kg dürfen nach Deutschland mitgebracht werden.
Einschränkungen gelten außerdem für:
- Kartoffeln – diese dürfen nicht nach Deutschland mitgebrachtt werden
- Kaviar vom Stör – hiervon sind maximal 125 Gramm pro Person erlaubt
- Speisepilze – hiervon dürfen höchstens 2 kg nach Deutschland eingeführt werden
Auch hier sind zusätzlich die im Reiseland geltenden Ausfuhrbestimmungen zu beachten!
Bestellungen und Post aus dem Ausland
Obwohl zu privaten Zwecken versendete Waren meist keiner Ausfuhranmeldung bedürfen, sind auch beim Postversand ins Ausland bzw. beim Erhalt von Warensendungen aus dem Ausland einige Zollvorschriften zu beachten.
Generell lässt sich sagen, dass der Versand und Erhalt solcher Waren und Gegenstände gestattet ist, deren Mitnahme auch auf Reisen erlaubt ist. Welche Vorschriften jedoch im Einzelnen gelten, hängt auch hier davon ab, ob es sich um Postsendungen aus bzw. in ein anderes EU- oder in oder aus einem Drittland handelt.
Waren ins Ausland versenden
Innerhalb der EU können Privatpersonen Postsendungen ohne weitere Formalitäten oder Ausfuhranmeldungen in einen anderen Mitgliedsstaat versenden. Der Erhalt der Postsendung kann für den Empfänger allein dann steuer- und/oder zollpflichtig werden, wenn eventuell enthaltene Genussmittel die für den privaten Gebrauch üblichen Mengen überschreiten.
Auch in Nicht-EU-Länder ist der Versand von Postsendungen durch Privatpersonen meist ohne vorherige Ausfuhranmeldungen möglich. Privat versendete Päckchen und Geschenksendungen müssen lediglich mit der Zollinhaltserklärung CN 22, Pakete mit der Zollinhaltserklärung CN 23 versehen werden.
Zu beachten sind allerdings die lokal geltenden Einfuhrbestimmungen, die auch die Einfuhr von auf dem Postwege versendeter Waren reglementieren können.
Waren aus dem Ausland bestellen oder als Geschenk erhalten
Waren, die Reisende auch persönlich nach Deutschland einführen dürfen, können auch als Geschenksendung erhalten oder über das Internet bestellt werden. Waren, deren Einfuhr verboten ist, dürfen auch auf dem Postwege nicht nach Deutschland gelangen.
Je nach Herkunftsland der Sendung und Warenwert der erhaltenen Güter, können vom deutschen Sendungsempfänger jedoch eventuell Steuern oder Zollabgaben zu entrichten sein.
Waren aus dem EU-Ausland bestellen oder als Geschenk erhalten
Waren und Geschenke, die auch auf Reisen mitgeführt werden dürfen, können innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ohne weitere Zollformalitäten zu privaten Zwecken empfangen bzw. versendet werden.
Ausnahmen gelten nur für wenige Güter:
Medikamente
Medikamente dürfen nur dann bei Versand-Apotheken im EU-Ausland bestellt werden, wenn dort mit dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards angewendet werden. Das ist jedoch nicht in allen EU-Staaten der Fall.
Entsprechend dürfen Medikamente nur bei speziell autorisierten Apotheken online gekauft werden. Die betreffende Apotheke muss dazu über eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz verfügen. Versand-Apotheken, auf die das zutrifft, sind zumeist im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation aufgeführt.
Jedoch ist der Versand von legal durch Privatpersonen im EU-Ausland gekauften Medikamenten in kleinen Mengen zulässig.
Genussmittel
Genussmittel wie Alkohol, Kaffee, kaffeehaltige Waren oder Tabak, die von einer Privatperson aus dem EU-Ausland als Geschenk nach Deutschland versendet werden, sind verbrauchssteuerpflichtig (Wein ausgenommen). Die Steuerabgaben sind bei Erhalt vom Empfänger zu entrichten.
Waren aus Nicht-EU-Länder bestellen oder als Geschenk erhalten
Auch Geschenksendungen und Internetbestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland können zoll- und steuerpflichtig sein. Ob das der Fall ist, hängt dabei insbesondere vom Wert der in der Postsendung enthaltenen Waren ab.
Geschenksendungen aus dem Nicht-EU-Ausland
Ob die in einer von einer Privatperson versendeten Geschenksendung enthaltenen Waren zoll- oder steuerpflichtig sind, hängt von ihrem Gesamtwert ab.
- Liegt der Wert der Geschenksendung unter 45 Euro, bleibt die Sendung zollfrei.
- Liegt der Wert der Geschenksendung zwischen 45 und 700 Euro, sind pauschalierte Zollabgaben zu entrichten.
- Übersteigt der Wert der Geschenksendung 700 Euro, müssen Abgaben entsprechend des Zolltarifs entrichtet werden.
Allerdings dürfen auch Geschenksendungen mit geringem Wert (unter 45 Euro), die generell zollfrei bleiben, bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in bestimmten Höchstmengen enthalten.
Das sind insbesondere maximal:
- 500 Gramm Kaffee
- 50 Stück Zigaretten oder
- 25 Stück Zigarillos oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Tabakwaren
sowie
- 1 Liter Spirituosen
- 1 Liter alkoholhaltige Getränke mit maximal 22 Vol.-%
- 2 Liter Wein sowie
- 50 Gramm Parfüms oder
- 0,25 Liter Eau de Toilette
Internetbestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland
Auch bei Internetbestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland hängt es vom Warenwert ab, ob hierfür auch Zollabgaben oder nur Steuern vom Empfänger zu entrichten sind.
- Liegt der Warenwert der Bestellung zwischen 0 Euro und 150 Euro, ist die Sendung zollfrei. Es muss jedoch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent entrichtet werden.
- Liegt der Warenwert der bestellten Güter über 150 Euro, müssen Abgaben entsprechend des Zolltarifs entrichtet werden. Weitere Informationen bezüglich dessen Höhe finden Sie hier.
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Kontakt
Bei offenen Fragen zu Zoll- sowie sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen können Sie sich an den deutschen Zoll wenden.
Deutscher Zoll
- Telefon: 0351 44834 510
- E-Mail: info.privat@zoll.de
- Telefax: 0351 44834 590
- Postadresse: Postfach 10 07 61, 01077 Dresden
Bei Fragen zu den im Reiseland geltenden Zoll- sowie Ein- und Ausreisevorschriften können die Botschaften oder Konsulate des jeweiligen Urlaubslandes Auskunft geben.
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Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.
Guten Morgen,
also wenn ich das richtig verstehe, dann dürfte ich für meinen Urlaub auf den Philippinen eine Flasche Rum für den privaten Verzehr mitnehmen, ohne dass beim Zoll irgendwelche roten Fahnen hochgehen?
Hallo John,
eine verbindliche Auskunft dazu kann ich natürlich nicht geben, weil sich auch die Zollbestimmungen dort mal ändern können, das tut selbst der Deutsche Zoll nicht.
Aber ja, soweit ich herausfinden konnte, dürfen Volljährige Alkohol mit auf die Philippinen nehmen und eine Flasche Rum für den privaten Verzehr dürfte kein Problem darstellen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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