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Bezahlen.net Ratgeber Zollbestimmungen in Nicht-EU-Ländern

Zollbestimmungen für Nicht-EU-Länder: Wie sind die Einfuhrbestimmungen & Ausfuhrbestimmungen

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Wer seinen Urlaub in einem Nicht-EU-Land plant, sollte sich rechtzeitig mit den geltenden Zollvorschriften vertraut machen. Schließlich sind bei der Mitnahme von Lebensmitteln, Bargeld oder Geschenken neben geltenden EU-Ausfuhrbestimmungen auch spezielle Regelungen bei der Wiedereinreise in die EU zu beachten.

Welche Ein- und Ausfuhrvorschriften bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten sind und nach welchem Recht sich Mengenbegrenzungen bei der zollfreien Mitnahme bestimmter Güter richten, zeigen wir hier.


Haftungsausschluss:

Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Reisen in Nicht-EU-Staaten: die Ausfuhrbestimmungen der EU
    • 1.1 Roter oder grüner Ausgang?
    • 1.2 EU-Ausfuhrbestimmungen für elektronische Geräte
    • 1.3 EU-Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel und Pflanzen
    • 1.4 EU-Ausfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
    • 1.5 EU-Ausfuhrbestimmungen für Geld und Devisen
    • 1.6 EU-Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
    • 1.7 EU-Ausfuhrbestimmungen für Haustiere
  • 2 Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat: die EU-Einfuhrbestimmungen
    • 2.1 EU-Einfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol
    • 2.2 EU-Einfuhrbestimmungen für Medikamente
    • 2.3 Exotische Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern
    • 2.4 Ausfuhrbestimmungen für elektronische Geräte und Textilien
    • 2.5 Einfuhrbestimmungen für Geld und Devisen
    • 2.6 EU-Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel
    • 2.7 EU-Einfuhrbestimmungen für Waffen und Munition
  • 3 Bestellungen und Post aus dem und ins Nicht-EU-Ausland
    • 3.1 Waren ins Nicht-EU-Ausland versenden
    • 3.2 Waren aus dem Nicht-EU-Ausland bestellen oder als Geschenk erhalten
    • 3.3 Zollrechner
  • 4 Kontakt
    • 4.1 Deutscher Zoll

Reisen in Nicht-EU-Staaten: die Ausfuhrbestimmungen der EU

Wer eine Reise in ein Nicht-EU-Land plant, hat grundsätzlich zweierlei Rechtsvorschriften zu beachten:

  • Bei der Ausreise aus Deutschland bzw. der Europäischen Union sind die in der EU geltenden Ausfuhrbestimmungen zu beachten. Spezielle Vorschriften gelten hier etwa dann, wenn Medikamente, Bargeld und weitere unten aufgeführte Waren mitgenommen werden.
  • Zusätzlich sind jedoch auch die Einreise- und Zollvorschriften des Ziellandes einzuhalten. Diese betreffen beispielsweise eine eventuelle Visapflicht und können außerdem auch die Einfuhr bestimmter Güter in das betreffende Land reglementieren.

Für Reisende bedeutet das:

Neben den Ein- und Ausreisevorschriften Deutschlands bzw. der EU müssen immer auch die Regelungen des Ziellandes eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass die Ausfuhr bestimmter Waren aus der EU problemlos möglich sein kann, die Einfuhr dieser Güter in das Zielland jedoch eventuell zollpflichtig oder sogar verboten ist! Es ist darum zu empfehlen, sich auch mit den Zollvorschriften des Reiselandes auseinanderzusetzen.

Roter oder grüner Ausgang?

Ausgang für Zoll am Flughafen - Welchen wählen?Bei der Ausreise aus der EU haben Touristen wenige bzw. nur sporadische Zollkontrollen zu erwarten. Geltende Zollvorschriften und die für bestimmte unten aufgeführte Güter geltenden Mengenbegrenzungen sowie eventuelle Anmeldepflichten sind selbstverständlich trotzdem einzuhalten.

Darüber hinaus gilt: Generell dürfen Urlauber gebrauchte Gegenstände des persönlichen Bedarfs (beispielsweise Kleidung, Schuhe und Körperpflegeartikel) in einer der Reisedauer angepassten Menge zollfrei in die meisten Länder außerhalb der EU mitbringen. Für die Mitnahme von Genussmitteln, Bargeld, Geschenken und insbesondere hochpreisigen oder elektronischen Waren gelten in vielen Ländern jedoch besondere Vorschriften.

  • Reisende, die auch die individuellen Zollvorgaben des Ziellandes erfüllen, und keinerlei dort anmelde- oder erlaubnispflichtigen Waren mit sich führen, dürfen bei der Einreise am Flughafen dann den grünen Ausgang benutzen.
  • Reisende, die die vor Ort geltenden Reisefreimengen überschreiten oder die anmeldepflichtige Waren mitführen, müssen den roten Ausgang benutzen.

Entscheidungshilfe: Welcher Zoll-Ausgang am Flughafen

Den richtigen Zoll-Ausgang am Flughafen wählen

EU-Ausfuhrbestimmungen für elektronische Geräte

Für die Ausfuhr von elektronischen Geräten aus der EU sind prinzipiell keine Mengen- oder Wertgrenzen vorgesehen. Zu privaten Zwecken können Laptops, Handys, Spielekonsolen und Co. von EU-Bürgern darum in beliebiger Menge mitgeführt werden.

Zu beachten sind jedoch außerdem die Zollvorschriften des Reiselandes. Insbesondere für neue, unbenutzte Elektrogeräte können schließlich besondere Mengen- oder Wertgrenzen für die Einfuhr ins Reiseland vorgesehen sein. Werden diese überschritten, sind elektronische Geräte kostenpflichtig zu verzollen.

EU-Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel und Pflanzen

Pflanzen sowie Lebens- und Futtermittel aller Art können problemlos aus der EU ausgeführt werden. Ausgenommen sind hiervon allein Erzeugnisse, die aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden sowie diese Tiere und Pflanzen selbst.

Zu beachten sind jedoch auch die Zollvorschriften des Reiselandes. Besonders oft wird schließlich gerade die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Länder außerhalb der EU reglementiert.

EU-Ausfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol

Prinzipiell sind bei der Ausfuhr von Tabak und Alkohol aus der EU keine besonderen Vorschriften zu beachten. Bei der Einfuhr dieser Produkte in das Reiseland sind jedoch in jedem Falle die dort geltenden zollfreien Freimengen zu berücksichtigen. Werden diese überschritten, sind alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse in jedem Falle zu deklarieren und kostenpflichtig zu verzollen.

EU-Ausfuhrbestimmungen für Geld und Devisen

Wer bei der Ausreise aus Deutschland bzw. der EU Barmittel mit sich führt, deren Wert bei mehr als 10.000 Euro liegt, muss diese zwingend anmelden. Die Anmeldung hat dabei schriftlich bei der Zollstelle des Grenzübertritts zu erfolgen. Die Zollstellen am Flughafen halten hierfür das Formular „Anmeldung von Barmitteln“ bereit.

EU-Ausfuhrbestimmungen für Medikamente

Arzneimittel des persönlichen Bedarfs dürfen aus Deutschland bzw. der EU ausgeführt werden. Bestimmte Höchstmengen gelten hierbei nicht. Allerdings sind die Vorschriften des jeweiligen Reiselandes zu berücksichtigen, die etwa bei der Mitnahme verschreibungspflichtiger Medikamente die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich machen können.

EU-Ausfuhrbestimmungen für Haustiere

Auch Haustiere dürfen die Grenzen der EU unproblematisch gemeinsam mit ihrem Besitzer übertreten. Allerdings sind in vielen Nicht-EU-Ländern strenge Einfuhrvorschriften sowie eventuellen Quarantäneerfordernisse zu beachten.

In den meisten Fällen ist für die Mitnahme von Haustieren jedoch zumindest folgendes erforderlich:

  • eine Kennzeichnung des Tieres mittels Mikrochip
  • ein gültiges Gesundheitszeugnis
  • ein internationaler Impfpass
  • eine erfolgte Impfung gegen Tollwut

Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat: die EU-Einfuhrbestimmungen

EU-EinfuhrbestimmungenAuch bei der Ausreise aus einem Nicht-EU-Land und der Rückkehr in die Europäische Union müssen sowohl die EU-Einfuhrvorschriften als auch die individuellen Ausfuhrvorgaben des Reiselandes beachtet werden.

Zu beachten ist dabei:

Die zollfrei gestatteten Einfuhr-Mengengrenzen für bestimmte Waren müssen nicht zwingend mit den Ausfuhrvorschriften des Reiselandes übereinstimmen! Für Reisende kann das bedeuten, dass selbst dann, wenn die zollfreie Ausfuhr eines bestimmten Gutes aus einem Nicht-EU-Land gestattet ist, für die Einfuhr des Gutes in die EU niedrigere zollfreie Freimengen vorgesehen sein können oder umgekehrt.

Dementsprechend sind auch bei der Wiedereinreise in die EU stets sowohl die geltenden EU-Einfuhr- als auch die Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes zu beachten.

Waren zollfrei einführen

Waren, Geschenke und Reiseandenken dürfen bis zu einem Gesamtwarenwert von 430 Euro zollfrei in die EU eingeführt werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, sind die mitgebrachten Waren bei der Wiedereinreise in die EU stets zu deklarieren. Allerdings gilt für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren eine zollfreie Warenwertgrenze von nur 175 Euro.

EU-Einfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol

Reisende, die mindestens 17 Jahren alt sind, dürfen Tabak und Alkohol in begrenzter Menge zollfrei aus Nicht-EU-Ländern mitbringen.


Pro Person sind dabei maximal…

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 25 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Tabakwaren

und

  • 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-%
  • 2 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-% oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Getränke sowie
  • 4 Liter Wein und
  • 16 Liter Bier

zollfrei gestattet.


EU-Einfuhrbestimmungen für Medikamente

Medikamente aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur für den privaten Bedarf und in begrenzter Menge in die Europäische Union eingeführt werden. Pro Person und Medikament ist dabei eine Menge zulässig, die maximal für drei Monate ausreichend ist.

Exotische Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern

Auch für aus Nicht-EU-Ländern mitgebrachte Souvenirs, Geschenke und andere Waren ist die zollfreie Warenwertgrenze von 430 Euro zu beachten. Sofern dieser Wert überschritten wird, sind die mitgebrachten Waren anzumelden und kostenpflichtig zu verzollen.

Zu beachten ist außerdem, dass Produkte, die nicht mit geltenden Tier- und Pflanzenschutzvorschriften vereinbar sind, von der Mitnahme in die EU ausgeschlossen sind. Insbesondere das Mitbringen von vom Aussterben bedrohten oder seltenen Tieren, Pflanzen und aus ihnen hergestellten Waren ist strengstens verboten.

Ausfuhrbestimmungen für elektronische Geräte und Textilien

Auch für Elektrogeräte und Textilien ist die zollfreie Warenwertgrenze von 430 Euro zu beachten. Vorsicht ist hier allerdings bei der Mitnahme gefälschter Markenartikel geboten. Werden diese in so großer Zahl transportiert, dass die Warenwertgrenze von 430 Euro überschritten wird, kann hier unter Umständen ein verbotener Transport zu gewerblichen Zwecken angenommen werden.

Mehr dazu:

  • Ratgeber: Gefälschten Markenprodukte – Was ist erlaubt?
  • Info-Broschüre: „Der Zoll – Produktpiraterie im Visier“

Einfuhrbestimmungen für Geld und Devisen

Werden Barmittel mitgeführt, deren Gesamtwert bei 10.000 Euro liegt oder diesen übersteigt, sind die Geldmittel bei der Einreise in die EU schriftlich anzumelden. Zu beachten ist außerdem, dass die Ausfuhr von Bargeld im Reiseland bestimmten – eventuell strengeren – Reglementierungen unterliegen kann.

EU-Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel

Lebensmittel – selbst wenn sie dem privaten Genuss gewidmet sind – dürfen nur eingeschränkt aus dem Nicht-EU-Ausland in die Europäische Union eingeführt werden.

Nicht gestattet ist dabei insbesondere die Mitnahme von Lebensmitteln tierischer Herkunft (beispielsweise frisches Fleisch, Käse, Milch, Eier oder Wurst). Nahrungsmittel, welche tierische Erzeugnisse nur in geringer Menge enthalten (z.B. Bonbons, Schokolade oder Kekse) dürfen jedoch zum privaten Genuss mitgeführt werden. Auch die Einfuhr von Fisch ist bis zu einer Gesamtmenge von 20 Kilogramm erlaubt.

Zu beachten sind jedoch außerdem die Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes. Vorgesehen sind in einigen Ländern dabei z.B. Vorschriften, welche die Mitnahme von frischen Früchten, Gemüse oder Fisch verbieten.

EU-Einfuhrbestimmungen für Waffen und Munition

Sollen Waffen und Munition in die EU mitgebracht werden, richten sich die rechtlichen Anforderungen prinzipiell nach den Vorschriften des Einreiselandes.

Nach deutschem Recht beispielsweise benötigen Reisende für die Mitnahme von Waffen und Munition einen entsprechenden Erlaubnisschein. Inhaber einer deutschen Waffenerwerbs- und Besitzerlaubnis (z.B. einer Waffenbesitzkarte) müssen bei der Einreise nach Deutschland darum keine weiteren waffenrechtlichen Dokumente vorlegen.

Bestellungen und Post aus dem und ins Nicht-EU-Ausland

Bestellungen im InternetWelchen Anforderungen bzw. zollrechtlichen Vorgaben Postsendungen ins und aus dem Nicht-EU-Ausland genügen müssen, ist nicht EU-einheitlich geregelt. Dementsprechend können die folgenden Angaben nur für Postsendungen und Warenbestellungen aus Deutschland in ein Nicht-EU-Land bzw. aus solchen Ländern nach Deutschland gelten.

Waren ins Nicht-EU-Ausland versenden

Pakete und Päckchen können von Privatpersonen in den meisten Fällen ohne vorherige Ausfuhranmeldung in ein Nicht-EU-Land versendet werden.

Hierzu muss lediglich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Warensendung muss zu nicht kommerziellen Zwecken versendet werden oder
  • Der Wert der kommerziell versendeten Waren darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

Privat versendete Päckchen müssen dann lediglich mit der Zollinhaltserklärung CN 22, Pakete mit der Zollinhaltserklärung CN 23 gekennzeichnet werden.

Zu beachten sind jedoch außerdem die speziellen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes.

Waren aus dem Nicht-EU-Ausland bestellen oder als Geschenk erhalten

Waren, die Reisende aus einem Nicht-EU-Land anmelde- und erlaubnisfrei nach Deutschland mitbringen dürfen, dürfen üblicherweise auch als Geschenk erhalten oder über das Internet bestellt werden. Waren, deren Einfuhr im Reiseverkehr jedoch verboten ist, dürfen auch auf dem Postwege nicht nach Deutschland eingeführt werden.

Außerdem können – je nach Warenwert der per Post empfangenen Güter – Steuern oder Zollgebühren vom Sendungsempfänger in Deutschland zu entrichten sein:

Geschenksendungen aus dem Nicht-EU-Ausland erhalten

Geschenksendungen aus einem Drittland können zollpflichtig sein. Welche Gebühren dabei anfallen, richtet sich nach dem Gesamtwert der empfangenen Güter.

Das bedeutet:

  • Liegt der Wert der Geschenksendung unter 45 Euro, bleibt die Sendung zollfrei.
  • Liegt der Wert der Geschenksendung zwischen 45 und 700 Euro, werden pauschalierte Zollabgaben fällig.
  • Übersteigt der Wert der Geschenksendung 700 Euro, sind Abgaben nach dem Zolltarif zu entrichten.

Außerdem erlauben die deutschen Zollvorschriften auch bei Geschenksendungen mit geringem Wert (unter 45 Euro) nur bestimmte Höchstmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Maximal dürfen hier:

verbrauchsteuerpflichtigen Waren

  • 500 Gramm Kaffee
  • 50 Stück Zigaretten oder
  • 25 Stück Zigarillos oder
  • 10 Zigarren oder
  • 50 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Tabakwaren sowie
  • 1 Liter Spirituosen
  • 1 Liter alkoholhaltige Getränke mit maximal 22 Vol.-%
  • 2 Liter Wein sowie
  • 50 Gramm Parfüms oder
  • 0,25 Liter Eau de Toilette

… enthalten sein.

Internetbestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland

Auch im Falle einer Warenbestellung über das Internet müssen bestimmte Warenwertgrenzen beachtet werden. Diese unterscheiden sich allerdings von den für Geschenksendungen geltenden Wertvorgaben.

Dabei gilt:

  • Liegt der Warenwert der Bestellung unter 22 Euro, sind keine Gebühren zu entrichten. Das gilt jedoch nicht, wenn Kaffee, Alkohol, Tabak oder Parfums in der Warensendung enthalten sind.
  • Liegt der Warenwert der Bestellung zwischen 22 Euro und 150 Euro, ist die Sendung zollfrei. Es ist jedoch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu entrichten.
  • Liegt der Warenwert der Bestellung über 150 Euro, müssen Abgaben entsprechend des Zolltarifs bezahlt werden. Weitere Informationen bezüglich dessen Höhe finden Sie hier.

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Haftungsauschluss: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und bieten keine rechtlich verlässliche Grundlage. Bitte informieren Sie sich direkt beim Zoll.

Kontakt

Bei offenen Fragen zu Zoll- sowie sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen können Sie sich an den deutschen Zoll oder die Vertretung des Nicht-EU-Reiselandes in Deutschland wenden.

Deutscher Zoll

  • Telefon: 0351 44834 510
  • E-Mail: info.privat@zoll.de
  • Telefax: 0351 44834 590
  • Postadresse: Postfach 10 07 61, 01077 Dresden

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Haftungsausschluss:

Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.

4 Kommentare

  1. May Anuta sagt:
    16. November 2017 um 1:58 Uhr

    Hallo ,

    Ich will gerne wissen ob ich Kaffe aus dem Dom Rep nach Deutschland mitbringen darf und wenn ja, wie viel.

    Danke in vorraus
    Anuta May

    Antworten
    1. Jana sagt:
      20. November 2017 um 11:40 Uhr

      Guten Tag Frau May,

      Sie dürfen Kaffee einführen bis zu einer Wertgrenze von 430 € für allen mitgebrachten Waren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und nur als Ergebnis unserer eigenen Recherche zu verstehen sind.

      Antworten
  2. Halsband, Marion sagt:
    19. November 2018 um 15:59 Uhr

    Wenn ich eine Lederjacke zum Preis von 800 Euro in der Türkei kaufen würde, wieviel muss ich dann an Zollgebühren leisten

    Antworten
    1. Jana sagt:
      30. November 2018 um 13:26 Uhr

      Hallo Frau Halsband,

      Sie müssten wahrscheinlich ca. 240 Euro Gebühren bezahlen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und nur als Ergebnis unserer eigenen Recherche zu verstehen sind.

      Antworten

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