Das Recht auf Freizügigkeit erlaubt Reisenden innerhalb der EU Grenzübertritte ohne Zoll- und Steuerformalitäten. Waren des persönlichen Bedarfs können bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten prinzipiell ohne Mengen- und Wertbegrenzung gekauft und mitgeführt werden. Für einige Waren wurden jedoch Mengenbegrenzungen festgelegt, bei deren Überschreitung der Kauf bzw. die Mitnahme als gewerblich anzusehen ist. Solche gewerblichen Warentransporte sind dann auch innerhalb der EU steuerpflichtig. Welche Mengengrenzen Reisende bei der Ein- und Ausfuhr von Waren nach und aus Luxemburg beachten müssen, um Zollgebühren zu vermeiden, und für welche Güter besondere Vorschriften zu beachten sind, zeigen wir hier.
Einreise nach Luxemburg: Die Einfuhrbestimmungen
Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist der Warenverkehr grundsätzlich frei. Für bestimmte Güter sind allerdings Einschränkungen oder Richtmengen vorgesehen, die beim Transport beachtet werden müssen. Für Reisende bedeutet das insbesondere:
- Größere Bargeldmengen müssen bei Grenzübertritt angemeldet werden.
- Einige Waren, die in einem EU-Land frei verkäuflich sind, dürfen nicht auch zwingend in ein anderes eingeführt werden – lokale Vorschriften sind immer zu beachten.
- Waren dürfen dann abgabenfrei nach bzw. aus Luxemburg ein- bzw. ausgeführt werden, wenn sie dem persönlichen Bedarf zuzurechnen sind. Für einige Waren gelten aber zusätzlich bestimmte Höchstmengen.
Roter oder grüner Ausgang?
Dank des Rechts auf Freizügigkeit dürfen sich Bürger der Europäischen Union frei und ohne weitere Formalitäten innerhalb der Mitgliedstaaten bewegen. Grenzkontrollen kommen bei Reisen nach Luxemburg darum nur selten vor. Dennoch müssen Mengenbegrenzungen, die für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Güter vorgeschrieben sind, eingehalten werden.
Reisende, die keine erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Waren mit sich führen, können jedoch ohne Formalitäten durch Benutzung des grünen Ausgangs am Flughafen nach Luxemburg einreisen.
Beachtet werden muss jedoch: Werden Barmittel, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle oder Edelsteine, deren Wert 10.000 Euro übersteigt, mitgeführt, müssen diese deklariert werden! Hierzu muss der rote Ausgang benutzt oder bereits vorab dieses Formular ausgefüllt an den luxemburgischen Zoll übersendet werden.
Wahrheitspflicht bei Nachfragen
Auch wer bei der Ausreise aus Deutschland zu mitgeführten Barmitteln befragt wird, muss wahrheitsgemäß Auskunft geben. Angaben müssen dabei zu Gesamtwert, Herkunft und Verwendungszweck der Geldmittel bzw. Wertgegenstände gemacht werden. Wahrheitswidrige Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Zusätzlich gelten auch für einige andere beliebte Ein- und Ausfuhrgüter spezielle mengenmäßige Beschränkungen. Werden die betroffenen Waren persönlich und zum eigenen Bedarf mitgeführt, bleiben sie innerhalb der Mengengrenzen jedoch zollfrei. Wird die Richtmenge überschritten, sind die Waren kostenpflichtig zu verzollen, und der rote Ausgang muss genutzt werden.
Die wichtigsten Richtmengen für beliebte Ein- und Ausfuhrgüter zeigen wir im Folgenden.
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel
In Deutschland gekaufte und entsprechend versteuerte Lebensmittel oder Pflanzen (das sind beispielsweise alle in einem Supermarkt gekauften Produkte), können unproblematisch, zollfrei und in einer dem eigenen Bedarf entsprechenden Menge nach Luxemburg mitgenommen werden.
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
Tabakwaren und alkoholische Getränke sind Genussmittel, für welche die Vorschriften zur Mitnahme von Lebensmitteln nicht gelten. Volljährige Reisende dürfen Tabak und Alkohol aber dennoch in begrenzter Menge zollfrei nach Luxemburg einführen.
Für den eigenen Bedarf dürfen dabei folgende Mengen pro Person abgabenfrei mitgeführt werden:
- 800 Zigaretten oder
- 400 Zigarillos oder
- 200 Zigarren oder
- 1 kg Rauchtabak
und
- 10 Liter Spirituosen oder
- 10 Liter Alkopops oder
- 20 Liter alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein oder Madeira) oder
- 60 Liter Schaumwein oder
- 90 Liter Wein oder
- 110 Liter Bier
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Geld / Devisen
Prinzipiell dürfen auch Bargeld, andere Zahlungsmittel und gleichgestellte Wertgegenstände ohne weitere Einschränkungen aus Deutschland aus- und nach Luxemburg eingeführt werden.
Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist die Mitnahme von Bargeld, Zahlungsmitteln und anderen Wertgegenständen ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro jedoch anmeldepflichtig. Herkunft, Eigentümer und Verwendungszweck folgender Zahlungsmittel und Wertgegenstände sind beim Grenzübertritt darum anzugeben:
- Bargeld (Banknoten und Münzen)
- Sparbücher
- Schecks
- Reiseschecks
- Aktien
- Rohe oder geschliffene Edelmetalle und Edelsteine (z.B. Platin, Gold, Silber, Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde)
Schmuck und andere aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen hergestellte Waren sind von der Anzeigepflicht nicht umfasst.
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Medikamente
In Deutschland zugelassene Medikamente dürfen in kleinen, der Reisedauer entsprechenden Mengen und für den persönlichen Bedarf nach Luxemburg mitgenommen werden. Von dieser Erlaubnis nicht eingeschlossen sind selbstverständlich illegale Drogen, gefälschte Medikamente und Dopingmittel.
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Haustiere
Haustiere dürfen mit ihrem Besitzer innerhalb der EU fast in alle Staaten problemlos einreisen. Hierfür sind bei Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen allerdings einige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen bzw. Dokumente erforderlich.
Hunde, Katzen und Frettchen müssen:
- Mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet sein und
- Spätestens 21 Tage vor Reiseantritt eine Tollwutimpfung erhalten haben und
- Über einen (zweisprachigen) EU-Heimtierausweis verfügen
Luxemburgische Einfuhrbestimmungen für Waffen
Deutsche Staatsangehörige, die Waffen und Munition nach Luxemburg mitnehmen möchten, können sich zu diesem Zweck einen Europäischen Feuerwaffenpass von ihrer waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ausstellen lassen.
Mit diesem ist die Mitnahme der Waffe in einen anderen EU-Mitgliedsstaat möglich, sofern die betreffende Waffe auch dort waffenrechtlich zulässig ist. Empfehlenswert ist es darum auch für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses, sich bereits vor Reiseantritt beim luxemburgischen Zoll über aktuelle waffenrechtliche Regelungen zu informieren.
„Mitnahme“ ist nicht gleich „Verbringen“
Obwohl die Mitnahme von Waffen innerhalb der EU recht unproblematisch möglich ist, bedarf das „Verbringen“ einer Waffe hingegen stets einer ausdrücklichen Erlaubnis.
Unter „Mitnahme“ versteht man dabei das Mitführen der Waffe, ohne die Aufgabe des Besitzes zu beabsichtigen. „Verbringen“ hingegen meint den Transport der Waffe zum Zwecke des Besitzerwechsels (etwa durch Verkaufen oder Verschenken). Für Letzteres ist immer eine Erlaubnis der Zollbehörden erforderlich!
Rückkehr aus Luxemburg: Die Ausfuhrbestimmungen
Bei der Rückkehr aus Luxemburg dürfen Waren zum Zwecke des privaten Gebrauchs nach Deutschland mitgenommen werden. Auch bei der Rückreise sind allerdings für einige Waren Richtmengen festgelegt und besondere Vorschriften zu beachten.
Ausfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol
Bei der Rückreise aus Luxemburg dürfen Reisenden ab 17 Jahren Tabak und Alkohol in begrenzter Menge kostenfrei mit nach Deutschland bringen.
Für Tabakwaren und Alkohol gilt:
- 800 Zigaretten oder
- 400 Zigarillos oder
- 200 Zigarren oder
- 1 kg Rauchtabak
sowie
- 10 Liter Spirituosen oder
- 10 Liter Alkopops oder
- 20 Liter alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein oder Marsala) oder
- 60 Liter Schaumwein oder
- 90 Liter Wein oder
- 110 Liter Bier
sind pro Person zollfrei gestattet.
Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
Medikamente dürfen in begrenzter Menge und zum persönlichen Bedarf aus Luxemburg aus- und nach Deutschland eingeführt werden. Als dem persönlichen Bedarf gewidmet gilt dabei eine für drei Monate ausreichende Menge pro Arzneimittel.
Exotische Souvenirs aus Luxemburg
Geschenke, Souvenirs und sonstige Mitbringsel dürfen aus Luxemburg mit nach Deutschland genommen werden. Zu beachten sind dabei jedoch stets Tierschutzvorschriften und Regelungen zum Schutz nationaler Kulturgüter.
Insbesondere dürfen darum vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sowie aus ihnen hergestellte Produkte niemals aus Luxemburg aus- und nach Deutschland eingeführt werden.
Außerdem können bei besonders alten und antiken Gegenständen, die als Kulturgüter anzusehen sind, besondere Vorschriften gelten.
Bei Gegenständen, die
- Nicht im Denkmalregister eingetragen sind
- Nicht Teil öffentlicher Sammlungen sind und
- Nicht aus Kirchen, Bibliotheken oder Museen stammen
ist eine Ausfuhr jedoch üblicherweise ohne Genehmigung möglich.
Ausfuhrbestimmungen für elektronische Geräte und Textilien
Elektronische Geräte und Textilien können für private Zwecke ohne Einschränkungen aus Luxemburg mitgebracht werden. Richtmengen sind hierbei nicht vorgesehen.
Ausfuhrbestimmungen für Geld
Bargeld und Zahlungsmittel können ohne weitere Anmeldemaßnahmen oder Formalitäten aus Luxemburg ausgeführt werden. Es muss jedoch die Verpflichtung beachtet werden, bei der Wiedereinreise nach Deutschland ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro auf Nachfrage Auskunft über Herkunft und Verwendungszweck der Geldmittel zu geben.
Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel
Lebensmittel aus Luxemburg können ohne weitere Begrenzungen zu privaten Zwecken mit nach Deutschland genommen werden.
Nur für wenige Lebensmittel gelten Sondervorschriften:
- Es dürfen maximal 2 kg Speisepilze nach Deutschland mitgebracht werden.
- Kartoffeln dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden.
- Kaviar vom Stör darf nur bis zu einer Freimenge von 125 Gramm pro Person mitgebracht werden.
Ausfuhrbestimmungen für Waffen, Munition und Feuerwerkskörper
Zum Waffenbesitz berechtigte Personen (z.B. Inhaber einer Waffenbesitzkarte), die über einen Europäischen Feuerwaffenpass verfügen, können Waffen und Munition innerhalb der EU prinzipiell ohne weitere Erlaubnis mitnehmen.
Zugelassene Feuerwerkskörper dürfen von Personen über 12 Jahren auch ohne Erlaubnis nach Deutschland mitgenommen werden. Das gilt allerdings nur, sofern es sich um Feuerwerkskörper handelt, die auch in Deutschland zugelassen sind. Weitere Informationen dazu finden sich beim deutschen Zoll.
Zu beachten ist außerdem, dass Feuerwerkskörper bei der Einreise immer anzumelden sind.
Ausfuhrbestimmungen für jugendgefährdende Medien und Schriften sowie für verfassungswidrige Schriften
Die Einfuhr von verfassungswidrigen oder jugendgefährdende Medien und Schriften nach Deutschland ist verboten!
Bestellungen und Post aus und nach Luxemburg
Grundsätzlich umfasst der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union auch alle per Post versendeten Waren. In bestimmten Fällen müssen aber auch hier einige Formalitäten beachtet oder Steuerabgaben entrichtet werden.
Waren nach Luxemburg versenden
Postsendungen können von Privatpersonen ohne Zollformalitäten nach Luxemburg versendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Alkohol oder andere verbrauchssteuerpflichtige Waren in dem nach Luxemburg versendeten Paket befinden. Solche Sendungen dürfen luxemburgische Empfänger nur dann zollfrei annehmen, wenn eine für den privaten Gebrauch übliche Alkohol- bzw. Zigarettenmenge nicht überschritten wird.
Waren aus Luxemburg bestellen oder als Geschenk erhalten
Grundsätzlich sind auch beim Empfang von Paketen aus Luxemburg keine besonderen Zollvorschriften zu beachten. Für bestimmte Güter gelten jedoch Sonderregelungen.
Besonderheiten gelten insbesondere für:
Medikamente
Medikamente dürfen aus Deutschland nur bei solchen Versand-Apotheken in EU-Mitgliedstaaten bestellt werden, in deren Herkunftsland mit dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards angewendet werden. Generell ist das in Luxemburg nicht der Fall.
Entsprechend dürfen Medikamente nur dann bei luxemburgischen Versand-Apotheken bestellt werden, wenn diese über eine Versandhandelserlaubnis nach §11a Apothekengesetz verfügen. Versand-Apotheken, auf die das zutrifft, sind üblicherweise im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation aufgeführt.
Von Privatpersonen in Luxemburg legal erworbene Medikamente dürfen hingegen in kleinen Mengen erlaubnisfrei nach Deutschland versendet werden.
Genussmittel
Werden Genussmittel wie Alkohol, Tabak, Kaffee oder kaffeehaltige Waren von einer Privatperson aus Luxemburg nach Deutschland versendet, gelten diese Waren für den deutschen Zoll immer als „gewerblich“ bezogen! Aufgrund des als gewerblich angesehenen Bezugs ist für diese Waren – ausgenommen Wein – Verbrauchssteuer zu entrichten.
Üblicherweise übernimmt die Deutsche Post dabei die steuerliche Abfertigung und stellt dem Adressaten die Abgaben später in Rechnung. Denkbar ist es jedoch auch, dass Sendungen, die verbrauchssteuerpflichtige Waren enthalten, aussortiert und vom Adressaten beim örtlich zuständigen Zollamt abgeholt werden müssen. In jedem Fall sind die fälligen Abgaben jedoch vom Empfänger in Deutschland zu entrichten!
Verbrauchersteuerpflichtig sind selbstverständlich auch alle von gewerblichen Händlern bezogene Genussmittel. Um die Zahlung der fälligen Abgaben kümmert sich in diesen Fällen jedoch der Verkäufer.
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Kontakt
Bei offenen Fragen zu Zoll- sowie sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen können Sie sich an den deutschen sowie an den luxemburgischen Zoll wenden.
Deutscher Zoll
- Telefon: 0351 44834-510
- Telefax: 0351 44834-590
- E-Mail: info.privat@zoll.de
- Postadresse: Postfach 10 07 61, 01077 Dresden
Luxemburgerischer Zoll
- Telefon: +352 2478 2000
- Telefax: (+352) 29 22 89
- E-Mail: cashcontrol@do.etat.lu
- Kontaktformular: http://www.guichet.public.lu/citoyens/ de/support/contact/form/index.php
- Postadresse: Postfach 1605, L-1016 Luxemburg
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Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.