Die Schweiz gehört zu den beliebtesten Urlaubszielen der Deutschen. Insbesondere Winterurlauber erreichen die Schweizerische Eidgenossenschaft leicht auch mit dem PKW. Trotz leichter Erreichbarkeit gibt es jedoch auch bei der Ein- und Ausreise in und aus der Schweiz einige Vorschriften zu beachten.
Insbesondere sind bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren, Pflanzen oder Nahrungsmittelen einige Vorschriften und Freimengen zu beachten, die teilweise von denen anderer Nachbarländer abweichen können. Schließlich ist die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union.
Welche Zollbestimmungen bei Reisen in die Schweiz und auch beim Postversand von Waren eingehalten werden müssen, um Zollgebühren oder sogar Bußgelder zu vermeiden, zeigen wir hier.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- 1 Einreise in die Schweiz: die Einfuhrbestimmungen
- 1.1 Der Grenzübertritt
- 1.2 Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel und Pflanzen
- 1.3 Fleisch und andere tierische Produkte
- 1.4 Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
- 1.5 Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Geld / Devisen
- 1.6 Schweizer Einfuhrbestimmungen für Medikamente
- 1.7 Schweizer Einfuhrbestimmungen für Haustiere
- 2 Rückkehr aus der Schweiz: die Ausfuhrbestimmungen
- 2.1 Ausfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol
- 2.2 Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
- 2.3 Exotische Souvenirs aus der Schweiz
- 2.4 Ausfuhrbestimmungen für elektronische Waren, Textilien und Geld
- 2.5 Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel
- 2.6 Ausfuhrbestimmungen für Waffen, Munition und Feuerwerkskörper
- 2.7 Ausfuhrbestimmungen für jugendgefährdende und verfassungswidrige Medien und Schriften
- 3 Bestellungen und Post aus der und in die Schweiz
- 4 Kontakt
Einreise in die Schweiz: die Einfuhrbestimmungen
Bei der Einreise in die Schweiz dürfen einige Güter nur in begrenzten Mengen für den persönlichen Bedarf mitgeführt werden. Werden diese vorgesehenen Freigrenzen überschritten, müssen die Waren angemeldet und kostenpflichtig verzollt werden. Die Freigrenzen der wichtigsten Einfuhrgüter zeigen wir hier.
Der Grenzübertritt
Wer in die Schweiz einreist, muss nicht nur ein gültiges Reisedokument bereithalten. Auch Waren, deren Wert eine bestimmte Freigrenze übersteigt, müssen dem schweizerischen Zoll gemeldet werden. Für diese Waren ist dann schweizerische Mehrwertsteuer in Höhe von 8 oder 2,5 Prozent des Gesamtwertes fällig.
- Waren, deren Gesamtwert 300 Schweizer Franken (das sind etwa 250,63€) übersteigt, sind zoll- und anmeldepflichtig
- Waren oberhalb der Wertfreigrenze können beim Zoll mittels der Schweizer Zoll-App bei Benutzung des roten Ausgangs am Flughafen gegenüber einem Zollbeamten oder durch schriftliche Selbstanmeldung am Grenzübergang deklariert werden. Weitere Informationen zur schriftlichen Selbstanmeldung finden Sie hier
- Download: Schweizer Zoll-App
- iPhone (AppStore)
- Android (PlayStore)
- WebApp (PC, Tablet usw)
Zu beachten ist außerdem:
Neben der Wertgrenze von 300 Schweizer Franken sind für bestimmte Güter auch mengenmäßige Grenzen zu beachten! Zusätzlich beziehen sich die hier angegebenen Freimengen nur auf Waren, Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die aus persönlichen Gründen und zum privaten Gebrauch mitgeführt werden – für Handelswaren hingegen gelten andere Vorschriften.
Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel und Pflanzen
Bis auf einige Ausnahmen können Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in unbegrenzter Menge in die Schweiz eingeführt werden. Hierbei ist jedoch stets die Warenwertgrenze von 300 Schweizer Franken zu beachten. Diese bezieht sich dabei auf den Gesamtwert aller Waren einschließlich aller Lebensmittel.
Darüberhinaus ist die Einfuhr einiger Pflanzenarten in die Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Übersicht nicht einfuhrfähiger Pflanzen finden sie hier.
Fleisch und andere tierische Produkte
Insgesamt dürfen maximal:
- 20 kg Muscheln und Fischerzeugnisse,
- 2 kg Honig,
- 1 kg Fleisch und Wurstwaren,
- 1 kg Butter oder Sahne und
- 5 kg bzw. Liter Fette, Öle und Margarine
pro Person kostenfrei aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz eingeführt werden. Werden diese Höchstmengen überschritten, wird eine Zollgebühr fällig.
Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
Personen, die mindesten 17 Jahre alt sind, dürfen gewisse Mengen an Alkoholika und Tabakwaren zollfrei in die Schweiz einführen.
Für Alkohol und Tabakwaren sind dabei folgende zollfreie Höchstmengen zu beachten:
Produkt | Höchstmenge |
---|---|
Getränke mit Alkoholgehalt bis zu 18% Vol. | 5 Liter |
Getränke mit Alkoholgehalt über 18% Vol. | 1 Liter |
Getränke mit Alkoholgehalt bis 0,5 % Vol. | gelten nicht als alkoholische Getränke |
Zigaretten und Zigarren | 250 Stück |
Loser Tabak | 250 Gramm |
Die Mitnahme von größeren Mengen an Tabakwaren und Alkohol in die Schweiz ist prinzipiell erlaubt. Die Waren müssen dann jedoch kostenpflichtig verzollt werden.
Ratgeber für den Aufenthalt in der Schweiz:
Schweizerische Einfuhrbestimmungen für Geld / Devisen
Bargeld, Reisechecks oder Wertpapiere dürfen in die Schweiz mitgebracht werden. Hierfür ist keine Wertgrenze festgelegt und auch eine Anmeldepflicht besteht nicht.
Wird jedoch ein Gesamtwert der Geldmittel von 10.000 Schweizer Franken überschritten (das sind 8,354,22€ Euro), kann der Schweizer Zoll Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck der Geldmittel verlangen.Zu beachten ist außerdem: Barmittel mit einem Wert von über 10.000 Euro sind zwar nicht beim schweizerischen Zoll, bei der Ausreise aus Deutschland jedoch beim deutschen Zoll anzumelden!
Schweizer Einfuhrbestimmungen für Medikamente
Reisende dürfen Arzneimittel zum persönlichen Gebrauch aus Deutschland in die Schweiz einführen. Höchstmengen sind hierbei prinzipiell nicht zu beachten. Die Einfuhr von Giftstoffen oder Drogen ist hiervon selbstverständlich nicht umfasst.
Schweizer Einfuhrbestimmungen für Haustiere
Hunde, Katzen und Frettchen können ihren Besitzer in die Schweiz begleiten. Allerdings müssen dazu folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Tier braucht einen offiziellen Heimtierpass
- Das Tier muss gekennzeichnet sein und über einen Mikrochip oder eine Tätowierung verfügen. Tätowierung sind hierbei nur gültig, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 erfolgt sind
- Das Tier muss gegen Tollwut geimpft sein. Eine Einreise in die Schweiz ist dabei frühestens 21 Tage nach der Impfung möglich.
Übrigens: Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten dürfen nicht in die Schweiz mitgenommen werden!
Rückkehr aus der Schweiz: die Ausfuhrbestimmungen
Bei der Rückreise aus der Schweiz sind prinzipiell keine schweizerischen Zollvorschriften zu beachten. Ausfuhrzölle werden nicht erhoben. Dennoch richten sich die Regeln hier nicht allein nach schweizerischem Recht. Schließlich sind bei der Rückreise nach Deutschland auch deutsche Zollbestimmungen zu beachten.
Insbesondere dürfen Waren nur bis zu einem maximalen Warenwert von 300 Euro bzw. 430 Euro ( bei See- und Flugreisen) zollfrei nach Deutschland mitgebracht werden. Wird dieser Warenwert überschritten, müssen die Güter verzollt werden.
Ausfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol
Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen Alkohol und Tabakwaren zollfrei aus der Schweiz mit nach Deutschland bringen. Hierbei sind jedoch folgende Höchstmengen zu beachten:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Tabak oder
- anteilige Zusammenstellung dieser Tabakwaren
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von über 22 Vol.-% oder
- 2 Liter alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-% oder
- 4 Liter Wein und
- 16 Liter Bier oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Alkoholika
Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
Medikamente dürfen zwar aus der Schweiz ausgeführt, allerdings nur in geringer Menge nach Deutschland eingeführt werden. Die für den persönlichen Bedarf mitgebrachten Medikamente dürfen dabei nur in einer für maximal drei Monate ausreichenden Menge nach Deutschland eingeführt werden.
Gefälschte Arzneimittel und Dopingmittel sind hiervon selbstverständlich nicht umfasst und dürfen nicht nach Deutschland mitgebracht werden.
Exotische Souvenirs aus der Schweiz
Prinzipiell sind auch bei der Mitnahme von Souvenirs keine besonderen Vorschriften zu beachten. Dennoch gelten aber auch in der Schweiz die internationalen Abkommen zum Schutz bedrohter Tierarten. Entsprechend dürfen gefährdete Tiere selbst oder aus ihnen hergestellte Produkte weder aus der Schweiz aus- noch nach Deutschland eingeführt werden.
Welche Tier- und Pflanzenarten dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen und niemals als Souvenir ein- oder ausgeführt werden sollen und dürfen, erfahren Sie hier.
Ausfuhrbestimmungen für elektronische Waren, Textilien und Geld
Elektronische Waren und Textilien können problemlos bei der Ausreise aus der Schweiz mitgeführt werden. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass der Gesamtwert aller Waren bei der Einreise nach Deutschland 300 Euro bzw. 430 Euro bei Flug- bzw. Seereisenden nicht übersteigen darf.
Barmittel müssen hingegen erst ab einem Wert von 10.000 Euro beim deutschen Zoll angemeldet werden.
Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel
Grundsätzlich dürfen Lebensmittel aus der Schweiz nach Deutschland mitgebracht werden. Der deutsche Zoll legt jedoch einige Einschränkungen bzw. Höchstmengen für bestimmte Lebensmittel fest:
- Speisepilze dürfen nur bis zu einer Menge von 2 kg mitgebracht werden
- Kartoffeln dürfen nicht – auch nicht in geringer Menge – nach Deutschland eingeführt werden
- Es dürfen maximal 125 Gramm Kaviar vom Stör pro Person eingeführt werden
Ausfuhrbestimmungen für Waffen, Munition und Feuerwerkskörper
Waffen und Munition dürfen ausschließlich von berechtigten Personen, die Inhaber eines Erlaubnisscheins sind, mitgeführt werden.
Bei Jägern, Sportschützen oder Brauchtumsschützen kann das der Europäische Feuerwaffenpass sein. Eine deutsche Waffenerwerbs- und Besitzerlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte) ist jedoch für die Mitnahme ausreichend.
Feuerwerkskörper hingegen dürfen prinzipiell von Personen über 12 Jahren mit nach Deutschland gebracht werden. Feuerwerkskörper müssen bei der Einreise nach Deutschland jedoch immer angemeldet werden. Außerdem sind nur solche Stoffe zulässig, deren Verkauf und Erwerb auch in Deutschland erlaubt ist.
Informationen dazu, welche Feuerwerkskörper in Deutschland zugelassen sind, finden sich beim deutschen Zoll.
Ausfuhrbestimmungen für jugendgefährdende und verfassungswidrige Medien und Schriften
Nach deutschem Recht ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Schriften nach Deutschland zu verbringen. Schließlich können diese dazu geeignet sein, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Auch verfassungswidrige Schriften, die mit der demokratischen Grundordnung Deutschlands unvereinbar sind, dürfen nicht eingeführt werden.
Bestellungen und Post aus der und in die Schweiz
Selbstverständlich sind auch beim Versand von Waren in die Schweiz bzw. aus der Schweiz nach Deutschland einige Zollbestimmungen zu beachten.
Waren in die Schweiz versenden
Prinzipiell können Waren zu privaten Zwecken und bis zu einem Gesamtwert von 1.000 Euro zollfrei in die Schweiz versendet werden. Die Warensendung muss lediglich mit der Zollinhaltserklärung CN 22 von außen beklebt werden und es fallen keine deutschen Ausfuhrzölle an.
Zu beachten ist jedoch, dass der Sendungsempfänger in der Schweiz für Waren, deren Wert 62 bzw. 200 Schweizer Franken übersteigt, Verzollungsgebühren zu entrichten hat.
Waren aus der Schweiz bestellen oder als Geschenk erhalten
Werden Warensendungen aus der Schweiz nach Deutschland geschickt, gilt:
- bis zu einem Warenwert von 45 Euro ist die Sendung für Privatpersonen zollfrei
- Bei einem Warenwert zwischen 45 und 250 Euro muss Einfuhrsteuer, aber kein Zoll bezahlt werden
- Für Waren mit einem Wert von mehr als 250 Euro sind Zollgebühren zu entrichten
Kontakt
Bei Fragen zu Zoll- sowie sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen können Sie sich an den deutschen und den schweizerischen Zoll wenden.
Deutscher Zoll
- Telefon: 0351 44834-510
- E-Mail: info.privat@zoll.de
- Telefax: 0351 44834-590
- Postadresse: Postfach 10 07 61, 01077 Dresden
Auskunftszentrale Schweizer Zoll
- Telefon: +41 58 467 15 15
- Postadresse: Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
- Kontaktformular: Link
12 Kommentare
Johannes März
26. Oktober 2017Guten Abend ,
mein Sohn ist Deutscher, wohnt seit seiner Heirat mit einer Schweizerin in der Schweiz. Nun möchten beide nach Deutschland zurück.
Kann man den Umzug privat durchführen, bzw was sollte man im Vorfeld beachten. (Zoll…)
freundliche Grüße Johannes März
Jana
27. Oktober 2017Guten Tag Herr März,
den Umzug können Sie privat durchführen oder mit einer Firma, da gibt es von der Seite des Gesetzgebers keine Vorgaben.
Generell kann bei einem Umzug nach Deutschland aus einem Nicht-EU Land der Haushalt zollfrei eingeführt werden als sogenanntes „Übersiedlungsgut„.
Unter Übersiedlungsgut versteht der Zoll folgendes:
Alkohol, Tabakwaren, Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände gelten nicht als Übersiedlungsgut, sind also nach dem normalen Zoll zu behandeln. Beachten Sie auch, dass bestimmte Gegenständen einer Einschränkung zur Einführung in die EU und damit auch Deutschland untelriegen. Welche das genau sind, können Sie hier nachlesen: Einschränkungen bei der Einreise.
Das Übersiedlungsgut muss beim Zoll allerdings als dieses angemeldet werden mittels des Formulars 0350, dieses finden Sie hier.
Übersiedlungsgut ist befreit von der Einfuhrumsatzsteuer, allerdings nicht von der Verbrauchsteuer (Tabak, Kaffee und alkoholische Erzeugnisse werden also besteuert) und für Fahrzeuge muss an der Grenzzollstelle die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt werden. Mehr dazu hier.
Voraussetzungen um den Hausrat etc. als Übersiedlungsgut anzumelden sind foglende:
Ich hoffe, dass alles klappt und wünsche Ihrem Sohn das Beste.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
christa Wöllert
11. November 2017Sehr geehrte Damen u.Herren,
kann ich aus Deutschland ein gebrauchtes Federbettu.1 Decke einführen.u.wie viel süßigkeiten darf ich zu Weihnachten mit nehmen?
über eine Anwort würde ich mich sehr freuen.
christa Wöllert
Jana
13. November 2017Guten Tag Frau Wöllert,
die eingeführten Waren dürfen einen Gesamtwert von 300 CHF nicht überschreiten. Sie dürfen das Federbett und Ihre Decke zollfrei einführen, da es sich um einen persönlichen Gegenstand handelt, den Sie (vermute ich) auch wieder ausführen werden. Die Süßigkeiten dürfen Sie zollfrei einführen, wenn Sie zu persönlichen Zwecken gedacht sind (also wenn Sie oder Ihre Freunde/Verwandte/etc. diese verspeisen) und insgesamt ein Wert von 300 CHF nicht überschritten wird. Das sind circa 258 EUR (Stand 13.11.17).
Viele Grüße
Jana
Mullder
27. November 2017Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie kann ich als Unternehmer waren in die Schweiz versenden ohne das ich immer wieder den Papier kram am Hals habe oder wie kann man eine immer wieder kehrende Warenmenge besser organisieren Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Mullder
Jana
28. November 2017Guten Tag,
die Schweiz bietet glücklicherweise eine elektronische Importzollanmeldung an, genannt e-dec. Sie finden diese hier. Damit können Sie Ihre Waren anmelden, direkt die Anmeldung elektronisch versenden und im letzten Punkt unter „Zollanmeldung lokal speichern“ diese auch für zurkünftige Anmeldungen speichern und dann wieder aufrufen. Dazu müssen Sie die gespeicherte Anmeldung nur unter „Zollanmeldung laden“ auf dieser Seite hochladen, gegebenenfalls anpassen und können Sie dann wieder versenden. SOmit sparen Sie Papierkram und müssen auch nicht jedesmal neu alles ausfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Amil
14. Dezember 2017Sehr geehrte Damen und Herren
Wir(neu gegründete Kollektivgesellschaft) würden gerne Ware die wir aus dem Ausland bestellt haben( in grösserer Menge) gerne auf Amazon verkaufen und nach Deutschland demnach versenden. Was müssen wir alles beachten, wenn wir in eine Lagerstätte in Deutschland unsere Produkte aus der Schweiz versenden? Wir haben von der EORI Nummer gehört, jedoch würden wir gerne wissen wie die Gesetzeslage bezüglich Mehrwertssteuer ( Steuern allgemein beim Versand aus der Schweiz nach Deutschland) ist. Wie sieht es z.b. mit der Zollabgabe aus? Wie sieht es mit der Einfuhrssteuer aus?
Vielen Dank für Ihre Antwort !
Jana
18. Dezember 2017Guten Tag Amil,
um die Beantragung der EORI Nummer zu vereinfachen, können Sie den Antrag dazu hier ausfüllen: IBA. Den Antrag sowie alle zugehörigen Unterlagen müssen dann innerhalb von 50 Tagen an die Generalzolldirektion in Dresden ankommen:
Informieren Sie sich außerdem unbedingt über Wareneinschränkungen.
Folgendes müssen Sie außerdem beachten:
Die Mehrwertsteuer wird auch Umsatzsteuer genannt. Bei Einfuhr von Waren wird diese durch die Einfuhrumsatzsteuer ersetzt.
Details zu allem finden Sie in der VO (EU) Nr.952/2013
Lesen Sie ansonsten nochmal auf der Seite des deutschen Zolls nach. Da ich selbst kein Experte auf dem Gebiet bin, empfehle ich Ihnen dringend bei weiteren Fragen sich an eine Fachperson zu wenden, z.B. einem Zollberater, um wirklich abgesichtert zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Alex
3. Januar 2018Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich mit meiner Frau in die Schweiz fahre, kann ich nur eine Sache kaufen die den Warenwert von 300€ übersteigt? Ohne das ich es Verzollen muss? Ich kann ja Theoretisch zu zweit bis 600€ Einkaufen ohne die Sache/Sachen zu verzollen oder liege ich da falsch?
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Alex
Jana
6. Januar 2018Guten Tag,
das kommt auf den Einzelwert der Gegenstände an. Sie beide können jeweils Waren zollfrei bis 300€ einführen, Sie können aber nicht einen Schrank für 550€ zollfrei einführen, da die Freigrenze von Personen nciht zusammengerechnet werden kann. Heißt, Sie müssten dann den gesamten Schrank verzollen. Wnen aber Ihre Frau einen Tisch für 120€ und eine Vase für 180€ einführt und Sie ein Fahrradgestell für 270€, dann überschreiten Sie jeweils nicht die 300€ Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Manfred Schulz
20. Januar 2018Hallo
Ich möchte von privat ein altes Klavier in der Schweiz kaufen ubd nach Deutschland bringen.
Der Wert in € beträgt ca. 2500,-
Was muss ich bei der Einfuhr beachten?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schulz
Jana
22. Januar 2018Guten Tag Herr Schulz,
da lt. TARIC die Schweit zu den Ländern mit Zollpräferenz gehört, wird keine Zollabgabe fällig, aber 19% Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem Wert über 1.200 Euro muss allerdings ein schriftlicher Präferenznachweis vorgelegt werden um die Zollabgabe zu umgehen. Dazu genügt diese Ursprungserklärung. Diese und Angaben, aus denen Inhalt und Wert ersichtlich werden, müssen außen an der Verpackung angebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jana